Ab sofort können Kommunen im Zeitraum von 2018 bis 2021 entstandene Strebs-Beiträge nach eigenem Ermessen erlassen.

27.02.2019
Strebs: Betroffene können zu 100 Prozent von lästigen Beiträgen bei Altstraßen befreit werden

Immer wieder haben die FREIEN WÄHLER Druck gemacht. Jetzt der Erfolg! Klarheit bei Erschließungsbeiträgen von alten Straßen.

München. Klarheit in puncto "Strebs": Ab sofort können Kommunen im Zeitraum von 2018 bis 2021 entstandene Strebs-Beiträge nach eigenem Ermessen erlassen. Das bedeutet, dass Ersterschließungsbeiträge für Altstraßen nicht auf betroffene Straßenanrainer umgelegt werden müssen bzw. dass Straßenanrainer zu hundert Prozent von den Beiträgen befreit werden können! 

Schon bei den Koalitionsverhandlungen hatten sich die FREIEN WÄHLER energisch dafür eingesetzt, bayerische Kommunen von der Verpflichtung zu befreien, ihre Bürger mit Ersterschließungsbeiträgen für alte Straßen zu belasten. Der Tenor damals: Diese alten Straßen belasten die Menschen, zumal die Abrechnung einen gewaltigen Verwaltungsaufwand nach sich zieht. Jetzt setzten sich die FREIEN WÄHLER durch. Beide Koalitionspartner sind sich einig. 


Rechtssicherheit für Betroffene 

Die Straßenersterschließungsbeiträge, kurz: Strebs, für Uralt-Straßen führten in den vergangenen Monaten zu erheblicher Verunsicherung in bayerischen Gemeinden und bei betroffenen Straßenanrainern. Um Rechtssicherheit für betroffene Bürger zu schaffen, haben sich die FREIEN WÄHLER und die CSU auf ein neues Verfahren geeinigt. Ab sofort können Kommunen im Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. März 2021 entstandene Strebs-Beiträge nach eigenem Ermessen erlassen.

Darauf haben sich die beiden Regierungsfraktionen geeinigt. Mit der im Gesetz eingebrachten Formulierung wird geregelt, dass Gemeinden Beiträge, die aufgrund einer Straßenfertigstellung im Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. März 2021 entstanden sind oder entstehen werden, nach eigenem Ermessen ggf. auch vollständig erlassen können. 


Bisherige Regelung 

Aktuell ist es für Kommunen mit Erschließungsbeitragssatzungen im Kommunalabgebengesetz (KAG) so geregelt, dass Erschließungsbeiträge lediglich bis zu einem Drittel des zu erhebenden oder bereits erhobenen Betrags den Betroffenen zu erlassen. Das gilt nur, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der zu erschließenden Straßen mindestens 25 Jahre vergangen sind. 


Neue Regelung/ Ergänzung 

Das bestehende Gesetz soll wie folgt ergänzt werden: "Liegt der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. März 2021, so kann die Gemeinde in der Satzung auch einen höheren Anteil festlegen oder den Beitrag ganz erlassen." 


 

Der Politische Aschermittwoch der FREIEN WÄHLER mit Anna Stolz, Ulrike Müller und Hubert Aiwanger. 
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