19.10.2021
Weihnachtsmärkte möglich - Aiwanger begrüßt maßvolles Hygieneschutzkonzept

Weihnachtsmärkte sind in Bayern ohne größere Hürden möglich. Ein Schritt weiter zur Normalität. Ein Überblick

München. Das Bayerische Wirtschaftsministerium teilt die Hygieneschutzregeln für Christkindl- und Weihnachtsmärkte in Bayern mit. Demnach sieht das aktuelle Rahmenkonzept "die Durchführung der beliebten Märkte ohne größere Einschränkungen" vor. "Es gibt keine generelle 3G-Pflicht und Maskenpflicht, keine Umzäunung der Marktfläche und kein Ausschankverbot von Alkohol."

Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger hatte sich dafür eingesetzt und sagt: "Die Märkte haben gerade für Familien nach entbehrungsreichen Monaten eine wichtige gesellschaftliche Funktion. Mit diesem maßvollen Schutzkonzept stellen wir sicher, dass der Infektionsschutz gewährleistet wird, die Gäste einen unbeschwerten und stimmungsvollen Marktbesuch erleben sowie Veranstalter, Marktkaufleute und Schausteller die Chance haben, wieder Umsätze zu erwirtschaften."

Eine Übersicht über die Hygieneschutzregeln (Bay. WiMi), die auf Christkindl- und Weihnachtsmärkten in Bayern gelten:

  • Keine generelle 3G- und Maskenpflicht, keine Umzäunung der Marktfläche, kein Verbot von Alkoholausschank.
  • Der Veranstalter des Weihnachtsmarkts muss ein individuelles Infektionsschutzkonzept für seine Mitarbeiter, die Standbetreiber  und die Besucher ausarbeiten und diese darüber informieren.
  • Wo es möglich ist, soll ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen eingehalten werden. Zudem sollen sich durch Maßnahmen zur Besucherlenkung keine Menschenansammlungen bilden können.
  • Unter freiem Himmel besteht keine Maskenpflicht. Lediglich im Innenbereich zum Beispiel von geschlossenen Ständen müssen Besucher grundsätzlich zumindest eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
  • Für gastronomische Angebote gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und das Rahmenkonzept Gastronomie. Der Verkauf von Speisen und Getränken zum Mitnehmen und deren Verzehr auf dem Marktgelände ist erlaubt. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz von 35 überschritten wird, gilt entsprechend des Rahmenkonzepts in geschlossenen Räumen die 3G-Regel bzw. freiwillig 2G/3Gplus.

Details zum Rahmenkonzept für die Weihnachtsmärkte zum Download auf der Seite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums

(Informationen Bayerisches Wirtschaftsministerium)


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