29.03.2022
Fakten zum Coronavirus - Wichtige Informationen, Seiten der Ministerien und des RKI (aktualisiert)

Ticker: Das Coronavirus SARS-CoV-2 beschäftigt Bayern, Deutschland und die Welt. Da es immer wieder zu Unklarheiten kommt, haben wir die wichtigsten Informationen, Portale und Seiten kompakt gesammelt. !!! Achtung: Die Informationen ändern sich täglich. Die neuesten und damit aktuellsten Informationen finden Sie immer oben im Text. Häufig werden direkte Informationen der Bayersichen Staatskanzlei verarbeitet !!!

Stand 29.03.2022: 

Corona-Pandemie - Nahezu alle Maßnahmen fallen, Bayern setzt Basisschutzmaßnahmen um 

Das neu gefasste Bundesinfektionsschutzgesetz erlaubt ab dem 3. April 2022 grundsätzlich nur noch so genannte „Basisschutzmaßnahmen“ in bestimmten Bereichen. Weitergehende Maßnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen nach der so genannten Hotspotregelung möglich, die nach Überzeugung Bayerns nicht rechtssicher anwendbar ist. Bayern setzt daher die Basisschutzmaßnahmen um.

Vor diesem Hintergrund wird mit Inkrafttreten zum 3. April 2022 (Sonntag) eine neue 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen, die bis einschließlich 30. April 2022, also für vier Wochen, gilt und den Rahmen der vom Bund noch zugestandenen Basisschutzmaßnahmen ausschöpft. Das bedeutet:

• Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen bleiben weiter empfohlen. Hierzu zählen insbesondere die Wahrung des Mindestabstands, das Tragen medizinischer Gesichtsmasken in Innenräumen sowie freiwillige Hygienekonzepte (v.a. Besucherlenkung, Desinfektion).

• In Einrichtungen, die vulnerable Personengruppen betreuen, gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht. Darunter fallen Arztpraxen, Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste, ambulante Pflegedienste, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte. Gleiches gilt für den öffentlichen Personennahverkehr.

• In Schule und Kita wird auch weiterhin regelmäßig und im bisherigen Umfang getestet. Für die Zeit nach den Osterferien wird der Ministerrat rechtzeitig entscheiden. Bei Infektionsfällen in einer Klasse oder Gruppe besteht weiterhin ein verstärktes Testregime.

• Besucher und Beschäftigte benötigen für den Zugang zu vulnerablen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen einen tagesaktuellen Schnelltest. Beschäftigte bedürfen weiterhin zweier Tests pro Woche, wenn sie geimpft oder genesen sind, und tagesaktueller Tests, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind. Gleiches gilt bei Justizvollzugsanstalten für Besucher sowie nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte.

Der Ministerrat hat zudem der Verlängerung der Antragsfrist zum Abruf der Fördermittel für mobile Luftreinigungsgeräte und dezentrale Lüftungsanlagen im Rahmen der Neuauflage 2021 bis zum 31. Dezember 2022 zugestimmt. Die Frist für die Beschaffung von im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 beantragten Geräten wird bis einschließlich 31. März 2023 verlängert.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 15.02.2022: 

Aus 2G plus wird generell 2G / Weitere Bereiche unter 3G-Bedingungen zugänglich

1. Die Entwicklung der vergangenen Tage deutet darauf hin, dass die Omikron-Welle ihren Höhepunkt erreicht und möglicherweise bereits überschritten hat. Die Infektionszahlen sind stabil und mittlerweile auch rückläufig. Gleichzeitig ist die Situation im Gesundheitswesen weiter beherrschbar und es droht keine Überlastung. Insgesamt gibt es Anlass zu Zuversicht, dass sich die Corona-Lage in den nächsten Wochen weiter entspannen wird. Bayern schreitet daher auf dem bereits letzte Woche begonnenen Weg des Ausstiegs aus den Corona-Maßnahmen weiter voran – schrittweise mit Vorsicht und Augenmaß, aber auch mit Zielstrebigkeit und Konsequenz. Jede Entspannung der Infektionslage muss mit einem Zurückfahren der Beschränkungen für die Bürgerinnen und Bürger verbunden sein. Daneben bleibt das Impfen zentral für den Weg aus der Pandemie.

2. Zum 19. März 2022 enden voraussichtlich die aktuell geltenden bundesrechtlichen Corona-Befugnisse (§ 28a IfSG). Bis dahin sollen vorsorglich diese Handlungsmöglichkeiten im Freistaat aufrechterhalten bleiben, um jederzeit lageangepasst auf die Pandemie reagieren zu können. Der Bayerische Landtag wird daher gebeten, in seiner Sitzung vom 15. Februar für Bayern das weitere Bestehen einer epidemischen Lage und in der Folge die weitere Anwendbarkeit der in § 28a IfSG dafür vorgesehenen Befugnisse zunächst bis einschließlich 19. März 2022 festzustellen.

3. Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird mit Blick auf das veränderte Infektionsgeschehen mit Inkrafttreten zum Donnerstag, den 17. Februar 2022, in folgenden Punkten angepasst:

3.1 Die im privaten Bereich bestehenden Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene (bisher max. 10 Personen) werden ersatzlos aufgehoben. Die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte bleiben unverändert.

3.2 Aus 2G plus wird generell 2G. Künftig sind deshalb unter den Bedingungen von 2G geöffnet:

• Sport und Kultur (mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos) für die Zuschauer
• öffentliche und private Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten
• Messen, Tagungen, Kongresse
• Objekte der bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen indoor
• Freizeiteinrichtungen (einschließlich Führungen in geschlossenen Räumen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen) und
• infektiologisch vergleichbare Bereiche.

Die maximale Zuschauerzahl wird vor allem bei Kultur- und Sportveranstaltungen (z. B. Bundesligaspiele) auf 25.000 Personen (bisher 15.000) angehoben. Im Übrigen bleiben die geltenden Kapazitätsgrenzen (50 %, im Kulturbereich 75 %) unverändert. Die FFP2-Maskenpflicht gilt weiter.

3.3 Folgende Bereiche sind künftig unter den Bedingungen von 3G zugänglich:

• die eigene aktive sportliche Betätigung (inkl. praktischer Sportausbildung)
• der Bildungsbereich mit den Hochschulen, der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der außerschulischen Bildung und den Musikschulen
• Bibliotheken und Archive
• Museen, Ausstellungen
• Fitnessstudios, Solarien
• die eigene aktive Mitwirkung in Laienensembles (z. B. Blasorchester, Laienschauspiel)

3.4 Für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe entfällt die bisherige Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden je 10 m2 Ladenfläche. Die FFP2-Maskenpflicht bleibt bestehen.

3.5 Die unter freiem Himmel für zoologische und botanische Gärten, Gedenkstätten, Freizeitparks, Ausflugsschiffe außerhalb des Linienverkehrs und Führungen bestehenden Kapazitätsgrenzen werden aufgehoben.

3.6 Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden, haben künftig generell zu allen Bereichen von 2G auch ohne Impfung Zugang.

3.7 Die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung entfällt ebenso wie die bisherige Pflicht, bei größeren Sport- und Kulturveranstaltungen nur personalisierte Tickets zu verkaufen.

3.8 Die Regelungen zum regionalen Hotspotlockdown werden ersatzlos aufgehoben.

3.9 Die Geltungsdauer der Verordnung wird rechtzeitig vor ihrem bisherigen Ablaufdatum (23. Februar) bis einschließlich 19. März 2022 verlängert.

4. Bayern erwartet sich von der morgigen Ministerpräsidentenkonferenz außerdem weitere Öffnungsperspektiven für die Gastronomie, das Beherbergungswesen sowie für Schankwirtschaften, Clubs und Diskotheken. Bayern kann sich dabei vorstellen, die Gastronomie und das Beherbergungswesen bald generell nach 3G zu öffnen. Schankwirtschaften, Clubs und Diskotheken könnten vorsichtig unter den Bedingungen von 2G plus geöffnet werden. Bundesweite Schritte in dieser Richtung würden von Bayern begrüßt.

5. Auch nach dem 19. März 2022 – dem voraussichtlichen Ende der aktuell geltenden Corona-Befugnisse – wird es einiger niedrigschwelliger Schutzmaßnahmen bedürfen (z. B. Maskenpflicht in bestimmten Bereichen wie etwa dem ÖPNV). Als rechtliche Grundlage muss der Bund rechtzeitig vor dem 19. März 2022 ein entsprechendes Basisvorsorge-Paket schaffen, um den Ländern die nötigen Befugnisse in die Hand zu geben. Diese Maßnahmen können dann je nach Infektionslage von den Ländern angepasst werden.

6. Außerdem bedarf es einer bundesweiten Notfallstrategie für den Fall, dass sich das Infektionsgeschehen nach dem 19. März 2022, im Herbst des Jahres oder aufgrund anderer Faktoren (z. B. neue Virusvarianten) wieder deutlich verschlechtern sollte. Die Länder müssen rechtzeitig in der Lage sein, auf neuerliche Gesundheitsgefahren rasch und effektiv zu reagieren. Sollte ein solcher Fall eintreten, muss schnell gehandelt und kann nicht erst auf ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren im Bund gewartet werden. Der Bund muss daher auch für diesen Fall vorsorgen und die nötigen Rechtsgrundlagen schaffen.

7. Bayern steht zum Schutz der Patienten und Pflegebedürftigen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht (§ 20a IfSG). Die Staatsregierung weist aber nochmals eindringlich auf die Notwendigkeit hin, sie vollzugstauglich und praxisnäher auszugestalten. So müssen z. B. zum Vollzugsstart bundeseinheitliche Vollzugshinweise bereitstehen. Absolute Priorität muss dabei die Versorgungssicherheit der behandlungs- und pflegebedürftigen Menschen haben. Es darf nicht zu einer „Pflegekrise“ kommen, weil klar Leitplanken für den Vollzug fehlen. Bayern wird die vorhandenen Vollzugsspielräume in diesem Sinn pragmatisch und in Abwägung zwischen Nutzen und möglichen Nebenfolgen (Versorgungsengpässe, Überlastung der Gesundheitsämter, ausufernde Bürokratie) ausfüllen. Zwischen Bund und Ländern braucht es daneben noch vor dem Inkrafttreten der Regelungen am 15. März einen pragmatischen Dialog über die offenen Fragen des Vollzugs und im Anschluss möglichst noch vor Ostern eine pandemieangepasste Novellierung der Regelungen durch den Bund.

Klar ist auch: Einrichtungsbezogene und allgemeine Impfpflicht können nur zusammen funktionieren. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht kann nur ein erster Schritt auf dem Weg zu einer allgemeinen Impfpflicht sein. Hierfür trägt der Bund die Verantwortung.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 11.01.2022:

Bayerisches Kabinett verlängert 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis 9. Februar / Ausnahmen von 2G für minderjährige Schüler werden fortgeführt 

1. Die 15. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird bis einschließlich 9. Februar 2022 verlängert. Zum 12. Januar 2022 wird sie ferner in folgenden Punkten angepasst:

• Wie bislang entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises in 2G plus-Bereichen für Personen, die eine Auffrischimpfung nach einer vollständigen Immunisierung erhalten haben. Künftig gilt dies im Gleichklang mit dem letzten MPK-Beschluss bereits unmittelbar ab der Auffrischimpfung (nicht erst wie bisher nach Ablauf von 14 Tagen nach der Impfung). Zusätzlich entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises für Personen, die nach vollständiger Immunisierung eine Infektion überstanden haben (Impfdurchbruch).

• Die Ausnahme von 2G in der Gastronomie, im Beherbergungswesen sowie bei sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Eigenaktivität zugunsten minderjähriger Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig getestet werden, wird fortgeführt und soll auch künftig gelten.

2. Die Regelungen zur Quarantäne für Kontaktpersonen und Isolation werden zum 11. Januar 2022 angepasst.

• Die Dauer von Quarantäne und Isolation beträgt zehn Tage. Nach sieben Tagen ist eine Freitestung durch Nachweis eines negativen PCR- oder Antigen-Schnelltests möglich. Bei Personen in Isolation gilt dies nur, wenn sie vor der Testung 48 Stunden symptomfrei waren.

• Für Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen werden aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der dort untergebrachten Menschen für die Wiederaufnahme des Dienstes nach Quarantäne oder Isolation eine Freitestung durch PCR-Test oder fünf Tage lang tägliche negative Schnelltests verlangt.

• Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Angeboten der Kinderbetreuung ist eine Freitestung bei einer Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen möglich (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest).

• Sobald der Bund die hierfür notwendigen Rechtsänderungen vorgenommen hat, werden künftig enge Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz samt Auffrischungsimpfung vorweisen, sowie vergleichbare Gruppen wie frisch Geimpfte und Genesene, von der Quarantäne ausgenommen.

3. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die nötigen Rechtsänderungen vornehmen.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 21.12.2021: 

Staatsregierung bringt Bayerische Sonderhilfe für Weihnachtsmärkte auf den Weg / Corona-Härtefallhilfe im Freistaat verlängert / Weitere Verbesserungen für Antragsteller im Rahmen der verlängerten Überbrückungshilfe des Bundes

Die pandemiebedingte Absage von Weihnachtsmärkten hat vor allem Marktkaufleute und Schausteller stark getroffen. Die Staatsregierung hat deshalb die Bayerische Sonderhilfe Weihnachtsmärkte auf den Weg gebracht, deren Eckpunkte das Kabinett bereits am 3. Dezember 2021 beschlossen hatte. Der Freistaat zahlt zusätzlich zu den Hilfen des Bundes einen monatlichen Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.500 Euro für die Monate November 2021 bis März 2022. Die Antragstellung soll zeitnah starten. Die Bayerische Sonderhilfe wird als Teil der Bayerischen Härtefallhilfen abgewickelt, die der Ministerrat heute bis zum 31. März 2022 verlängert hat.

Daneben haben die jüngsten infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen den Bund veranlasst, die Überbrückungshilfe anzupassen:  

  • In der derzeit laufenden Überbrückungshilfe III Plus wird Hilfe nun auch im Fall freiwilliger Betriebsschließungen gewährt, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist.  
  • Zudem wird die Überbrückungshilfe als Überbrückungshilfe IV bis März 2022 verlängert. Der Ministerrat begrüßt dabei insbesondere die Fortführung des Eigenkapitalzuschusses einschließlich der Verbesserung, dass Schausteller, Marktkaufleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 50 Prozent erhalten können, wenn sie einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen. Damit erhalten Marktkaufleute und Schausteller neben dem aus Landesmitteln zur Verfügung gestellten Unternehmerlohn zusätzliche Unterstützung.  
  • Außerdem wird die Sonderregelung für die Veranstaltungs- und Kulturbranche verlängert, die nunmehr auch Ausfall- und Vorbereitungskosten für Veranstaltungen bis zum 31. Dezember 2021 abdeckt.  
  • Die Überbrückungshilfe IV kann nun auch von Selbständigen bzw. Unternehmen beantragt werden, die vor dem 30. September 2021 ihre Tätigkeit erstmals aufgenommen haben bzw. gegründet wurden.

Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31. März 2022, Anträge für die Überbrückungshilfe IV bis 30. April 2022 gestellt werden.

Gleichzeitig ist es sehr bedauerlich, dass der Bund die Förderhöchstquote bei der Überbrückungshilfe IV von bisher 100 Prozent auf 90 Prozent senken wird. Aus Sicht der Staatsregierung ist das angesichts der derzeitigen Lage das falsche Signal an die betroffenen Unternehmen.

Teststrategie in der Kindertagesbetreuung wird verlängert / Mehr Flexibilität für Träger und Einrichtungen bei der Durchführung von PCR-Pooltests

 Solange Kinder unter fünf Jahren nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, spielen regelmäßige Testungen von Beschäftigten und Kindern in der Kindertagesbetreuung eine herausragende Rolle bei der Bekämpfung der Pandemie. Die Staatsregierung verlängert deshalb das Förderprogramm zur Durchführung von PCR-Pool-Tests in der Kindertagesbetreuung über den Winter hinaus bis zum Ende des Kita-Jahres am 31. August 2022. Damit ist die Kindertagesbetreuung dauerhaft gut aufgestellt. Gleichzeitig erhalten alle Beteiligten langfristige Planungssicherheit.

Gleichzeitig erhöht Bayern die Flexibilität bei der Einführung von PCR-Pool-Tests in der Kindertagesbetreuung. Durch eine Dezentralisierung der Organisation können nun auch Träger und Gemeinden auf eigenen Wunsch und in eigener Verantwortung Pool-Tests durchführen und erhalten die Kosten pauschal erstattet.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 07.12.2021:

Das Bayerische Kabinett beschließt Millionenpaket für Krankenhäuser

1. Bayern stärkt Versorgung mit Krankenhaus-Intensivbetten / Maßnahmenpaket mit rund 66 Millionen Euro zur Sicherung und Schaffung weiterer Kapazitäten

Die vierte Welle der Corona-Pandemie stellt die bayerischen Kliniken vor bisher nicht gekannte Herausforderungen. Die Belastung der Krankenhäuser mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten hat ein Spitzenniveau erreicht. Die Staatsregierung stärkt deshalb die Versorgung mit Krankenhaus-Intensivbetten im Freistaat mit einem Maßnahmenpaket im Umfang von rund 66 Millionen Euro. Ziel ist es, die Kapazitäten zur Behandlung von Intensivpatientinnen und -patienten zu sichern und weitere Kapazitäten zu schaffen.

Viele bayerische Kliniken wären zwar räumlich und apparativ in der Lage, weitere Intensivbetten zu betreiben, können dies aber aufgrund des dafür fehlenden Intensiv-Pflegepersonals sowie Personalnot in anderen Bereichen des Klinikbetriebs aktuell nicht umsetzen. Zur Stärkung der Krankenhausversorgung und zur Unterstützung des Pflegepersonals trifft der Freistaat folgende Maßnahmen:

• Weitere Krankenhäuser und deren Pflegepersonal werden in die Versorgung eingebunden, beispielsweise Fachkliniken. Die Kliniken werden aufgefordert, geeignete (Notfall-)Patientinnen und Patienten von den COVID-19-Schwerpunktversorgern aufzunehmen und diese dadurch zu entlasten. Alternativ stellen sie Pflegepersonal für besonders belastete Krankenhäuser zur Verfügung. Die betroffenen Krankenhäuser werden für die damit verbundenen Einschränkungen des regulären Betriebs entsprechend finanziell entschädigt. Die betroffenen Pflegekräfte erhalten einen Ausgleich für die damit verbundenen Belastungen.

• Das Pflegepersonal auf den Intensivstationen bedarf nach eineinhalb Jahren Pandemie gerade auf dem gegenwärtigen Höhepunkt der vierten Welle besonderer und insbesondere auch monetärer Anerkennung. Gleichzeitig soll damit auch ein Anreiz für die bereits in den Krankenhäusern tätigen Pflegekräfte geschaffen werden. Dafür braucht es vor Ort zur jeweiligen Klinik passende Konzepte. Gleichzeitig sollen auch Bedürfnisse aus dem persönlichen Bereich berücksichtigt werden können, beispielsweise bei der Kinderbetreuung. Der Freistaat stellt den Kliniken deshalb Mittel zur Unterstützung des vor Ort besonders belasteten Pflegepersonals zur Verfügung.

• Pflegekräfte aus Reha-Einrichtungen werden zur Entlastung der Krankenhäuser in die akutstationäre Versorgung eingebunden. Die betroffenen Einrichtungen werden für die damit verbundenen Einschränkungen des regulären Betriebs entsprechend finanziell entschädigt, die betroffenen Pflegekräfte erhalten einen Ausgleich für die damit verbundenen Belastungen.

• Der Ministerrat ermöglicht zudem den Einsatz von Anästhesisten aus dem niedergelassenen ärztlichen Bereich in bayerischen Krankenhäusern. Zur Finanzierung trifft das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns eine Abrechnungsvereinbarung. Auf deren Grundlage können niedergelassene Anästhesisten vorübergehend in Krankenhäusern tätig werden, die Bedarf an einem solchen Einsatz haben.

2. Ministerrat beschließt Testnachweispflicht für Kinder in Kindertageseinrichtungen

Die Corona-Sicherheit in den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung soll nochmals erhöht werden. Neben den bereits bestehenden und bewährten Maßnahmen dürfen ab dem 10. Januar 2022 Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Einschulung Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogische Tagesstätten nur betreten, wenn ihre Personensorgeberechtigten drei Mal wöchentlich glaubhaft versichern, dass bei dem Kind ein Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen wurde. Daneben gelten auch negative Testnachweise, die im Rahmen der Bürgertestung oder eines PCR-Tests erbracht wurden, als entsprechender Nachweis. In Einrichtungen, die zweimal wöchentlich PCR-Pooling (sog. Lolli-Tests) durchführen, muss nur montags ein zusätzlicher anderweitiger Testnachweis erbracht werden. Die Testnachweispflicht entfällt für genesene und geimpfte Kinder. Das etablierte Abgabesystem der durch die Einrichtungen ausgegebenen Berechtigungsscheine bleibt bestehen.

3. Bayern fordert Gehaltsverdoppelung für Intensivpflegekräfte / Ministerrat beschließt Bundesratsinitiative / Bund soll verfügbares Nettoeinkommen für ein Jahr erhöhen

Die Bewältigung der Corona-Pandemie stellt insbesondere für Pflegekräfte auf Intensivstationen und in einem klinischen Einsatzbereichen seit mehr als eineinhalb Jahren eine extreme Belastung dar. Bayern setzt sich deshalb dafür ein, dass das Gehalt insbesondere von diesen Intensivpflegekräften mindestens für ein Jahr verdoppelt wird. Eine entsprechende Bundesratsinitiative hat der Ministerrat am Dienstag beschlossen.

Mit der bayerischen Bundesratsinitiative wird die Bundesregierung aufgefordert, zeitnah das verfügbare Nettoeinkommen von Intensivpflegekräften und Pflegekräften mit vergleichbaren Belastungen im klinischen Bereich für das Jahr 2022 zu erhöhen. Damit soll ein deutliches und überfälliges Zeichen der Wertschätzung für den großen Einsatz des Pflegepersonals gesetzt werden. Der Freistaat schlägt dafür die Prüfung einer zeitlich befristeten Lohnsteuerbefreiung von Intensivpflegekräften und Pflegekräften in vergleichbaren klinischen Einsatzbereichen an Krankenhäusern sowie einer wesentlichen Erweiterung der angekündigten Pflegeprämie des Bundes vor – ggf. in Kombination mit einer vollständigen Steuerfreistellung dieser Prämie.

Der Freistaat weist in der Bundesratsinitiative zudem eindringlich darauf hin, dass auch die Langzeitpflege während der Corona-Pandemie große Herausforderungen zu meistern hatte. Bayern fordert daher, dass perspektivisch auch in der Langzeitpflege sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich Steuerbefreiungen zumindest von Zuschlägen und anderen Gehaltsbestandteilen realisiert werden.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 03.12.2021:

Corona-Regelungen für den Winter nach Ministerrat in Bayern 

Corona-Entwicklungen in Bayern und Änderung der 15. BayIfSMV zum 4. Dezember - Keine Zuschauer bei großen überregionalen Sportveranstaltungen und 2G auch in der Außengastronomie 

Das Infektionsgeschehen ist nach wie vor sehr ernst. Die Entwicklung der Infektionszahlen in Bayern zeigt zwar, dass die getroffenen Maßnahmen wirken. Trotzdem müssen mit Blick auf die weiterhin schwindenden Krankenhauskapazitäten weitere Einschränkungen erfolgen. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 2. Dezember 2021 gemeinsam mit der Bundeskanzlerin dazu einen Beschluss gefasst. Auf dieser Grundlage beschließt der Ministerrat:

1. Die 15. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird in folgenden Punkten zum 4. Dezember 2021 (Inkrafttreten) angepasst:

1.1. Zu großen überregionalen Sportveranstaltungen, insb. den Spielen der Bundesligen, sind keine Zuschauer zugelassen („Geisterspiele“). Ausgenommen sind die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb sowie für die mediale Berichterstattung erforderlichen Personen, wenn sie die für 2G plus üblichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.

1.2. Für gastronomische Angebote unter freiem Himmel gelten künftig die gleichen Beschränkungen wie für gastronomische Angebote in geschlossenen Räumen, das bedeutet insbesondere Zugangsbeschränkungen nach 2G. Auf belebten öffentlichen Flächen bleibt außerdem der Konsum von Alkohol untersagt; die Örtlichkeiten sind von den Kreisverwaltungsbehörden festzulegen.

1.3. Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist nur unter 2G-Bedingungen gestattet, soweit sie nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. Diese Bestimmung tritt – um den Geschäften Zeit zur Vorbereitung zu geben – erst am 8. Dezember 2021(Mittwoch) in Kraft.

Zum täglichen Bedarf gehören in Anlehnung an den Katalog der Bundesnotbremse insbesondere:
• Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung
• Getränkemärkte
• Reformhäuser
• Babyfachmärkte
• Apotheken
• Sanitätshäuser
• Drogerien
• Optiker
• Hörakustiker
• Tankstellen
• Stellen des Zeitungsverkaufs
• Buchhandlungen,
• Blumenfachgeschäfte
• Tierbedarfsmärkte
• Futtermittelmärkte
• Bau- und Gartenmärkte (auch der Weihnachtsbaumverkauf)
• und der Großhandel.

1.4. An Silvester und am Neujahrstag sind Ansammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen verboten. Soweit rechtlich möglich soll ein Feuerwerksverbot durch die Kommunen auf öffentlichen Plätzen erlassen werden. Der Bund ist aufgefordert, wie im letzten Jahr ein Verkaufsverbot für Pyrotechnik zu erlassen.

2. Perspektivisch:
Kontaktbeschränkungen: Sobald der Bund die rechtlichen Grundlagen durch Änderung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung schafft, werden die Kontaktbeschränkungen entsprechend dem gestrigen MPK-Beschluss weiter verschärft: Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sind dann auf den eigenen Hausstand sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstands beschränkt. Dies gilt nicht für Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen.

Bis zum Inkrafttreten dieser Regelung dürfen Ungeimpfte und Nichtgenesene sich nur noch mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und höchstens zwei Angehörigen eines weiteren Hausstands treffen. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 12 Jahren und 3 Monaten sowie Geimpfte und Genesene bleiben für die Gesamtzahl außer Acht.

• Bayern ist derzeit mit Blick auf das Infektionsgeschehen insgesamt ein hoch belastetes Gebiet. Sobald der Bund die erforderliche Rechtsänderung vornimmt, gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften für Geimpfte und Genese in Umsetzung des gestrigen MPK-Beschlusses eine Teilnehmergrenze von 50 Personen indoor und 200 Personen outdoor.

3. Die durch die kurzfristige Absage der Weihnachtsmärkte besonders betroffene Branche der Marktkaufleute und Schausteller erhält zusätzlich zu den Hilfen des Bundes im Rahmen und aus Mitteln der Härtefallhilfen einen monatlichen Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.500 EUR für den Zeitraum 1. November 2021 bis 31. März 2022. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird die erforderlichen Anpassungen der Richtlinien der Härtefallhilfen ausarbeiten und darin zielgenaue Abgrenzungen vornehmen.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 23.11.2021: 

Kabinett: Lage in bayerischen Krankenhäusern und Intensivstationen sehr ernst

Die Regeln von 24. November bis 15. Dezember - Verschärfte Corona-Maßnahmen / Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte / 2G wird flächendeckend ausgeweitet / Hotspot-Lockdown in Städten und Landkreisen mit einer Inzidenz über 1.000

1. Die Lage in den bayerischen Krankenhäusern und Intensivstationen ist sehr ernst: Nahezu jedes verfügbare Intensivbett in Bayern ist belegt und die Infektionszahlen erreichen täglich neue Höchststände: In 10 bayerischen Landkreisen liegt die 7-Tages-Infektionsinzidenz derzeit über 1.000 Fällen. Die von der gefährlicheren Delta-Variante dominierte vierte Welle ist damit schwerer als alle bisherigen. Mit einer neuen Kraftanstrengung und einem „Wellenbrecher“ muss Bayern nun dieser Lage Herr werden: Es gilt Ansteckungen zu blocken, das Infektionsgeschehen zu bremsen und durch weitere Erst- und Zweitimpfungen sowie konsequentes boostern den Impfschutz voranzubringen! Die Impfzentren werden dazu weiter massiv hochgefahren. Die Staatsregierung spricht sich auch dafür aus, auf Bundesebene eine allgemeine Impfpflicht ins Auge zu fassen, wenn sich die Impfquote in den kommenden Wochen nicht deutlich verbessert. Die Maßnahmen nehmen jedoch Rücksicht auf diejenigen, die sich solidarisch gezeigt und sich haben impfen lassen. Gleichzeitig muss in den besonders stark betroffenen Regionen Bayerns im Rahmen einer harten Notbremse noch stärker und beherzter eingegriffen werden.

2. Der Bayerische Landtag wird gebeten, in seiner Sitzung vom 23. November für Bayern das Bestehen einer epidemischen Lage und in der Folge die weitere Anwendbarkeit der in § 28a IfSG (neu) dafür vorgesehenen Befugnisse festzustellen.

3. Zum 24. November (Inkrafttreten) wird eine neue 15. BayIfSMV erlassen, die die bisherige 14. BayIfSMV ersetzt und bis einschließlich 15. Dezember 2021 gelten soll. Darin wird – aufbauend auf den bisher geltenden Maßnahmen – folgendes neu geregelt:

3.1 Für Ungeimpfte / Nichtgenesene gelten landesweit

Kontaktbeschränkungen: Sie dürfen sich nur bis zusammen maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren zählen nicht mit.

3.2 Die 2G-Regelung wird flächendeckend ausgeweitet und Ausnahmen weitgehend gestrichen. 2G gilt daher künftig auch für:
• Körpernahe Dienstleistungen (inklusive Friseure)
• Hochschulen
• außerschulische Bildung (Musikschulen, Fahrschulen, Volkshochschulen etc.)
• die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung
• Bibliotheken und Archive
• Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen.

Ausgenommen sind:
• Groß- und Einzelhandel
• Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen (das sind z. B. Fußpflege, Logopädie oder Physiotherapie)
• Prüfungen (hier gilt aus verfassungsrechtlichen Gründen nur 3G plus)
• Ungeimpfte 12- bis 17-jährigen, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden. Ihnen bleibt der Zutritt zu 2G übergangsweise bis Ende Dezember zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten, in der Gastronomie und dem Beherbergungswesen möglich. Dieser letztmalige Übergangszeitraum bis Ende Dezember sollte dringend für eine Impfung genutzt werden.

Zu 2G zugelassen sind ohne Impfung künftig Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate.
Am 24.11. bereits laufende Prüfungsblöcke bleiben von den Änderungen unberührt.

3.3 In folgenden Bereichen gilt künftig 2G plus (hier brauchen also auch Geimpfte und Genesene zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnelltest):
• Kulturveranstaltungen (Oper, Theater, Konzerte etc.)
• Sportveranstaltungen (als Zuschauer)
• Messen, Tagungen, Kongresse
• Freizeiteinrichtungen (z. B. Zoos, botanischen Gärten, Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätze etc.)
• Private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten (z. B. Weihnachtsfeiern, Hochzeiten, Geburtstage etc.), soweit nicht Gastronomie.

Dort, wo 2G plus gilt, finden folgende ergänzende Regelungen Anwendung:
• Es gelten Personenobergrenzen. In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 25 % der Kapazität. Messen dürfen nur ein Viertel der bisherigen Besucherzahlen zulassen, also höchstens 12.500 Personen täglich.
• Auch indoor muss bei allen Veranstaltungen durchgängig wieder Maske getragen werden, auch am Platz.
• Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand eingehalten werden. Die Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten.
• Für private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten gilt: Außerhalb der Gastronomie besteht eine kapazitätsbezogene Personenobergrenze (25 % oder Mindestabstand). Die Maskenpflicht gilt nicht am Platz (wie in der Gastronomie).

3.4 Landesweit und für alle gilt außerdem:
• Für die Gastronomie besteht eine Sperrzeit („Sperrstunde“) zwischen 22 h und 5 h.
• Diskos, Clubs, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie Schankwirtschaften (Bars) werden geschlossen.
• Jahres- und Weihnachtsmärkte sowie Volksfeste unterbleiben.
• Im Groß- und Einzelhandel gilt eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 m2 Ladenfläche.

3.5 In der Schule wollen wir die Sicherheit weiter erhöhen. Auch im Schulsport innen ist künftig Maske zu tragen. Für die Testung von Lehrkräften gilt künftig direkt das neue Bundesrecht (§ 28b IfSG) mit täglicher Testpflicht. Ungeimpfte, nicht genesene Lehrkräfte müssen sich danach künftig unter Aufsicht testen lassen. An Schulen, die an Pool-Testungen teilnehmen („Lolli-Tests“) wird ein zusätzlicher Schnelltest am Montagmorgen eingeführt. Dritte, insbesondere Eltern, dürfen das Schulgelände nur betreten, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind (3G).

Für Kindertagesstätten gilt für die dort Beschäftigten ebenfalls tägliche Testpflicht nach § 28b IfSG. Dritte dürfen das Gelände nur betreten, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind (wie in der Schule), außer zur Abgabe oder Abholung der Kinder.

3.6 In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown. Hier gilt:
• Sämtliche Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher Zugangsbeschränkungen nach 2G plus / 2G / 3G plus / 3G unterliegen, sind geschlossen. Das bedeutet insbesondere die Schließung von Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, der Gastronomie, des Beherbergungswesens, von körpernahen Dienstleistungen (ausgenommen Friseure), Sport- und Kulturstätten sowie – hinsichtlich ihrer Präsenzangebote – von Hochschulen, außerschulischen Bildungseinrichtungen und der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung.
• Die Schulen und Kindertagesstätten bleiben geöffnet.
• Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet, es gilt aber eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 20 m2 Ladenfläche.
• Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen bleiben wie immer weiterhin ohne Zugangsbeschränkung zugänglich.
• Unberührt bleibt der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.

Der Hotspot-Lockdown gilt in einem Landkreis, bis der Inzidenzwert fünf Tage in Folge wieder unter dem Inzidenzgrenzwert von 1.000 lag.

3.7 Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die nötigen Rechtsänderungen vornehmen.

4. Seit dem 11.11.2021 wurden über 10.000 Polizeikontrollen insbesondere der 3G / 2G-Regeln durchgeführt, bei denen eine Vielzahl von Verstößen festgestellt wurde. Die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist essenziell für das Funktionieren der Maßnahmen. Die polizeilichen Kontrollen werden deswegen nochmals intensiviert. Die Bayerische Staatsregierung bittet die Bürgerinnen und Bürger eindringlich, sich solidarisch zu zeigen und durch konsequente Beachtung der Regeln die Pandemie zu bekämpfen.

5. Zur weiteren Erhöhung des Sicherheitsniveaus wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Test- und Materialkapazitäten angestrebt, schrittweise PCR-Pooltests in Alten- und Pflegeheimen, den 5. und 6. Klassen der weiterführenden Schulen sowie in Kindertagesstätten anzubieten.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 03.11.2021:

Kabinett beschließt neue Maßnahmen zu Bewältigung der Pandemie und einen Ausgleich für Krankenhäuser

1. Die aktuelle pandemische Situation in Bayern bleibt herausfordernd: Das Infektionsgeschehen erreicht neue Höchststände. In mehreren Regionen droht eine Überlastung des Gesundheitssystems. Die Intensivstationen insbesondere in Südostoberbayern sind an der Belastungsgrenze. Die in Krankenhäusern versorgten COVID-19-Patienten sind zu rund 90 % ungeimpft. Das zeigt: Impfen wirkt!

Mit dem vorhandenen Impffortschritt ist einiges erreicht: Wir verdanken es denen, die sich impfen haben lassen, dass die Situation in Bayern insgesamt trotz hohem Infektionsgeschehen nicht so dramatisch ist wie noch vor einem Jahr und ein Lockdown ausgeschlossen werden kann. In dieser Situation gilt es nun aber, angemessen, zielgenau und mit möglichst wenig Einschränkungen für Geimpfte und Genesene zu reagieren. Für regionale Hotspots werden Schwellenwerte und zusätzliche Maßnahmen festgelegt, damit lokal angepasst reagiert werden kann. Falls sich die Situation bayernweit weiter verschlechtert, werden auch landesweite Maßnahmen festgelegt.

Vor diesem Hintergrund beschließt die Bayerische Staatsregierung:

2. Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) bleibt nach den aktuellen bundesrechtlichen Rechtsgrundlagen zunächst bis zum Ablauf des 24. November 2021 befristet. Die Regelungen für die Zeit nach dem 24. November werden von der dann geltenden Ausgestaltung des Bundesrechts abhängen. Bayern appelliert hierzu dringend an den Bund, auch weiter eine adäquate Pandemiebekämpfung zu ermöglichen.

3. Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird mit +++ Wirkung zum Samstag, 6. November +++ in folgenden Punkten geändert:

3.1 Es ist das erklärte Ziel der Staatsregierung, in den Schulen durchgängigen Präsenzunterricht zu ermöglichen. Bereits jetzt sind in der Altersgruppe der Schülerinnen und Schüler besonders hohe Inzidenzen zu beobachten. Um nach den Herbstferien die Gefahr von weiteren Infektionen durch Reiserückkehrer möglichst zu verhindern, wird in den Grundschulen für eine Woche und in den weiterführenden Schulen für zwei Wochen wieder eine Maskenpflicht im Schulgebäude eingeführt, und zwar nach den gleichen Regelungen wie zu Schuljahresbeginn (Maskenpflicht auch am Platz und unabhängig vom Mindestabstand, Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 können eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen, alle übrigen Schüler medizinische Gesichtsmasken).

Bei einem Infektionsfall in einer Klasse werden die Teilnehmer dieser Klasse künftig eine Woche lang an jedem Schultag getestet.

3.2 Angesichts des durchaus unterschiedlichen Infektionsgeschehens in den verschiedenen Regionen Bayerns wird außerdem eine regionale Hotspotregelung eingeführt. Es gilt:

In Landkreisen, die (1) zu einem Leitstellenbereich gehören, in dem die zur Verfügung stehenden Intensivbetten bereits zu mindestens 80 % ausgelastet sind, und in denen zugleich (2) eine 7-Tage-Inzidenz von 300 überschritten wird, gelten die Maßnahmen entsprechend, die bei einer landesweiten roten Krankenhausampel gelten würden. Das Vorliegen der Voraussetzungen wird von der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde durch Bekanntmachung festgestellt. Die Maßnahmen gelten ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag. Sie enden wieder, sobald nach Feststellung der Kreisverwaltungsbehörde ein Parameter drei Tage lang unter den genannten Werten liegt.

3.3 Die Krankenhausampel bei einer landesweiten Überlastung des Gesundheitswesens wird um eine Intensivbettenkomponente erweitert und mit konkreten Maßnahmen hinterlegt. Danach gilt:

(1)  Gelbe Stufe: Die gelbe Stufe gilt, sobald entweder in den vorangegangenen sieben Tagen landesweit mehr als 1.200 Covidpatienten in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen wurden oder – das ist neu – landesweit mehr als 450 Intensivbetten mit Covidpatienten belegt sind. Sobald nach Feststellung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege eine der beiden Alternativen greift, gilt landesweit ab dem auf die Feststellung folgenden Tag:

  •  Bei gelber Stufe gilt als Maskenstandard wieder die FFP2-Maske (statt medizinischer Gesichtsmaske). In der Schule und für Kinder und Jugendliche gelten wieder die schon gewohnten Sonderregeln (Stoffmaske in der Grundschule, im Übrigen medizinische Maske).
  •  Alle Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die bisher nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 3G plus zugänglich: Nichtimmunisierte können also nur mit aktuellem PCR-Test teilnehmen. Innerhalb dieser nur für Geimpfte, Genesene und PCR-Getestete zugänglichen Bereiche bestehen die Rechtsfolgen, die bisher für normales 3G galten. Es gibt also anders als bei freiwilligen 3G plus keine Erleichterungen etwa für Maske, Abstand oder Personenobergrenzen. Ausgenommen werden lediglich die Hochschulen sowie außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive – hier gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).
  • Für Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen gilt bei Stufe gelb verpflichtendes 2G.
  • Pflegeeinrichtungen sollen zu Testkonzepten verpflichtet werden können, die unabhängig vom Impfstatus mindestens zweimal wöchentlich obligatorische Tests (Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests) für das Personal und Besucher vorsehen. Der Bund wird aufgefordert, die hierfür nötigen Voraussetzungen insb. in der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung zu schaffen.

 (2)  Rote Stufe: Die rote Stufe gilt, sobald landesweit mehr als 600 Intensivbetten mit Covidpatienten belegt sind. Sobald dies nach Feststellung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege der Fall ist, gilt landesweit ab dem auf die Feststellung folgenden Tag:

  • Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die sonst nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 2G zugänglich, also nur für Geimpfte und Genesene, nicht für Getestete. Innerhalb dieser Bereiche bestehen die Rechtsfolgen, die für normales 2G gelten. Ausgenommen werden hier die Gastronomie, Beherbungsunternehmen und körpernahe Dienstleistungen. Hier bleibt es bei 3G plus. In Hochschulen, außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).
  • Die Zugangsregelung „3G“ (einfacher Schnelltest zweimal pro Woche genügt) gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten im Falle der roten Stufe außerdem für alle Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen). Das gilt allerdings nicht für den Handel und den ÖPNV.

3.4 Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird beauftragt, die nötigen Rechtsänderungen vorzunehmen.

4. Es gibt immer wieder Fälle, in denen die Corona-Infektion bei einer engen Kontaktperson eines Infizierten erst nach dem Ende der durch Negativtest auf 5 Tage verkürzten Quarantäne festgestellt wurde. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat deswegen die Quarantänedauer für enge Kontaktpersonen auf mindestens 7 Tage erhöht. Für eine sichere Unterbrechung der Infektionsketten in Regionen mit hohem Infektionsgeschehen wird darüber hinaus künftig die Möglichkeit der Freitestung für enge Kontaktpersonen entfallen und die Quarantänedauer grundsätzlich 10 Tage betragen.

5. Alle beschlossenen Maßnahmen in der Pandemiebekämpfung können nur dann wirken, wenn sie breitflächig eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die Beachtung der 3G, 3G Plus und 2G – Maßnahmen durch Veranstalter, Betreiber, Anbieter und Gastronomen. Um dies sicherzustellen, werden Schwerpunkt- und Stichprobenkontrollen durchgeführt und Verstöße konsequent geahndet. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration werden beauftragt, die notwendigen Maßnahmen festzulegen und diese zeitnah umzusetzen.

6. Der Ministerrat betont die Bedeutung der Sicherstellung einer jederzeit verfügbaren Krankenhausversorgung und die Notwendigkeit funktionierender Organisationsstrukturen zur Patientensteuerung gerade in der aktuell erneut dynamischen Phase der Corona-Pandemie.

Krankenhäuser und deren Beschäftigte sind durch das erneut hohe Aufkommen an COVID-19-Patienten vor besondere Herausforderungen gestellt. Zur Abmilderung wirtschaftlicher Nachteile der Krankenhäuser sowie zur besonderen Anerkennung der persönlichen Leistungen der Mitarbeiter wird mit Wirkung vom 1. November 2021 ein sechsmonatiges Hilfsprogramm im Umfang von 35 Mio. Euro mit folgenden Eckpunkten aufgelegt:

  • Krankenhäuser erhalten als Ausgleich für ihren besonderen Aufwand pro COVID-19-Patient pro Tag auf der Normalstation 50 Euro und für die Behandlung auf der Intensivstation 100 Euro auf Grundlage der Meldungen im Meldesystem IVENA.
  • Mindestens 50 % der Mittel sind vom Krankenhaus als Bonus an Klinikbeschäftigte (insbesondere Pflegekräfte) weiterzureichen, die durch die andauernde Pandemielage besonders belastet sind.
  • Mit dem Vollzug wird das Landesamt für Pflege beauftragt.

Im Lauf des bisherigen Krisengeschehens hat sich gezeigt, dass bei einer erheblichen Steigerung des Versorgungsbedarfs in Krankenhäusern koordinierende und steuernde Strukturen von besonderer Bedeutung sind. Um jederzeit und flächendeckend handlungsfähige Strukturen zur Verfügung zu haben, wird das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege beauftragt, die sofortige landesweite Einsetzung aller Ärztlichen Leiter Krankenhauskoordinierung sowie der Ärztlichen Bezirkskoordinatoren anzuordnen. Das Gesundheitsministerium wird des Weiteren beauftragt, die Geltungsdauer der Richtlinie zur Aufwandsentschädigung für die Wahrnehmung von Aufgaben zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern (BayMBl. 2020 Nr. 773) bis 31.12.2022 zu verlängern. Die im Jahr 2022 anfallenden Aufwandsentschädigungen in Höhe von insgesamt 3 Mio. Euro werden aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie bestritten. Soweit haushaltsrechtliche Regelungen zur Umsetzung erforderlich sind, bleiben diese der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2022 vorbehalten. Mit dem Vollzug bleibt weiterhin das Landesamt für Pflege beauftragt.

7. Vor dem Hintergrund des aktuellen Pandemiegeschehens und des aktuell stagnierenden Impffortschritts muss alles unternommen werden, um die Immunisierung der Bevölkerung zu verbessern. Teile der Bevölkerung sind noch nicht geimpft, zugleich lässt die Immunität insbesondere bei vulnerablen Personengruppen nach. Impfungen und Auffrischimpfungen bieten wirkungsvollen Schutz, insbesondere auch vor schweren und tödlichen Verläufen. Für einen sicheren Herbst und Winter 2021/2022 appelliert die Bayerische Staatsregierung daher eindringlich an die Bevölkerung, Impfangebote wahrzunehmen und sich impfen zu lassen.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 19.10.2021:

Weihnachtsmärkte möglich - Aiwanger begrüßt maßvolles Hygieneschutzkonzept

Das Bayerische Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie teilt die Regeln für stimmungsvolle Weihnachtsmärkte in Bayern mit: 

Das Bayerische Wirtschaftsministerium hat die Hygieneschutzregeln für Christkindl- und Weihnachtsmärkte in Bayern veröffentlicht. Das aktuelle Rahmenkonzept ermöglicht die Durchführung der beliebten Märkte ohne größere Einschränkungen. Es gibt keine generelle 3G-Pflicht und Maskenpflicht, keine Umzäunung der Marktfläche und kein Ausschankverbot von Alkohol.

Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger hatte sich dafür eingesetzt, dass die Tradition der Weihnachtsmärkte nach der coronabedingten Pause 2020 in diesem Jahr wieder auflebt. Aiwanger: "Die Märkte haben gerade für Familien nach entbehrungsreichen Monaten eine wichtige gesellschaftliche Funktion. Mit diesem maßvollen Schutzkonzept stellen wir sicher, dass der Infektionsschutz gewährleistet wird, die Gäste einen unbeschwerten und stimmungsvollen Marktbesuch erleben sowie Veranstalter, Marktkaufleute und Schausteller die Chance haben, wieder Umsätze zu erwirtschaften."

Das sind die Hygieneschutzregeln, die auf Christkindl- und Weihnachtsmärkten in Bayern gelten:

  • Keine generelle 3G- und Maskenpflicht, keine Umzäunung der Marktfläche, kein Verbot von Alkoholausschank.
  • Der Veranstalter des Weihnachtsmarkts muss ein individuelles Infektionsschutzkonzept für seine Mitarbeiter, die Standbetreiber  und die Besucher ausarbeiten und diese darüber informieren.
  • Wo es möglich ist, soll ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen eingehalten werden. Zudem sollen sich durch Maßnahmen zur Besucherlenkung keine Menschenansammlungen bilden können.
  • Unter freiem Himmel besteht keine Maskenpflicht. Lediglich im Innenbereich zum Beispiel von geschlossenen Ständen müssen Besucher grundsätzlich zumindest eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
  • Für gastronomische Angebote gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und das Rahmenkonzept Gastronomie. Der Verkauf von Speisen und Getränken zum Mitnehmen und deren Verzehr auf dem Marktgelände ist erlaubt. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz von 35 überschritten wird, gilt entsprechend des Rahmenkonzepts in geschlossenen Räumen die 3G-Regel bzw. freiwillig 2G/3Gplus.

Details zum Rahmenkonzept für die Weihnachtsmärkte zum Download auf der Seite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums

(Informationen Bayerisches Wirtschaftsministerium)

Stand 12.10.2021: 

Kabinett beschließt Änderungen in der Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung

Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird in folgenden Punkten geändert:

  • Mit Wirkung vom 19. Oktober (Dienstag) müssen in allen Bereichen von 3G / 3G plus / 2G künftig auch die Betreiber, Beschäftigten und Ehrenamtlichen mit Kundenkontakt die dort jeweils geltenden Impf-, Genesenen- oder Testvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen einen entsprechenden Testnachweis jedoch lediglich an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche vorlegen.
  • Die Kontaktdatenerhebung wird mit Wirkung vom 15. Oktober (Freitag) auf Schwerpunktbereiche mit hohem Risiko von Mehrfachansteckungen (spreading) beschränkt.

Das sind:
– alle geschlossenen Veranstaltungen ab 1.000 Personen
– Clubs, Diskotheken, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie gastronomische Angebote mit Tanzmusik
– körpernahe Dienstleistungen
– Gemeinschaftsunterkünfte (z. B. Schlafsäle in Jugendherbergen oder Berghütten).

In allen anderen Bereichen entfällt die Kontaktdatenerhebung.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 05.10.21: 

Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird mit Wirkung vom 6. Oktober (Mittwoch) in folgenden Punkten geändert:

a) Es werden erhebliche Erleichterungen für Betriebe und Veranstalter eingeführt, die freiwillig lediglich Geimpfte und Genesene (sog. freiwilliges 2G) sowie auch Getestete mit einem PCR-Test zulassen (sog. freiwilliges 3G plus). Dafür gelten folgende Regelungen:

  • 2G / 3G plus sind rein freiwillig und eigene Entscheidung jedes Veranstalters oder Betreibers. Es gibt keinen staatlichen Zwang.
  • Freiwilliges 2G / 3G plus sind in allen Bereichen möglich, in denen bisher 3G gilt. Also (Beispiele): Sportstätten, Theater, Opern, Kinos, Museen, Tagungen, Kongress, Bibliotheken, Musikschulen u. v. m.
  • Wo 2G / 3G plus gilt, sind die Maskenpflicht und das Gebot des Mindestabstands aufgehoben. Etwaige Personenobergrenzen entfallen. Die Alkoholverbote bei Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen werden aufgehoben.
  • Voraussetzung ist ein strenges Zutrittsregime (Zugangshindernisse, Kontrollen mit Identitätsfeststellung etc.).
  • Missbrauch ist nicht nur bußgeldbewehrt, sondern gefährdet auch die allgemeine gewerberechtliche Zuverlässigkeit dessen, der nicht kontrolliert.
  • Kinder und alle Schüler (weil in der Schule regelmäßig getestet) haben unabhängig von ihrem persönlichen Impfstatus auch zu freiwilligem 3G plus Zutritt.

b) In der Gastronomie werden Tanz und Musik unter den für Diskotheken geltenden Bedingungen von „3G plus“ zugelassen. Getestete können daher nur mit PCR-Test teilnehmen.

c) Für Schankwirtschaften entfallen die Regelungen, wonach die Bedienung am Tisch erfolgen musste und Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen nicht zulässig war.

Sonderfonds für Messen 

Der Ministerrat hat die Umsetzung eines Ausfallfonds des Bundes für Messen und Veranstaltungen in Bayern auf den Weg gebracht. Damit wird der Messe-Standort Bayern weiter gestärkt und erhält zusätzliche Planungssicherheit.

Der Fonds entschädigt Ausfälle, die aus Corona-bedingten behördlichen Verboten gewerblicher Messen und Ausstellungen entstehen. Es stehen insgesamt bundesweit 600 Millionen Euro zur Verfügung. Abgesichert werden im Einzelfall 80 Prozent des entstandenen Schadens, bis zu 8 Millionen Euro je Veranstaltung. Erstattungsfähig sind unter anderem Miet- und Pachtkosten für Veranstaltungsstätten, mobile Infrastruktur und veranstaltungsbezogene Kosten für Personal, Marketing und Kommunikation. Voraussetzung ist die Absage der gesamten Veranstaltung im Zeitraum 22. Oktober 2021 bis 30. September 2022 infolge eines Corona-bedingten behördlichen Verbots. Einbußen durch Teilausfälle oder die Reduzierung der Teilnehmerzahl sind nicht abgesichert.

Die abzusichernden Veranstaltungen müssen vorab elektronisch registriert werden. Die Registrierung soll noch im Oktober möglich sein. Anträge können innerhalb von drei Monaten nach dem geplanten Durchführungsdatum der Veranstaltung, spätestens bis zum 15. November 2022, über einen prüfenden Dritten (z. B. Steuerberater) gestellt werden. Als Bewilligungsstelle ist die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vorgesehen.

Die gesundheitspolitisch notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie haben zu schweren Einschränkungen für die gewerbliche Veranstaltungswirtschaft in Deutschland geführt. Messen und Ausstellungen konnten über Monate hinweg gar nicht oder nur stark eingeschränkt durchgeführt werden.

Auf Druck der Länder hat der Bund deshalb kürzlich einen Ausfallfonds für Messen und Ausstellungen aufgelegt. Die Initiative des Bundeswirtschaftsministeriums geht zurück auf den von Bayern initiierten Beschluss der Wirtschaftsministerkonferenz vom 30. November 2020, in dem der Bund aufgefordert wurde, sich auch finanziell für den Erhalt des Messestandortes Deutschland zu engagieren.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 21.09.21:

Bayerisches Förderprogramm zur Ausweitung der Kita-Teststrategie / Bis zu 28 Mio. Euro für PCR-Pool-Testungen

Für den sicheren Betrieb der Kindertagesbetreuung ist es entscheidend, dass möglichst viele Eltern ihre Kinder freiwillig testen. Statt Antigen-Selbsttests können vor Ort zukünftig auch PCR-Pool-Testungen angeboten werden. Der Ministerrat hat heute beschlossen, die Einführung von PCR-Pool-Testungen durch die Kommunen und Träger mit bis zu 28 Mio. Euro bis zum Ende des Kalenderjahres zu unterstützen.

Bereits in der vergangenen Woche hatte die Staatsregierung beschlossen, das Testangebot in der Kindertagesbetreuung durch eine staatliche Förderung von PCR-Pool-Testungen zu erweitern. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben damit eine echte Wahlfreiheit und können zusammen mit den Trägern selbst entscheiden, ob sie Antigen-Selbsttests oder PCR-Pool-Testungen anbieten wollen. Die Teilnahme an den PCR-Pool-Testungen im Bereich der Kindertagesbetreuung ist weiterhin und für alle am Verfahren Beteiligte freiwillig.

Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten einen großen Gestaltungsspielraum bei der bedarfsgerechten und eigenverantwortlichen Organisation der PCR-Pool-Testung. Vom Freistaat Bayern erfolgt eine umfassende Unterstützung: Es werden die entstehenden angemessenen Kosten für die Durchführung der PCR-Pool-Tests über Kostenpauschalen erstattet und Informationen zum entsprechenden Testverfahren bereitgestellt. Entscheidet man sich vor Ort gegen PCR-Pool-Testungen, bleibt das Angebot von zwei wöchentlichen Selbsttests für Kinder in den bayerischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen bestehen. Diese können die Eltern mittels Berechtigungsscheinen direkt über die Apotheken beziehen.

Die Beschäftigten erhalten über die Kreisverwaltungsbehörden auch weiterhin zentral beschaffte Antigen-Schnelltests zur Selbstanwendung für eine dreimal wöchentliche Testung.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 06.07.2021: 

Bayern unterstützt Träger von Schulen und Kitas bei der Beschaffung mobiler Luftfilter / Förderung der Beschaffungskosten mit bis zu 50 Prozent / Insgesamt über 190 Mio. Euro zusätzliche Fördermittel für über 100.000 Räume

Die Bayerische Staatsregierung unterstützt erneut die Träger von Schulen und Kitas bei der Beschaffung mobiler Luftfilter: Für die Klassenzimmer aller Schulen sowie für die Gruppen- und Funktionsräume aller Kitas, Großtagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten können mobile Luftreinigungsgeräte angeschafft werden. Hierfür stellt die Staatsregierung insgesamt über 190 Mio. Euro zur Verfügung. Mit der Förderung des Freistaats können die Einrichtungsträger so über 100.000 Räume ausrüsten. Zusammen mit den gut funktionierenden Hygienemaßnahmen wie Tests und Masken sowie einer hohen Impfquote in der Gesamtbevölkerung leisten die Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften einen wichtigen Beitrag, um vollen Präsenzunterricht an den Schulen bzw. einen uneingeschränkten Kitabetrieb zu ermöglichen.

Das Lüften ist nach übereinstimmender Aussage aller Experten ein wesentliches Element zur Reduzierung der Virenlast in Innenräumen. Mobile Luftfilter können das bewährte Quer- und Stoßlüften dabei sinnvoll ergänzen. Welche Gerätetypen förderfähig sind, legt das Landesamt für Gesundheit fest. Die Beschaffungskosten werden mit bis zu 50 Prozent vom Freistaat gefördert. Auch bereits geförderte Träger können für weitere Räume erneut Fördermittel beantragen. Der Förderzeitraum beginnt rückwirkend zum 1. Mai 2021. Anträge können bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.

Bereits am 1. Oktober 2020 hatte die Bayerische Staatsregierung beschlossen, mit einem Gesamtvolumen von bis zu 50 Mio. Euro die Träger von Kitas, Großtagespflegestellen, Heilpädagogischen Tagesstätten und Schulen bei der Umsetzung technischer Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in ihren Einrichtungen finanziell zu unterstützen. Die Mittel wurden bereits nahezu vollständig verausgabt.

Bayern erweitert Corona-Teststrategie an Schulen für das kommende Schuljahr / PCR-Pool-Tests als neuer Baustein für Grundschulen

Sicheren Präsenzunterricht im nächsten Schuljahr zu gewährleisten hat für die Staatsregierung höchste Priorität. Dabei sind Testungen von Schülerinnen und Schülern einer der zentralen Pfeiler der Pandemiebekämpfung, um frühzeitig Infektionen zu erkennen und einen regulären Schulbetrieb zu ermöglichen. Dies gilt besonders für den Bereich der Grundschulen, da Kinder dieser Altersgruppe noch nicht geimpft werden können, und Präsenzunterricht gleichzeitig jedoch von höchster Bedeutung ist.

Angesichts der steigenden Verbreitung der Delta-Variante passt Bayern seine Corona-Teststrategie beständig an neue Herausforderungen und verbesserte Testmöglichkeiten an. Im neuen Schuljahr will die Staatsregierung daher in Grundschulen verstärkt auch auf PCR-Pool-Testungen setzen. Im Vergleich zu Antigen-Selbsttests bieten PCR-Tests eine höhere Sensitivität. Besonders bei einem geringen Infektionsgeschehen ist die Pool-Testung eine effiziente, kosten- und ressourcenschonende Möglichkeit für Reihentestungen mit einem hohen Probeaufkommen. Auch für die Kinder sind diese Tests leichter anzuwenden. Dabei greift Bayern auf die guten Erfahrungen der bisherigen bayerischen Pilotprojekte zu Pool-Testungen zurück. Auch nach aktueller Einschätzung des Robert Koch-Instituts ist PCR-Pool-Testen inzwischen ein wichtiger Baustein für möglichst sicheren Präsenzunterricht in Grundschulen.

Der Freistaat wird zeitnah die notwendigen Labor- und Logistikkapazitäten schaffen, die Schulen rechtzeitig informieren und bei Bedarf Schulungen für den Umgang mit PCR-Pool-Tests anbieten. Ziel ist zusätzliche Flexibilität, um auf mögliche Entwicklungen der Corona-Pandemie bestmöglich reagieren zu können.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 29.06.2021: 

Maske am Platz fällt auch bei weiterführenden Schulen 

Beschlüsse des Bayerischen Kabinetts:

1. Verlängerung der geltenden Corona-Regelungen bis zum 28. Juli / weitere Erleichterungen ab 1. Juli / bis zu 1.500 Zuschauer bei Sport- und Kulturveranstaltungen, Tagungen und Kongressen unter freiem Himmel / auch bei weiterführenden Schulen in Kommunen mit einer Inzidenz unter 25 keine Maskenpflicht am Platz bei erweiterter Testpflicht / Gastronomische Angebote künftig bis 1 Uhr möglich

• Die geltende 13. BayIfSMV wird bis einschließlich 28. Juli 2021 (also um vier Wochen) verlängert. Ab dem 1. Juli 2021 (Donnerstag) gelten dabei folgende Änderungen der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen:

  • Unter freiem Himmel werden bei Sport- und Kulturveranstaltungen bis zu 1.500 Zuschauer zugelassen. Davon dürfen höchstens 200 als Stehplätze mit Mindestabstand vergeben werden, die übrigen nur als feste Sitzplätze. Indoor gilt hier wie bisher eine Zulassung abhängig von der Raumkapazität, höchstens aber 1.000 Personen. Tagungen und Kongresse werden analog behandelt.
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 25 entfällt an den weiterführenden Schulen die Maske am Platz für Schüler und Lehrkräfte, die mindestens zweimal, empfohlen drei Mal wöchentlich einen negativen Testnachweis erbringen. In der Grundschulstufe verbleibt es bei den bisherigen Regelungen.
  • Gastronomische Angebote dürfen künftig bis 1:00 Uhr (bisher 24:00 Uhr) zur Verfügung gestellt werden.
  • Überregionale Märkte sollen mit entsprechenden Schutz- und Hygienekonzepten zugelassen werden.
  • Aufgrund Bundesrechts entfällt zum 1. Juli 2021 die Bundesnotbremse (§ 28b IfSG). Damit gibt es keine bundesrechtliche Regelung mehr für Gebiete mit einer 7-Tage-Inzidenz größer als 100. Sollten einzelne Landkreise oder kreisfreie Städte künftig wieder eine 7-Tage-Inzidenz größer als 100 aufweisen, gelten auch dort künftig die bayerischen Regelungen, die für den Inzidenzbereich zwischen 50 und 100 Anwendung finden (z. B. Kontaktbeschränkung auf den eigenen und zwei weitere Hausstände, Veranstaltungen max. 25 Personen indoor und 50 Personen outdoor, Testnachweiserfordernisse in Gastronomie, Beherbergungswesen, Sport und Kultur). Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat in diesem Fall zusätzliche geeignete Infektionsschutzmaßnahmen durch Allgemeinverfügung zu erlassen.

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die nötigen Rechtsänderungen vornehmen. Die zuständigen Staatsministerien werden die geltenden Hygienerahmenkonzepte entsprechend anpassen.

  • Die Staatsregierung begrüßt den Vorschlag des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, mit zielgerichteten Impfaktionen auch Studierende in Bayern in die Bayerische Impfstrategie einzubeziehen. Dies kann ein wesentlicher Baustein zu einem sicheren Präsenzbetrieb an den Universitäten und Hochschulen in Bayern im Wintersemester 2021/2022 sein. Die Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege werden ein Konzept zu erarbeiten.

2. Sommerpass Bayern 2021 für Abschlussklassen / Freier Eintritt in staatliche Schlösser und Museen sowie kostenlose Mitfahrten bei Bayerischer Seenschifffahrt

Das vergangene Schuljahr war für Schülerinnen und Schüler eine besondere Herausforderung – insbesondere für Abschlussklassen. Als Zeichen der Anerkennung für den erfolgreichen Schulabschluss sollen alle diesjährigen Absolventinnen und Absolventen von Abschlussklassen vom 1. August bis 30. September 2021 freien Eintritt in die staatlichen Schlösser, Residenzen und Burgen, Museen und Sammlungen sowie kostenlose Mitfahrten auf den Schiffen der Bayerischen Seenschifffahrt GmbH erhalten.

Den Absolventinnen und Absolventen der allgemeinbildenden Schulen, beruflichen Schulen, Förderschulen und Schulen für Kranke soll hierfür ein „Sommerpass Bayern 2021“ durch die jeweilige Schule im Rahmen der Zeugnisübergabe ausgehändigt werden. Die Angebote können mit dem personalisierten Sommerpass 2021 in Verbindung mit einem aktuellen Lichtbildausweis im vorgesehenen Zeitraum unbegrenzt genutzt werden. Im freien Eintritt in die Sehenswürdigkeiten der Bayerischen Schlösserverwaltung ist z. B. auch der Standardrundgang enthalten.

3. Mehr Sport für Kinder in Bayern / Freistaat übernimmt Jahresbeiträge für alle bayerischen Grundschüler im Schuljahr 2021/22 bei Neueintritt in einen Sportverein / Freistaat fördert „Seepferdchen“

Aufgrund der Corona-Pandemie haben viele Kinder weniger Sport gemacht, viele sind aus dem Verein ausgetreten. Dem will Bayern mit aktiver Bewegungsförderung begegnen und die Rückkehr in den Sport für Kinder unabhängig von deren sozialen Verhältnissen unterstützen. Der Ministerrat hat deshalb beschlossen, den Jahresbeitrag für alle bayerischen Grundschüler des Schuljahres 2021/2022 bei einem Neueintritt in einen (gemeinnützigen) Sportverein zu übernehmen. Zum ersten Schultag soll dafür jedes Grundschulkind einen Gutschein zur Jahresmitgliedschaft in einem bayerischen Sportverein in Höhe von bis zu 30 Euro ausgehändigt bekommen.

Darüber hinaus will die Staatsregierung das Frühschwimmerabzeichen fördern, das „Seepferdchen“. Zum ersten Schultag bzw. Kindergartentag erhalten die Vorschulkinder und Erstklässler des Schuljahres 2021/22 einen Gutschein über 50 Euro für einen Kurs zum Erwerb des Seepferdchens. Dadurch sollen die Corona-bedingt großflächig ausgefallenen Schwimmkurse kompensiert und die Schwimmfähigkeit der Kinder unterstützt werden.

Neben der aktiven Bewegungsförderung von Kindern während bzw. nach der Corona-Pandemie werden dadurch auch die bayerischen Sportvereine zukunftsgerichtet gestärkt. Sie erhalten die Möglichkeit, den Mitgliederschwund aufgrund der Corona-Pandemie nicht nur kurzfristig auszugleichen, sondern auch nachhaltig die Möglichkeit, vermehrt Kinder als Neumitglieder zu gewinnen. Der Freistaat setzt so ein kraftvolles, flächendeckend wirksames Zeichen für die Gesunderhaltung der Kinder und stärkt gleichzeitig die Vereinslandschaft in Bayern.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 22.06.2021:

Kabinett beschließt Erleichterungen in Grundschulen - Maskenpflicht fällt im Unterricht

1. Ab Mittwoch, 23. Juni 2021, gelten folgende Änderungen der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen:

• Unter freiem Himmel entfällt in der Schule, Hochschule und den Kindertagesstätten die Maskenpflicht. Es bleibt auf ausreichenden Mindestabstand aller Beteiligten zu achten.

• Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 entfällt an den Grundschulen und der Grundschulstufe der Förderschulen im Klassenzimmer nach Einnahme ihres Sitz- oder Arbeitsplatzes für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte die Maskenpflicht.

• Bei Sport- und Kulturveranstaltungen unter freiem Himmel bleiben wie bisher höchstens 500 Zuschauer zulässig. Davon dürfen höchstens 100 ohne feste Plätze (als Stehplätze) mit Mindestabstand vergeben werden, die übrigen nur als feste Sitzplätze.

2. Bayern stärkt Forschung zum Post-COVID-Syndrom mit fünf Millionen Euro / Förderung innovativer multidisziplinärer Versorgungskonzepte für Long-COVID-Patienten

Mit Fortschreiten der Corona-Pandemie zeigt sich, dass immer mehr Erkrankte unter Spät- und Langzeitfolgen von COVID-19-Erkrankungen leiden. Die Staatsregierung startet deshalb eine Förderinitiative für die Versorgungsforschung zum Post-COVID-Syndrom und stellt hierfür fünf Millionen Euro bereit. Gegenstand der Förderung sollen insbesondere innovative multidisziplinäre Versorgungskonzepte für Long-COVID-Patienten sein. Neben einer Verbesserung der wissenschaftlichen Datenbasis liegt der Fokus auf einer möglichen Übertragung in die Regelversorgung. Antragsteller können beispielsweise Einrichtungen der medizinischen Versorgung, aber auch Verbünde und Forschungsnetzwerke sein.

Als Post-COVID-Syndrom werden Symptome bezeichnet, die sich während oder nach einer COVID-19-Erkrankung entwickeln, länger als zwölf Wochen andauern und nicht durch eine alternative Diagnose erklärt werden können. Zu den Symptomen können unter anderem Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Erschöpfung („Fatigue“) und psychische Beschwerden, aber auch andauernde Atembeschwerden und Herz-Kreislauf-Beschwerden gehören.

Experten gehen davon aus, dass etwa zehn Prozent der Erkrankten mit Spätfolgen zu kämpfen haben. In Bayern entspräche das derzeit rund 65.000 Betroffenen. Gleichwohl ist die Forschungslage bislang noch unzureichend. Erfahrungen in Deutschland basieren überwiegend auf Einzelfallbeobachtungen. Aussagekräftige Studien zu Verläufen sowie zu Dauer, Frequenz und Inhalten einer zielführenden Rehabilitation gibt es kaum.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 04.06.2021

Bayern lockert immer weiter - Katastrophen-Fall wird aufgehoben 

Bekämpfung der Corona-Pandemie / Niedrigere Inzidenzen und steigende Impfquote ermöglichen deutliche Lockerungen der Beschränkungen

Seit nunmehr über einem Jahr prägen die Auswirkungen der Corona-Pandemie das öffentliche und private Leben. Die Pandemie ist noch nicht vorbei. Vorsicht und Umsicht sind nach wie vor der beste Ratgeber für unsere Gesellschaft, um uns zu schützen und immer mehr Freiheiten zu ermöglichen. Wachsamkeit und persönliches Verantwortungsbewusstsein bleiben zentrale Forderung.

Und doch: Es gibt mehr und mehr Grund zur Zuversicht. Die enormen Anstrengungen der letzten Monate und Wochen tragen Früchte. Die Belastung der Krankenhäuser nimmt spürbar ab. Außerdem: Die stetig steigende Impfquote, die spürbar gesunkenen Inzidenzen, die beginnende Outdoor-Saison – die Zeichen stehen auf Entspannung. Es ist Zeit für einen großen Schritt in Richtung Normalität.

1. Der Katastrophenfall in Bayern wird zum 7. Juni aufgehoben.

2. Nur noch zwei Inzidenzschwellen (50 und 100):
Es gibt nur noch zwei Inzidenzkategorien: Gebiete mit Inzidenz < 50 und Gebiete mit Inzidenz zwischen 50 und 100. Der bisherige Inzidenzbereich < 35 entfällt. Das macht es allen leichter, sich auf klare Regelungen vor Ort einzustellen.

3. Vor diesem Hintergrund gelten ab dem 7. Juni als neue 13. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) für den Inzidenzbereich < 100 folgende Maßnahmen:

Allgemeine Kontaktbeschränkung: Bei Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen sich 10 Personen aus max. drei Haushalten, bei Inzidenz < 50 dann 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten gemeinsam aufhalten. Wie bereits bisher zählen Geimpfte und Genesene nach Vorgabe des Bundesrechts bei privater Zusammenkunft oder ähnlichen sozialen Kontakten nicht mit.

Geplante öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass (Geburtstags-, Hochzeits-, Tauffeiern, Beerdigungen, Vereinssitzungen etc.) werden wieder möglich: Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 draußen bis 50,  drinnen bis 25 Personen – bei einer Inzidenz unter 50 draußen bis 100, drinnen bis 50 Personen (zuzüglich Geimpfte und Genese nach Vorgabe des Bundesrechts). Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bedürfen nicht Geimpfte oder  Genesene eines negativen Tests.

Schulen: Ab dem 7. Juni findet in Gebieten mit Inzidenz < 50 wieder einschränkungsloser Präsenzunterricht für alle Schulen statt. Ab dem 21. Juni gilt das auch für alle Gebiete mit Inzidenz < 100. Bei entsprechend niedrigen Inzidenzen kehrt damit dann fast ganz Bayern zum normalen Schulbetrieb zurück. Praktische Ausbildungsabschnitte sind generell inzidenzunabhängig in Präsenz möglich. Im Sportunterricht kann auf die Maskenpflicht verzichtet werden. An den Schulen sind weiterhin inzidenzunabhängig zweimal wöchentliche Tests erforderlich. Das Testergebnis wird den Schülern aber auf Antrag bescheinigt und kann so auch außerschulisch genutzt werden („Selbsttest-Ausweis“).

Kindertagesstätten kehren – soweit noch Einschränkungen bestehen – analog zu den Schulen zum Normalbetrieb zurück, bei Inzidenz < 100 also ab dem 21. Juni.

Hochschulen: Die Hochschulen können wieder Präsenzveranstaltungen anbieten (Vorlesungen, Seminare). Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei 1,5 m Abstand). Zugelassen werden Teilnehmer, die sich zweimal wöchentlich testen lassen. Wie in der Schule besteht auf dem Hochschulgelände Maskenpflicht.

Handel und Geschäfte: Bei einer Inzidenz unter 100 wird der Handel allgemein geöffnet. Die für alle Geschäfte bestehenden Auflagen (Hygienekonzept, Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche) bleiben bestehen. Die Notwendigkeit von Terminvereinbarungen entfällt.

Märkte: Märkte können outdoor wieder sämtliche Waren verkaufen.

Gastronomie: Die Innengastronomie wird geöffnet und die Gastwirtschaften können drinnen wie draußen bis 24 h (bisher 22 h) bei einer Inzidenz unter 100 offenbleiben. Ein negativer Test ist nur bei Inzidenz zwischen 50 und 100 erforderlich. Am Tisch gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung. Die Regelungen zur Maskenpflicht bleiben bestehen. Reine Schankwirtschaften bleiben indoor geschlossen.

Hotellerie, Beherbergung: Zimmer können künftig an alle Personen vergeben werden, die sich nach den neuen allgemeinen Kontaktbeschränkungen zusammen aufhalten dürfen (10 Personen, bei Inzidenz zwischen 50 und 100 aus max. drei Haushalten). In Gebieten mit einer Inzidenz < 50 muss jeder Gast künftig nur noch bei der Ankunft (nicht mehr wie bisher alle 48 Stunden) einen negativen Test vorweisen, in Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bleibt es bei Tests alle 48 Stunden.

Freizeiteinrichtungen: Solarien, Saunen, Bäder, Thermen, Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare Freizeiteinrichtungen, Schauhöhlen, Besucherbergwerke, Stadt- und Gästeführungen, Spielbanken/Spielhallen und Wettannahmestellen können mit Infektionsschutzkonzept wieder öffnen. In Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 ist ein negativer Test erforderlich. Prostitutionsstätten, Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.

Wirtschaftsnahe Veranstaltungen wie Kongresse/Tagungen werden unter den gleichen Voraussetzungen wie kulturelle Veranstaltungen zugelassen.

Flusskreuzfahrten werden ab dem 7. Juni wieder möglich unter der Voraussetzung eines negativen Tests vor jedem Landgang in Bayern und bei der Einschiffung, wenn diese in Bayern erfolgt.

Kulturelle Veranstaltungen: Veranstaltungen unter freiem Himmel sind ab dem 7. Juni bei fester Bestuhlung mit bis zu 500 Personen zulässig. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bedarf es eines Tests. Für kulturelle Veranstaltungen drinnen wie draußen können künftig nicht nur feste Bühnen, sondern wieder alle geeigneten Stätten genutzt werden (Hallen, Stadion etc.), wenn sie ausreichend Platz bieten, um einen sicheren Abstand der Besucher zu gewährleisten.

Gottesdienste: Ab dem 7. Juni ist in Gebieten mit einer Inzidenz < 100 der Gemeindegesang wieder erlaubt (indoor mit FFP2-Maske). Bei Freiluftgottesdiensten entfällt die Maskenpflicht am Platz. Auf die Anzeige- und Anmeldepflicht wird verzichtet.

Proben von Laienensembles im Musik- und Theaterbereich sind künftig indoor und outdoor ohne feste Personenobergrenze möglich. Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei Mindestabstand nach Hygienerahmenkonzept). Außerschulischer Musikunterricht wird ohne Personenobergrenze (mit Abstand) zulässig.

Sport: Für alle wird Sport (kontaktfreier ebenso wie Kontaktsport) indoor wie outdoor in allen Gebieten mit einer Inzidenz < 100 ohne feste Gruppenobergrenzen möglich, in Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 allerdings nur für Teilnehmer, die einen aktuellen negativen Test vorweisen können. Es ist die gleiche Anzahl an Zuschauern möglich wie bei kulturellen Veranstaltungen, unter freiem Himmel also 500 Personen (bei fester Bestuhlung). Auf Sportanlagen wird die Zahl der Teilnehmer im Rahmenkonzept nach der Größe der Sportanlage sachgerecht begrenzt.

• München wird der einzige deutsche Austragungsort im Rahmen der bevorstehenden Fußball-Europameisterschaft sein. Die Staatregierung unterstützt ausdrücklich Überlegungen, als Testlauf und Pilotprojekt für den Sport die Spiele      der Fußball-Europameisterschaft unter strengen Hygienevorgaben und mit einer erweiterten Zuschauerzahl zuzulassen. Es ist jetzt zu entscheiden, inwieweit unter den Voraussetzungen (1) vorbildlicher Infektionsschutzkonzepte der Spielveranstalter, (2) eines negativen aktuellen PCR-Tests jedes einzelnen Zuschauers und (3) einer gesicherten Zerstreuung der Zuschauer vor und nach dem Spiel ausnahmsweise erhöhte Zuschauerzahlen von bis zu 20 % der Kapazität (das sind ca. 14.000) zugelassen werden können.

Alten- und Pflegeheime: Die Testpflicht für Besucher entfällt in Gebieten mit Inzidenz < 50. Gemeinschaftsveranstaltungen in den Heimen sind indoor mit 25 Personen, outdoor mit 50 Personen zulässig.

4. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die nötigen Rechtsänderungen vornehmen. Die zuständigen Staatsministerien werden beauftragt, die geltenden Hygienerahmenkonzepte entsprechend anzupassen.

Bundesnotbremse eins zu eins: In Gebieten  mit einer Inzidenz > 100 gilt die Bundesnotbremse künftig eins zu eins. Es gibt keine ergänzenden bayerischen Regelungen mehr. Für die Ausgangssperre heißt das, dass – wie vom Bund vorgesehen – zwischen 22 und 24 Uhr im Freien künftig körperlichen Bewegung erlaubt ist („Hamburger Modell“). Es besteht die Hoffnung, dass die Inzidenzen dauerhaft und flächendeckend so stark sinken, dass es künftig nur wenige Gebiete gibt, die noch von der Bundesnotbremse erfasst werden.

Entbürokratisierung: Zusätzliche Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungsbehörden sind nicht mehr erforderlich. Alle Regelungen ergeben sich direkt aus der Verordnung selbst.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 31.05.2021: 

Aktuelle Informationen zu Impfzentren, Testmöglichkeiten und zur aktuellen Lage finden Sie weiterhin unter: www.stmgp.bayern.de


Stand 18.05.2021: 

Bayern öffnet! 

Die gesamten Öffnungsschritte aus der Ministerratssitzung 

Die Infektionszahlen in Bayern und Deutschland sinken weiterhin kontinuierlich. Das zeigt: Die Schutzmaßnahmen greifen und die Impfungen wirken. Die 7-Tages-Inzidenz für den Freistaat liegt seit vergangenem Freitag wieder unter 100. Auch die Belegungssituation in den Intensivstationen hat sich dadurch leicht entspannt.

Es steht immer mehr Impfstoff zur Verfügung und die Zahl der täglichen Impfungen in Bayern bleibt auf hohem Niveau. 38 Prozent der Bevölkerung haben eine Erstimpfung erhalten. Mehr als jeder Zehnte wurde vollständig geimpft. Diese Entwicklung erlaubt weitere inzidenzabhängige Erleichterungen.

Vor diesem Hintergrund beschließt die Staatsregierung:

  • Ab dem 25. Mai 2021 wird die Betreuung von Kindern, die im Schuljahr 2021/2022 tatsächlich eingeschult werden sollen (Vorschulkinder), in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen bis zu einer 7-Tage-lnzidenz von 165 im (eingeschränkten) Regelbetrieb zugelassen.

Ab dem 7. Juni 2021 (d.h. nach den Pfingstferien) wird der Wert der 7-Tage-lnzidenz für die Schließung von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen einheitlich auf 165 festgelegt.

Bei einer 7-Tagesinzidenz zwischen 50 und 165 findet eingeschränkter Regelbetrieb, bei einer 7-Tagesinzidenz bis 50 findet normaler Regelbetrieb statt.

  • Neben Schulen haben Kitas aufgrund ihrer großen sozialen und gesellschaftlichen Bedeutung unter anderem für die frühkindliche Bildung von Kindern oder die Vereinbarkeit von Familie und Beruf oberste Priorität. Um flankierend zu den umsichtigen Lockerungen im Bereich der Kindertagesbetreuung einen möglichst sicheren Kita-Betrieb in Bayern zu gewährleisten, wird die Bayerische Teststrategie nach der kürzlichen Zulassung von Antigen-Selbsttests speziell für kleinere Kinder unter sechs Jahren um das Pflicht-Angebot zweimal wöchentlicher freiwilliger Selbsttests für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen, in Heilpädagogischen Tagesstätten und in Schulvorbereitenden Einrichtungen erweitert.
  • Ab dem 7. Juni 2021 findet in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50 an allen Schularten voller Präsenzunterricht (ohne Mindestabstand) für alle Jahrgangsstufen an allen Schularten statt. Ab dem 7. Juni 2021 ist für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske („OP-Maske“) auf dem gesamten Schulgelände (einschließlich Unterrichtsraum) verpflichtend.
  • Ab dem 21. Mai 2021 sind Kulturveranstaltungen im Freien mit maximal 250 Zuschauern (feste Sitzplätze) in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 100 erlaubt. Dies gilt für kulturelle Veranstaltungen sowohl im professionellen Bereich als auch für Laien- und Amateurensembles ebenso wie für filmische Veranstaltungen. Für die Besucher gilt eine Testpflicht. Diese Testpflicht entfällt in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50. Das Nähere regelt das entsprechende Rahmenhygienekonzept des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
  • Laien- und Amateurensembles sind ein Eckpfeiler des reichen kulturellen Lebens und der Veranstaltungslandschaft in Bayern. Die Möglichkeit, dass ab dem 21. Mai 2021 Proben für Laien- und Amateurensembles in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 grundsätzlich wieder möglich sind, hat der Ministerrat bereits am 10. Mai 2021 eröffnet. Um Planungssicherheit für alle zu ermöglichen, beauftragt der Ministerrat das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, das notwendige Rahmenhygienekonzept mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege umgehend abzustimmen und schnellstmöglich zu veröffentlichen.
  • Ab dem 21. Mai 2021 können Freibäder in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 100 öffnen. Voraussetzung ist die Beachtung des entsprechenden Rahmenhygienekonzepts (Abstandswahrung, Beschränkung der Personen pro m² etc.), ein Termin und ein negativer Test. Diese Testpflicht entfällt in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50.
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 100 werden ab 21. Mai 2021 bei Sportveranstaltungen im Freien (hierzu zählen auch Freiluftstadien mit überdachten Zuschauerplätzen) Zuschauer im gleichen Umfang und unter gleichen Voraussetzungen wie bei Kulturveranstaltungen im Freien (d.h. Testpflicht, feste Plätze, max. 250 Zuschauer) zugelassen. Die Testpflicht entfällt in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50.

Fitnessstudios dürfen ab 21. Mai 2021 in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 100 für kontaktfreien Sport öffnen. Voraussetzung ist ein negativer Test der Besucher und die Beachtung der Hygienemaßnahmen (Abstandspflicht, FFP2-Maskenpflicht außer beim Sport selbst). Diese Testpflicht entfällt in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50.

  • Da Organisation und Durchführung von Messen einer lange Vorlaufzeit bedürfen, führen kurzfristig von der Politik angesetzte Erleichterungen in diesem Bereich nur zu einem langsamen und allmählichen Hochfahren des Messebetriebs. Der Ministerrat stellt deshalb vor diesem Hintergrund bereits zum jetzigen Zeitpunkt fest, dass bei einer anhaltend günstigen Entwicklung des Infektionsgeschehens eine allgemeine Wiederaufnahme des Messebetriebs spätestens zum 1. September 2021 möglich sein dürfte. Die tatsächliche Durchführung von Messen hängt dabei vom weiteren Verlauf des Pandemiegeschehens ab.

Um die notwendigen, äußerst komplexen Hygienekonzepte bereits im Vorfeld einer möglichen Öffnung erproben zu können, beschließt der Ministerrat, die Durchführung der Messe TrendSet vom 10. bis 12. Juli 2021 als Pilotmesse. Im Rahmen der notwendigen Abstimmung und Aktualisierung des Rahmenhygienekonzepts zwischen dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ist in diesem Kontext insbesondere auch über die Festlegung einer Höchstbesucherzahl zu entscheiden. Dabei sind sowohl das aktuelle Infektionsgeschehen als auch das Bedürfnis nach Durchführung einer Messe in angemessener Größe zum Testen der Konzepte und der dazugehörigen Logistik zu berücksichtigen.

Nach Durchführung der Pilotmesse wird das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie gebeten, im Ministerrat über die Erfahrungen und Erkenntnisse zu berichten und gleichzeitig einen Vorschlag für das weitere Vorgehen im Bereich des Messewesens vorzulegen.

  • Die Bayerische Staatsregierung beschließt einmalig im Jahr 2021 in Umsetzung des Ministerratsbeschlusses vom 4. Mai 2021 das befristete Programm „Tourismus in Bayern – fit für die Zukunft“ in Höhe von bis zu 30 Mio. Euro. Dies gibt zusätzlichen Auftrieb für einen kraftvollen Neustart nach der Krise, fördert Investitionen in einen nachhaltigen, smarten, barrierefreien und ökologischen Tourismus und stellt auch eine zusätzliche Maßnahme im Kampf gegen den Klimawandel dar. Insbesondere ist an folgende Maßnahmen gedacht: Durch die Einführung eines Nachhaltigkeits-Zertifikats fördern wir naturverträglichen, sozialen und wirtschaftlichen Qualitätstourismus in ganz Bayern, der auf regionale Produkte und Produktionskreisläufe setzt. Ein Digitalisierungs- und Nachhaltigkeitscoaching soll die Digitalisierung und Modernisierung insbesondere der Kleinen der Branche unterstützen. Die Unternehmen werden bei den nötigen Investitionen für Maßnahmen unter 30.000 Euro mit Fördermitteln unterstützt. Die Erhebung von touristischen Echtzeitdaten soll gefördert werden. So können Besucherströme gelenkt, unnötiger Verkehr vermieden und gestützt durch künstliche Intelligenz die Auslastung prognostiziert werden. Die Förderung Digitaler Barrierefreiheit im Tourismus unterstützt barrierefreie Online-Angebote und soll das „Reisen für Alle“ stärken. Um nachhaltige Mobilität weiter zu verbessern, wird die Errichtung von E-Ladesäulen in touristischen Betrieben gefördert.
  • Der Ministerrat beauftragt den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst, die bayerischen Hilfsprogramme Soloselbstständigenprogramm, Spielstätten- und Veranstalterprogramm sowie Hilfsprogramm für Laienmusikvereine im Rahmen der vorhandenen Ausgabemittel bis zum 31. Dezember 2021 fortzuführen und das Spielstätten- und Veranstaltungsprogramm rückwirkend zum 1. Januar 2021 für Amateurtheater und gemeinnützige Kulturveranstalter zu öffnen. Der Ministerrat beschließt darüber hinaus zur Verlängerung des Spielstätten- und Veranstaltungsprogramms bis zu 10 Mio. Euro aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie zur Verfügung zu stellen.
  • Der Ministerrat beauftragt die Staatsministerin für Digitales, eine weitere Verlängerung des bayerischen Kinounterstützungsprogramms bis zum 31. Dezember 2021 für den Fall zu veranlassen, dass der Sonderfonds des Bundes den Bereich der Kinos nicht berücksichtigt oder dieser nicht rechtzeitig bis zum 1. Juli 2021 (Auslaufen der Kino-Anlaufhilfen II) starten kann. Für die Verlängerung sollen die bisher für das Kinounterstützungsprogramm zur Verfügung gestellten Mittel verwendet werden.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 04.05.2021

Corona-Pandemie: Erleichterungen für Bayern

Erleichterung für vollständig Geimpfte und Genesene / Mehr Präsenzunterricht bei Grundschulen und Förderschulen / Erleichterungen für die Außengastronomie, für Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos und Sport

Die dritte Welle der Corona-Pandemie sorgt nach wie vor für erhebliche Infektionszahlen in Bayern und Deutschland. Die Intensivstationen sind immer noch hoch belastet. Gleichwohl sind erste Anzeichen der Besserung erkennbar: Die Zahl der täglichen Neuinfektionen ist leicht rückläufig und die Zahl der Impfungen ist deutlich angestiegen. Vor diesem Hintergrund gelten zwei Prinzipien. Erstens: Die Infektionszahlen müssen weiter gesenkt werden. Die Regelungen der Notbremse bleiben deswegen in Kraft. Nur so können die Intensivstationen entlastet werden. Zweitens: Geimpfte und Genesene müssen ihre Grundrechte wieder weitergehend ausüben können, denn von ihnen gehen weniger Ansteckungsrisiken aus. Erleichterungen für Geimpfte und Genesen erfolgen entlang des bayerischen Kurses der Vorsicht und Umsicht. Nach denselben Grundsätzen können das Vorgehen in der Pandemie weiterentwickelt und Lockerungen vorbereitet werden.

Vor diesem Hintergrund beschließt die Staatsregierung:

1. Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) und die Einreisequarantäneverordnung (EQV) werden jeweils bis einschließlich 6. Juni 2021 verlängert.

2. Bayern geht voran und stellt bereits ab dem 6. Mai 2021 – und damit früher als der Bund – vollständig Geimpfte und Genesene in vollem Umfang negativ Getesteten Personen gleich. Die vom Bund für Geimpfte und Genesene angedachten Erleichterungen von Geboten und Verboten insbesondere im Bereich der Zusammenkünfte, der allgemeinen Kontaktbeschränkung, der Ausgangssperre, der Quarantänepflichten und des Sports werden in Bayern schon ab dem 6. Mai 2021 umgesetzt. Die besonderen Schutzmaßnahmen zugunsten vulnerabler Gruppen (Alten- und Pflegeheime etc.) bleiben unberührt. Die bekannten AHA-L Hygieneregeln gelten für alle weiter.

3. Die Regelungen über die nächtliche Ausgangssperre (§ 26 der 12. BayIfSMV) gelten bis zum 6. Juni 2021 unverändert fort. Ab dem 7. Juni 2021 wird für die nächtliche Ausgangssperre in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 100 die bundesrechtliche Regelung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG übernommen.

4. Die Zahl der Landkreise mit einer 7-Tages-Inzidenz unter 100 steigt beständig an. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 bzw. unter 50 können die Kreisverwaltungsbehörden unter den Voraussetzungen des § 27 der 12. BayIfSMV ab dem 10. Mai die dort beschriebenen Erleichterungen für die Außengastronomie (Öffnung bis 22 Uhr), für Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos und Sport zulassen. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird gebeten, das hierfür nötige Einvernehmen zu erteilen. Die zuständigen Staatsministerien werden die erforderlichen Konzepte (insbesondere Hygienemaßnahmen, Tests und Terminbuchungen) erstellen.

5. Ein Eckpfeiler des reichen kulturellen Lebens in Bayern sind die vielen Menschen, die sich in Laien- und Amateurensembles, etwa der Laienmusik oder im Bereich der Amateurtheater, engagieren. Die Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege werden dem Ministerrat für seine nächste Sitzung ein einvernehmliches Konzept zur Ermöglichung von Auftritts- und Probenmöglichkeiten für Laien- und Amateurensembles in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 vorschlagen.

6. Bayern ist in Deutschland das Urlaubsland Nr. 1. Touristische Angebote werden in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 daher ab Freitag, den 21. Mai 2021, wieder zugelassen. Dazu zählen Hotels, Ferienwohnungen und -häuser sowie Campingplätze Die Staatsministerien für Gesundheit und Pflege sowie für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie werden dem Ministerrat für seine nächste Sitzung hierfür ein entsprechendes Konzept (u. a. Terminvereinbarungen, 48 Stunden Tests, Abstands- und Hygienemaßnahmen) für inzidenzabhängige Öffnungen vorschlagen. Das Konzept muss die infektiologische Gesamtlage berücksichtigen und eine Rücknahme der Öffnungen bei entsprechender Inzidenzentwicklung vorsehen. Das Gleiche gilt für spezielle touristische Infrastrukturen.

7. Die Tourismusbranche ist ein Lebensnerv der bayerischen Wirtschaft und besonders schwer von den Corona-Maßnahmen betroffen. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird ein Tourismusprogramm zur Überwindung der Folgen der Coronakrise und einem Neustart der Branche entwickeln und dem nächsten Ministerrat darüber berichten. Dabei soll der Schwerpunkt des befristeten Programms auf der Modernisierung und Zukunftsfähigkeit der Branche liegen, insbesondere der Förderung von Investitionen in Barrierefreiheit, Digitalisierung und Ökologie.

8. Ab dem 10. Mai 2021 (Montag) findet für die 1. bis 3. Klasse der Grundschulstufe sowie die 5. und 6. Klasse der Förderschule in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 165 Präsenzunterricht (mit Mindestabstand) oder Wechselunterricht statt. Für die 4. Klasse bleibt es beim bisherigen System.

Ab dem 7. Juni 2021 wird in Bayern an allen weiterführenden Schulen in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz kleiner 165 Präsenzunterricht (mit Mindestabstand) oder Wechselunterricht zugelassen.

9. Die Corona-Pandemie hat zu Beeinträchtigungen des Unterrichtsbetriebs und zu pandemiebedingten Lernrückständen und psychosozialen Belastungen bei Schülerinnen und Schülern geführt. Ziel muss sein, sie im Rahmen eines umfassenden Bildungsmonitorings mit einem breiten und bedarfsgerechten Angebot an Maßnahmen zu unterstützen, um die Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit zu wahren. Vor diesem Hintergrund bekräftigt der Ministerrat das am 23. März 2021 beschlossene Konzept der bildungspolitischen Maßnahmen. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird gebeten, über die Ausgestaltung und den Umsetzungsstand der Unterstützungsangebote – einschließlich Lernstandserhebung, Zeitplan abhängig vom weiteren Pandemiegeschehen, Monitoring- sowie Kommunikationsstrategie – zu berichten.

10. Ab dem 10. Mai werden alle bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungen in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 unter den bereits heute für Friseure und Fußpfleger geltenden Bedingungen wieder zugelassen (Mindestabstand, Hygienekonzept, FFP2-Maskenpflicht, Quadratmeter je Kunde etc.). Hundeschulen werden ebenfalls ab dem 10. Mai in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 165 wieder zugelassen.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 07.04.2021:

Lage in Bayern bleibt stabil, dennoch angespannt  - Inzidenzabhängige Regelungen für den Einzelhandel und Testpflicht an Schulen

Die Infektionszahlen sind seit der letzten Sitzung des Ministerrats am 23. März 2021 weiter deutlich gestiegen. Sie befinden sich nun auf einem Niveau, das mit dem Jahresbeginn 2021 vergleichbar ist. Auch die Anzahl der mit COVID-19-Patienten belegten Intensivbetten steigt an und befindet sich auf einem vergleichbaren Niveau. Die Lage ist weiter sehr ernst, es herrscht ein diffuses Ausbruchsgeschehen. Der Zeitpunkt für Lockerungen und Modellversuche ist noch nicht gekommen. Die geltenden Beschränkungen müssen deshalb – erneut und im Bewusstsein ihrer Belastungen – verlängert werden. Alle Bürgerinnen und Bürger Bayerns bleiben zudem aufgerufen, nicht zwingend erforderliche Mobilität und Kontakte zu vermeiden.

Impfen wirkt. Mit der Einbindung der niedergelassenen Ärzte in die Impfkampagne zum 31. März 2021 wurde ein ganz erheblicher Meilenstein in der Pandemiebekämpfung erreicht. Zusammen mit den ab diesem Monat deutlich umfangreicheren Lieferungen der Impfstoffe können so weitere Schritte hinaus aus der Pandemie getan werden. Wichtig ist nun die Schaffung von mehr Flexibilität. Ziel muss es sein, die Impfstoffe effektiv einsetzen zu können. Ärzte müssen daher dort, wo ein diffuses Infektionsgeschehen herrscht, die am stärksten Gefährdeten impfen können. Der Freistaat Bayern wird die Corona-Impfverordnung des Bundes deswegen im Rahmen eines bayerischen Wegs so weit wie möglich auslegen. Der Bund ist aufgefordert, weitere Flexibilisierungen zu ermöglichen.

Nach wie vor kommt umfangreichen Testungen erhebliche Bedeutung zu. Es ermöglicht das Aufspüren und Brechen von Infektionsketten und schafft so Sicherheit. Testen ermöglicht das Offenhalten von gesellschaftlich wichtigen Bereichen, wie insbesondere dem Schulbetrieb.

Vor diesem Hintergrund hat der Ministerrat beschlossen:

1. Die bislang ab dem 12. April 2021 geplanten weiteren Öffnungsschritte in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht über 100 bzw. 50 in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport bleiben weiter bis zum 26. April 2021 ausgesetzt.

2. Gleiches gilt für die Modell-Projekte in Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 zur Untersuchung einzelner Öffnungsschritte in Bereichen des öffentlichen Lebens unter Nutzung insbesondere eines konsequenten Testregimes.

3. Ebenso wird mit den Modell-Projekten in Theater-, Konzert- oder Opernhäusern in Städten oder Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 verfahren.

4. Für den Bereich des Einzelhandels gilt ab dem 12. April:

• Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte und Buchhandlungen werden künftig wieder wie sonstige Geschäfte des Einzelhandels behandelt. Sie sind damit nur unter den Bedingungen zulässig, die für den übrigen Einzelhandel gelten. Inzidenzunabhängig dürfen nur die in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abschließend aufgezählten Geschäfte öffnen.

• Für die sonstigen Geschäfte des Einzelhandels gilt Folgendes:
o Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 50 wird der Einzelhandel – wie bisher – unter Geltung der allgemeinen Schutz- und Hygienekonzepte (v.a. Mindestabstand, Maskenpflicht, ein Kunde je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche) geöffnet.
o Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 50 und 100 sind nur Terminshopping-Angebote („Click & Meet“ mit vorheriger Terminvereinbarung) mit einem Kunden pro 40m² Verkaufsfläche zusätzlich zu den geltenden Voraussetzungen zulässig.
o Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 100 und 200 sind Terminshopping-Angebote („Click & Meet“) zulässig. Dabei gilt zusätzlich die Vorlage eines aktuellen negativen Tests (max. 48 Stunden alter PCR-Test oder max. 24 Stunden alter Schnelltest).
o Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 200 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt bleibt – wie bisher – die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften („Click and Collect“) auch ohne Test zulässig.

5. Im Bildungsbereich zeigt sich, dass auch Schulen Teil des Pandemiegeschehens sind. Um Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräfte bestmöglich zu schützen, muss die Teststrategie konsequent umgesetzt und bedarfsgerecht nachjustiert werden:

Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 gilt für Schülerinnen und Schüler eine zweimal wöchentliche Testpflicht an der Schule als Voraussetzung für eine Teilnahme am Präsenzunterricht. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 gilt diese Testpflicht mindestens zweimal wöchentlich. Diese Testpflichten gelten ebenso für Lehrkräfte und das weitere an Schulen tätige Personal.

6. Für abschließend geimpfte Bürgerinnen und Bürger besteht keine Notwendigkeit für erhebliche pandemiebedingte Grundrechtseinschränkungen mehr. Daher können für sie Beschränkungen teilweise entfallen. In Betracht kommen insbesondere die Aufhebung von Quarantäneverpflichtungen und Erleichterungen von Testpflichten, wo diese vorgesehen sind (z.B. beim Besuch des Einzelhandels). Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die Bereiche ausarbeiten, in denen Lockerungen für Geimpfte möglich sind.

7. Impfungen in Betrieben mindern nicht nur das Infektionsrisiko in diesen Betrieben und verringern Produktionsausfälle. Ein geringes Infektionsrisiko in großen Betrieben dient unmittelbar dem Schutz der gesamten Bevölkerung. Noch im April 2021 soll im Rahmen eines Modellprojekts für die Beschäftigten von zehn größeren bayerischen Arbeitgebern ein Impfangebot durch den betriebsärztlichen Dienst gemacht werden. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird in Abstimmung mit der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft zehn Unternehmen auswählen.

8. Die digitale Kontaktdatenerfassung ist zentral für die schnelle Nachverfolgung und effektive Bekämpfung des Pandemiegeschehens. Im Rahmen eines Vergabeverfahrens entschied das Bayerische Staatsministerium für Digitales, eine landesweite Lizenz für Luca zu erwerben. Die App Luca hat hierbei unter anderem aufgrund ihres hohen Automatisierungsgrads und ihrer besseren Systemsicherheit den Zuschlag erhalten. Sie ermöglicht die schrittweise Rückkehr zur Normalität, insbesondere im Bereich der Gastronomie, Kunst und Kultur sowie des Sports. Damit können die bayerischen Gesundheitsämter sowie teilnehmende Organisationen und Unternehmen das System kostenfrei nutzen. Auch die Anwenderinnen und Anwender brauchen nichts zu bezahlen. Das System erleichtert den Gesundheitsämtern die Kontaktnachverfolgung nach dem Auftreten einer Corona-Infektion erheblich. Außerdem können Nutzer bei Luca direkt über die App eine digitale Warnung erhalten, wenn sie mit einer bestätigt infizierten Person in Kontakt waren.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 23.03.2021

Mögliche Öffnungsoptionen im April  -  konsequenter Lockdown über die Ostertage
 

Der Ministerrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen:

1. Die Bayerische Staatsregierung begrüßt die am 22. März 2021 von der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder gefassten Beschlüsse, insbesondere die konsequente Verpflichtung zur Umsetzung der bereits am 4. März 2021 vereinbarten Notbremse.

2. Vor diesem Hintergrund beschließt der Ministerrat folgende Maßnahmen:

2.1 Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird bis einschließlich 18. April 2021 verlängert und zugleich wie folgt angepasst:

2.1.1 Die Tage vom 1. April (Gründonnerstag) bis zum 5. April (Ostermontag) 2021 sind Ruhetage, an denen inzidenzunabhängig landesweit Folgendes gilt („Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“):
• Private Zusammenkünfte sind auf die Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich die Angehörigen eines weiteren Hausstands beschränkt, jedoch auf maximal fünf Personen; Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt, Paare gelten als ein Haushalt. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 verbleibt es bei der Kontaktbeschränkung auf Angehörige des eigenen Hausstands sowie zusätzlich eine weitere Person.
• Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt.
• Betriebe, Ladengeschäfte, Unternehmen und Behörden bleiben am 1. April 2021 (Gründonnerstag) und am 3. April 2021 (Karsamstag) wie an den Osterfeiertagen geschlossen; am Samstag, den 3. April 2021, wird ausschließlich der Lebensmittelhandel geöffnet.
• Die Religionsgemeinschaften werden dazu aufgerufen, religiöse Versammlungen nicht in Präsenz, sondern nur virtuell durchzuführen.

2.1.2 Die nach der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bei stabiler oder rückläufiger Entwicklung des Infektionsgeschehens vorgesehenen weiteren Öffnungsschritte in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht über 100 bzw. 50 in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport bleiben in jedem Fall bis zum Ende der Osterferien (12. April 2021) ausgesetzt.

2.1.3 Nach dem Ende der Osterferien werden abhängig von den Inzidenzen weitere Öffnungsschritte in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport erfolgen.

Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine 7-Tage-Inzidenz von unter 50 besteht, so gilt:
• Öffnung der Außengastronomie
• Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos
• Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich

Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine 7-Tage-Inzidenz von zwischen 50 und 100 besteht, so gilt:
• Öffnung der Außengastronomie mit vorheriger Terminbuchung und aktuellem (24 Stunden) COVID-19 Schnell- oder Selbsttest
• Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos mit aktuellem (24 Stunden) COVID-19 Schnell- oder Selbsttest
• Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich mit aktuellem (24 Stunden) COVID-19 Schnell- oder Selbsttest.

Im Rahmen eines Modellprojekts werden bis zu drei Theater-, Konzert- oder Opernhäuser in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 ausgewählt, um unter strengen Schutz- und Hygienemaßnahmen die Wirksamkeit insbesondere von umfassenden Testkonzepten zu untersuchen.

2.1.4 Für den Einzelhandel gilt nach dem Ende der Osterferien:

Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 100 wird der Einzelhandel geöffnet, unter Geltung der allgemeinen Schutz- und Hygienekonzepte (v.a. Mindestabstand, Maskenpflicht, ein Kunde je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche).

Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 100 und 200 gilt für den Einzelhandel zusätzlich: Terminshopping-Angebote („Click & Meet“), ein Kunde pro 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminvereinbarung und Vorlage eines aktuellen (24 Stunden) negativen Tests.

2.1.5 Darüber hinaus können nach den Osterferien im Rahmen von Modellprojekten drei Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept für die Dauer von 14 Tagen einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens öffnen, um die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung insbesondere eines konsequenten Testregimes zu untersuchen.

2.1.6 Bestmögliche Bildung ist zentral für Kinder und Jugendliche – bei bestmöglichem Infektionsschutz! Für den Schulunterricht gilt nach den Osterferien:

Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 50 erfolgt in den Grundschulstufen Präsenzunterricht.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 50 und 100 erfolgt in allen Klassen Wechselunterricht.

In allen Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 100 gilt grundsätzlich Distanzunterricht. Wechselunterricht gilt aber für folgende Klassen unter folgenden, ergänzenden Infektionsschutzmaßnahmen an den Schulen:

• In den Abschlussklassen und der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe und der Jahrgangsstufe Q11 am Gymnasium sowie der 11. Jahrgangsstufe an der FOS wird Präsenzunterricht mit Mindestabstand oder Wechselunterricht angeboten.
• An diesem Unterricht in Präsenz dürfen in den betreffenden Jahrgangsstufen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die über einen höchstens 48 Stunden alten negativen PCR- oder POC- Antigentests verfügen oder in der Schule unter Aufsicht einen entsprechenden Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.
• Auch das an den Schulen tätige Personal soll sich mindestens zweimal wöchentlich einem eigenverantwortlichen Selbsttest unterziehen.
• Dies gilt auch bei Notbetreuung.

Für Kinderbetreuungseinrichtungen verbleibt es dagegen bei den bisherigen Regelungen (Schließung mit Notbetreuung ab Inzidenz 100), weil kleinen Kindern weder regelmäßige Tests zugemutet noch von ihnen eigene Vorsichtsmaßnahmen erwartet werden können.

2.1.7 Ab dem 27. März 2021 kann jeder Bewohner einer Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtung wieder mehr als einen Besucher pro Tag empfangen (Besuchserleichterung in Alten- und Pflegeheimen). Die Notwendigkeit eines aktuellen negativen Testnachweises und die übrigen Schutzvorschriften zugunsten der Bewohner bleiben wie bisher bestehen. Der Ministerrat dankt allen Mitarbeitenden in den bayerischen Pflege- und Behinderteneinrichtungen für ihr außerordentliches Engagement zum Schutz der besonders vulnerablen Bewohnerschaft dieser Einrichtungen. Durch deren konsequentes Handeln und durch die erreichten Erfolge bei der Impfung der Bewohnerschaft und der Beschäftigten konnte das Infektionsgeschehen in den Einrichtungen maßgeblich vermindert werden.

2.2 Die Einreisequarantäneverordnung wird bis einschließlich 18. April 2021 verlängert. Spätestens bis Ende März soll ein einheitliches Vorgehen der Länder vereinbart werden, welche Test- oder Quarantänevorschriften für die Rückkehr aus beliebten Urlaubszielen bestehen sollen, bei denen Urlauber aus zahlreichen Ländern zusammentreffen und sich Covid-19-Varianten leicht verbreiten können.

3. Der Ministerrat nimmt die vorgelegten Konzepte des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zur außerschulischen Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in der Corona-Pandemie sowie des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu bildungspolitischen Maßnahmen bei pandemiebedingten Lernrückständen sowie psychosozialen Belastungen zustimmend zur Kenntnis.

3.1 Öffnungen in der Kindertagesbetreuung haben hohe Priorität. Neben den Öffnungen in der Kindertagesbetreuung sind Öffnungen und Präsenzangebote im Bereich der Jugendarbeit von zentraler Bedeutung. Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird beauftragt, die auf sieben Leitlinien basierenden Maßnahmen in seinem Zuständigkeitsbereich umzusetzen. Dazu gehören u.a.:

• Zusätzliche Ausbildungsakquisiteure in allen Regierungsbezirken, um den Übergang von der Schule in die Ausbildung sicherzustellen.
• Projekte wie das Modellprojekt „Digitale Streetworker“ oder der Digitale Hackathon mit dem Bayerischen Jugendring, um Jugendarbeit und Partizipation zu stärken.
• Stärkerer Ausbau der Jugendsozialarbeit an Schulen, um sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche gezielt zu unterstützen.
• Stärkung der Erziehungsberatungsstrukturen, um Familien gezielt unter die Arme zu greifen.
• Fortbildungsangebote für Fachkräfte der Schwangeren-, Ehe-, Familien- und Erziehungsberatung und Familienbildung, um die Medienkompetenz zu stärken und den Jugendmedienschutz sicherzustellen.

3.2 Das Schuljahr 2020/21 ist in hohem Maße pandemiegeprägt. Trotz der erheblichen Anstrengungen der bayerischen Lehrkräfte kann Distanzunterricht den Präsenzunterricht nicht ersetzen. Um Bildungsgerechtigkeit zu wahren, wird das Staatsministerium für Unterricht und Kultus beauftragt, das dreiteilige, zeitlich bis zum Halbjahr des Schuljahres 2021/2022 gestaffelte Förderprogramm umzusetzen. Dieses umfasst drei Phasen:

• Phase 1: Schulische Förderung und Begleitung im zweiten Schulhalbjahr 2020/2021 durch unterrichtsbegleitende Angebote (i.d.R. am Nachmittag).
• Phase 2: Intensivkurse und freizeitpädagogische Angebote in den Ferien.
• Phase 3: Förderung mit Schwerpunkt auf Begleitung der „Vorrücker auf Probe“ im ersten Schulhalbjahr 2021/2022.

4. Die Staatsregierung spannt erneut einen Rettungsschirm für die bayerischen Träger und Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, des Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten und des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, die sich in einer akuten wirtschaftlichen Notlage befinden. Durch Ausgleich der Netto-Einnahmeverluste bis zu 50 % für die Dauer der (teilweisen) Betriebsuntersagung zwischen 1. November 2020 und 31. März 2021 sollen Insolvenzen vermieden und der Fortbestand einer niedrigschwelligen, flächendeckenden Erwachsenenbildungslandschaft in Bayern gesichert werden. Der Ministerrat beschließt, dass der zusätzliche Mittelbedarf in Höhe von

• bis zu 5 Mio. Euro für Soforthilfen für die nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz geförderten Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie für die weiteren Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.
• bis zu 0,3 Mio. Euro für Soforthilfen für die nach dem Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetz geförderten Bildungszentren im ländlichen Raum im Zuständigkeits-bereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
• bis zu 0,2 Mio. Euro für Soforthilfen für die Einrichtungen der außer-schulischen Umweltbildung im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

vorbehaltlich der Entscheidung des Bayerischen Landtags zum Haushalt 2021 aus dem Verstärkungsansatz im Sonderfonds Corona-Pandemie finanziert werden soll.

5. Der Ministerrat beschließt, dass der Freistaat Bayern die Kosten für Schnellteststraßen und Schnelltestzentren der Kreisverwaltungsbehörden vom 1. Januar 2021 bis vorerst einschließlich 30. Juni 2021 übernimmt.

Der Ministerrat spricht sich dafür aus, die in allen kreisfreien Städten und Landkreisen eingerichteten lokalen Testzentren über den 30. Juni 2021 hinaus zunächst bis 30. September 2021 fortzuführen.

2. Freistaat treibt Corona-Impfungen weiter voran / Impfstart in bayerischen Arztpraxen im April

Bayern treibt im Kampf gegen die Corona-Pandemie die Zahl der Impfungen weiter voran. Zum 1. April soll das bayerische Impfbündnis starten, so dass sich die Bürgerinnen und Bürger im Freistaat auch in Arztpraxen impfen lassen können. Zum bayerischen Impfbündnis gehören die niedergelassenen Ärzte und Apotheker sowie die Landkreise und kreisfreien Städte mit ihren Impfzentren. Die bayerische Impfstrategie bekommt damit eine zweite Säule: Die Impfzentren sichern bereits bisher Impfungen in allen Teilen Bayerns. Die Arztpraxen kommen im April als weitere tragende Säule dazu, um insbesondere Menschen mit Vorerkrankungen besser zu erreichen und frühzeitig mehr Flexibilität in den Impfprozess zu bringen. Hierzu stehen 6.000 Ärzte bereit. Damit kann sukzessive erhebliche Steigerung der Impfkapazitäten erzielt werden. Die Belieferung der Arztpraxen soll über den pharmazeutischen Großhandel und die Apotheken erfolgen. Der Großhandel erhält die Lieferungen aus dem Zentrallager des Bundes oder vom Hersteller.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)


Stand 04.03.2021:

Bayern lockert - Zuversicht bei der Corona-Lage dank FREIE WÄHLER


Der Bayernplan der FREIEN WÄHLER bringt den Freistaat stückweise zurück zur Normalität, mit Umsicht und Zuversicht! Der Ministerrat unterstützt die MPK-Beschlüsse und beschließt Erleichterungen und massiver Ausbau von Schnelltests.

(Nachfolgende  Informationen Bayerische Staatskanzlei)

In der Bekämpfung der Corona-Pandemie stehen Deutschland und Bayern jetzt vor entscheidenden Wochen.
Angesichts der Virusvarianten setzt die Staatsregierung weiterhin auf den erfolgreichen Kurs der Vorsicht und Umsicht. Der Ausbruch einer dritten Pandemiewelle muss unbedingt verhindert werden. Entscheidend ist ein kluges und ausbalanciertes Konzept mit den Leitplanken: Mehr Testungen, mehr Impfungen und weitere Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln einschließlich FFP2-Maskenpflicht.

Der Ministerrat begrüßt die Weiterentwicklung des Impfkonzepts. Die Einbindung der Vertrags- und Betriebsärzte sowie der niedergelassenen Ärzte wie auch die weitestmögliche Ausschöpfung des Intervalls zwischen den zwei Impfungen wird die Impfgeschwindigkeit deutlich steigern. Auch die angekündigte Freigabe von AstraZeneca für Über-65-Jährige wird die Durchimpfung der besonders vulnerablen Altersgruppe deutlich beschleunigen. Für Bayern besonders bedeutsam ist die Möglichkeit zur prioritären Nutzung der Impfstoffe in stark betroffenen Grenzregionen. Ausdrücklich positiv ist die für Ende März/Anfang April 2021 zugesagte umfassende Einbeziehung der Haus- und Fachärzte in die Impfkampagne. Wegweisend für weitere Schritte ist diese massive Ausweitung der Impfkapazitäten. Schnellstmöglich muss es heißen: Jeder, der will, bekommt eine Impfung.

Der Ministerrat begrüßt zudem ausdrücklich, dass sich nun auch der Bund dazu entschlossen hat, die Teststrategie deutlich zu verbessern und insbesondere kostenlose, leicht zugängliche Testmöglichkeiten nach dem Vorbild der bayerischen Teststrategie für Jedermann einzuführen.

Zudem hat der Ministerrat beschlossen:

  1. Bayerische Teststrategie konsequent weiter entwickeln – Schnelltests und Selbsttests
    a. Der Ministerrat beschließt, die Beschaffung von 11,5 Mio. Antigen-Schnelltests pro Monat bis 30.06.2021. Die erforderlichen Mittel in Höhe von 183 Mio. Euro werden zur Verfügung gestellt.
    b. Der Ministerrat beschließt die Beschaffung von je 12,4 Mio. Selbsttests für die Monate März bis Mai 2021 sowie von 17,7 Mio. Selbsttests für Juni 2021. Die erforderlichen Mittel in Höhe von 284 Mio. Euro werden zur Verfügung gestellt.
    c. Der Ministerrat beschließt weiter die für die Beauftragung der Apotheken als Schnellteststellen erforderlichen Mittel in Höhe von 41 Mio. Euro für den Zeitraum von zwei Monaten zur Verfügung zu stellen.
    d. Die Staatsregierung hält an der bewährten regelmäßigen Testpflicht für Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen einschließlich Behinderteneinrichtungen fest. Denn besonders vulnerable Gruppen müssen besonders geschützt werden. Ab einem Inzidenzwert von 100 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt hat daher künftig die zuständige Kreisverwaltungsbehörde regelmäßige Reihentestungen der in diesen Einrichtungen Beschäftigten anzuordnen (Test mindestens zweimal wöchentlich).
  2. Auf Basis von mehr Testungen und mehr Impfungen unterstützt der Ministerrat den von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 3. März 2021 gefassten Beschluss. Auch für alle weiteren Öffnungsschritte gilt der Grundsatz „Vorsicht mit Perspektive“. In einer neuen 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) wird mit Geltung ab dem 8. März 2021 und bis einschließlich 28. März 2021 Folgendes geregelt:
  1. Private Kontakte
    Die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird ab 8. März 2021 wieder erweitert: Es sind nunmehr private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro Woche können die Möglichkeiten zu privaten Zusammenkünften erweitert werden auf den eigenen und zwei weitere Haushalte mit zusammen maximal zehn Personen. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Steigt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100, wird die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften ab dem zweiten darauffolgenden Werktag wieder auf den eigenen Haushalt und eine weitere Person beschränkt (Notbremse). Kinder bis 14 Jahre werden dabei jeweils nicht mitgezählt.
  2. Öffnungsperspektiven
    Ab 8. März 2021
    • Nach den ersten Öffnungen bei Schulen, Friseuren und in einzelnen weiteren Bereichen werden ab dem 8. März 2021 Buchhandlungen dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet. Sie können somit auch mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer Begrenzung auf einen Kunden je 10 m² für die ersten 800 m² Verkaufsfläche und darüber hinaus einen Kunden je 20 m² wieder öffnen. Unter gleichen Voraussetzungen werden Büchereien, Archive und Bibliotheken wieder geöffnet.
  3. Frühestens ab 8. März 2021
    In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen sind ab dem 8. März 2021 inzidenzabhängig folgende weitere Öffnungen möglich:

Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine stabile 7-Tage-Inzidenz von unter 50 besteht, gilt:

  • Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung auf einen Kunden je 10 m2 für die ersten 800 m2 Verkaufsfläche und darüber hinaus einen Kunden je 20 m2.
  • Öffnung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten
  • Kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen (max. 10 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.

Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine stabile 7-Tage-Inzidenz von 50 bis 100 besteht, gilt:

  • Öffnung des Einzelhandels für Terminshopping-Angebote („Click & meet“), wobei eine Kundin oder ein Kunde pro angefangene 40 m² Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Kontaktnachverfolgung zugelassen werden kann.
  • Öffnung von Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten für Besucher mit vorheriger Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung
  • Individualsport maximal 5 Personen aus 2 Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu zwanzig Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch auf Außensportanlagen.

d. Frühestens ab 22. März 2021 sind folgende weitere Öffnungen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen möglich:

Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt seit mindestens 14 Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von unter 50 besteht, so gilt:

  • Öffnung der Außengastronomie
  • Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos
  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich.

Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt seit mindestens 14 Tagen eine 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 besteht, gilt:

  • Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung neben der Kontaktnachverfolgung. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Tischgäste erforderlich.
  • Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besuchern mit einem tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest.
  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttest verfügen.

e. Notbremse: Steigt die 7-Tages-Inzidenz über den für die jeweiligen Öffnungen maßgeblichen Inzidenzwert von 50, gelten jeweils die Regelungen für Gebiete mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 100. Übersteigt die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 100, gelten wieder die Regelungen, die bis zum bis zum 7.3.2021 gegolten haben.

f. Die näheren Details der Öffnungen richten sich nach Rahmenkonzepten, die die Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Wissenschaft und Kunst sowie für Digitales bzw. des Innern, für Sport und Integration jeweils im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erstellen.

g. Künftige weitere Öffnungsschritte
Über weitere Öffnungsschritte und die Perspektive für die noch nicht
geöffneten Bereiche aus den Branchen Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen, Reisen und Hotels wird im Lichte der Infektionslage unter Berücksichtigung der angelaufenen Teststrategie, des Impfens, der Verbreitung von Virusmutanten und anderer Einflussfaktoren Ende März nach der nächsten Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder entschieden werden.

h. Kontaktnachverfolgung – auch elektronisch
Es wird aus Gründen des Datenschutzes klargestellt, dass die Kontaktnachverfolgung auch in elektronischer Form (z.B. mittels einer App) erfolgen kann. Selbstverständlich müssen auch in diesem Fall Zeit, Ort und Erreichbarkeit der Kontaktpersonen präzise dokumentiert werden, um im Fall eines Infektionsgeschehens an die Gesundheitsämter weitergegeben werden zu können.

i. Einreisequarantäne
Die Einreisequarantäneverordnung wird bis einschließlich 28. März 2021 verlängert. Für die Einreise speziell aus den besonders infektionsgefährlichen Virusvariantengebieten gelten dabei folgende Änderungen:

  • Die Quarantänedauer beträgt hier künftig 14 Tage (statt bisher nur 10 Tage).
  • Die Quarantäne kann nicht mehr durch vorzeitige Freitestung (Negativtest am fünften Tag nach der Einreise) verkürzt werden.
    Die sonstigen Quarantäneausnahmen für die Einreise aus Virusvariantengebieten (v. a. für Warentransport und systemrelevante Grenzgänger und Grenzpendler) bleiben unverändert.

j. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird beauftragt, die nötigen Rechtsänderungen zu veranlassen.

3. Schulen
An den Schulen gilt in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen der Grundsatz „vom Wechsel- in den Präsenzunterricht bzw. vom Distanz- in den Wechselunterricht“.
Der Unterricht an den Schulen findet ab 15. März 2021 daher in folgenden Schritten statt:

  • Bei einer 7-Tages-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 50 erfolgt in allen Grundschulklassen (und Förderschulen) Präsenzunterricht.
  • Bei einer 7-Tages-Inzidenz unter 100 findet an allen anderen Schularten in allen Jahrgangsstufen sowie in den Grundschulen über Inzidenz 50 Wechselunterricht statt.
  • Bei einer 7-Tages-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt über 100 findet mit Ausnahme der Abschlussklassen Distanzunterricht statt.

Zur besseren Planbarkeit für die Schulfamilie gilt die Festlegung der jeweiligen Unterrichtsform jeweils für eine Schulwoche, auch wenn sich der Inzidenzwert während der Schulwoche ändert.

4. Kinderbetreuungseinrichtungen
In Kinderbetreuungseinrichtungen und in Kindertagespflegestellen gilt in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen: Bei einer 7-Tages-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 50 erfolgt Regelbetrieb, zwischen 50 und 100 eingeschränkter Regelbetrieb und über 100 Notbetreuung.

5. Stärkung der Sozialkontakte in Alten- und Pflegeheimen
Dank der deutlich fortgeschrittenen Impfungen in Alten- und Pflegeheimen können in Heimen mit hoher Durchimpfungsrate wieder mehr soziale Kontakte (Besuche der Bewohnerinnen und Bewohner aber auch Gemeinschaftsveranstaltungen) ermöglicht werden, sobald der Impfschutz nach der Zweitimpfung in der jeweiligen Einrichtung seine volle Wirkung entfaltet. Dabei sind weiterhin Hygiene- und Testkonzepte umzusetzen. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird beauftragt, im nächsten Ministerrat hierüber zu berichten.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 23.02.2021:

Ministerrat beschließt Corona-Erleichterungen ab 1. März

Der Ministerrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, zum 1. März folgende Maßnahmen in Kraft zu setzen:

• Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Blumenläden und Baumärkte werden ab dem 1. März landesweit unter den gleichen Bedingungen wieder zugelassen, die für die bereits jetzt ausnahmsweise geöffneten Handels- und Dienstleistungsbetriebe gelten. Das bedeutet insbesondere Zutrittsbegrenzungen auf einen Kunden je 10 m2 für die ersten 800 m2 Verkaufsfläche und darüber hinaus einen Kunden je 20 m2.

• Ab dem 1. März werden neben dem Friseurgewerbe und unter gleichen Bedingungen weitere körpernahe Dienstleistungsbetriebe wieder geöffnet, die zum Zweck der Körperhygiene und Körperpflege erforderlich sind (Friseure, Fußpflege, Maniküre, Gesichtspflege). Die Maskenpflicht entfällt bei Kunden nur, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt (Gesichtspflege).

• In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, wird ab dem 1. März in Musikschulen Einzelunterricht wieder ermöglicht. Dabei ist der Mindestabstand zu wahren und – soweit das für das betreffende Musikinstrument möglich ist – von Schülern und vom Personal Maske zu tragen.

Sobald Landkreise oder kreisfreie Städte die Inzidenzschwelle von 100 erneut überschreiten, sind sie nach geltendem Recht verpflichtet, die neue Inzidenz „unverzüglich“ bekannt zu machen. Das bedeutet in der Praxis, dass diese Bekanntmachung binnen 24 Stunden zu erfolgen hat (Karenztag). Ab dem auf den Karenztag folgenden Tag findet dann dort nur noch Distanzunterricht statt und sind die Kitas geschlossen.

Bayern deutschlandweit Spitzenreiter bei Auszahlungen der Corona-Wirtschaftshilfen / Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe erfolgreich angelaufen / Bayerische Corona-Hilfsmaßnahmen werden verlängert und ausgebaut

Bei der Auszahlung der Wirtschaftshilfen liegt Bayern deutschlandweit mit Abstand vorne. Bisher wurden in keinem anderen Bundesland in so kurzer Zeit so viele Anträge bewilligt und Auszahlungen veranlasst: Fast 85 Prozent der eingegangenen Anträge auf Novemberhilfe und 60 Prozent der Anträge auf Dezemberhilfe sind bereits final bewilligt. Insgesamt konnten bereits über 1,2 Milliarden Euro ausbezahlt werden. Dies ist nicht zuletzt der tatkräftigen Unterstützung der über 200 staatlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der hervorragenden Einsatzplanung durch die IHK zu verdanken. Bei der Überbrückungshilfe II wurden bereits fast alle eingegangenen Anträge (94 Prozent) abgearbeitet.

Das Antragsverfahren für die Überbrückungshilfe III ist am 10. Februar 2021 erfolgreich gestartet. Seither wurden fast 36 Millionen Euro als Abschlagszahlungen ausgezahlt. Zudem kann seit letzter Woche auch die Neustarthilfe für Soloselbstständige beantragt werden. Mit einmaligen Betriebskostenpauschalen soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden. Innerhalb von vier Tagen sind hier bereits Anträge mit einem Volumen von 31 Millionen Euro eingegangen. Vorschusszahlungen in Höhe von 28 Millionen Euro konnten bereits gewährt werden.

Das Corona-Infektionsgeschehen stellt für die bayerische Wirtschaft absehbar über die Jahresmitte hinaus eine enorme Belastung dar. Das Unterstützungsinstrumentarium der LfA Förderbank Bayern und der Bayernfonds werden von der bayerischen Wirtschaft gut angenommen und auch weiterhin benötigt. Deshalb hat der Ministerrat heute beschlossen, dass die bayerischen Corona-Hilfsmaßnahmen verlängert und ausgebaut werden. Die Instrumente der LfA, die Risikoentlastungen des Freistaats Bayern zu Gunsten der LfA und der Bayernfonds werden bis Ende 2021 zu verlängert. Ein Teil der Unterstützungsmaßnahmen wird zudem durch Anhebung des Höchstbetrags für Kleinbeihilfen von 800.000 Euro auf 1,8 Mio. Euro an den Finanzierungsbedarf betroffener Unternehmen und Organisationen angepasst.

Staatsregierung verlängert Ersatz von Elternbeiträgen / Wahlfreiheit für Kindertagesbetreuung und Mittagsbetreuung im März 2021 / Kommunen beteiligen sich an Kosten

Die Staatsregierung hat heute eine Verlängerung der Entlastung von Eltern mit Kindern in der Kindertagesbetreuung und Mittagsbetreuung beschlossen. Eltern, die ihre Kinder derzeit nicht in die Kitas und Mittagsbetreuungen bringen, leisten einen erheblichen Beitrag zum Infektionsschutz. Damit echte Wahlfreiheit besteht, werden wie schon im Januar und Februar auch im März 2021 die Elternbeiträge ersetzt, wenn die Kinder(not)Betreuung an monatlich höchstens fünf Tagen in Anspruch genommen wird. Die Pauschalbeträge orientieren sich weiterhin an den Erfahrungswerten für moderate und angemessene Elternbeiträge (Krippe 300 Euro, Kindergarten 50 Euro, Hort 100 Euro, Kindertagespflege 200 Euro, Mittagsbetreuung bis ca. 14 Uhr 68 Euro, Mittagsbetreuung bis spät. 16 Uhr 110 Euro). Dieser Beitragsersatz wird zu 30 Prozent von den Kommunen und zu 70 Prozent vom Freistaat Bayern übernommen.

Seit dem 22. Februar 2021 ist der eingeschränkte Regelbetrieb in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen wieder zulässig, wenn die 7- Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet. Entsprechendes gilt für die Mittagsbetreuung. Für Eltern, die zur Kontaktreduzierung eine Kinderbetreuung noch nicht in Anspruch nehmen, verlängert die Staatsregierung deshalb das Angebot zur pauschalen Übernahme der Elternbeiträge.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 11.02.2021:

Kabinett: Vorsichtige Öffnung von Schulen und Kitas, generelle Ausgangssperre läuft aus

Corona-Pandemie / Verlängerung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreisequarantäne-Verordnung bis 7. März 2021 / vorsichtige Öffnung von Schulen und Kitas ab 22. Februar 2021

In der zweiten Welle der Corona-Pandemie sind Deutschland und Bayern vor negativen Entwicklungen wie in anderen Staaten bislang verschont geblieben. Der Pandemieverlauf seit Herbst letzten Jahres hat dabei gezeigt: Hierfür braucht es entschlossenes staatliches Handeln und das umsichtige Verhalten der Bürgerinnen und Bürger. Dank der breiten Unterstützung der Maßnahmen durch die bayerische Bevölkerung ist viel erreicht worden. Eine Überlastung der Intensivstationen in den bayerischen Krankenhäusern konnte erfolgreich verhindert werden. Nachdem der exponentielle Anstieg der Infektionen zunächst gebremst wurde und die Infektionszahlen zu Jahresbeginn auf hohem Niveau verblieben, ist mittlerweile in weiten Teilen Bayerns ein beständiger Rückgang an Neuinfektionen zu verzeichnen. Auch bei der Intensivbettenbelegung gibt es eine leichte Entlastung. Der ansteigende Impfschutz für die besonders vulnerablen Gruppen führt hier zu einem weiteren Rückgang der Infektionen und Todesfälle. Zugleich sollen immer größere Teile der Bevölkerung ein Impfangebot erhalten.

Trotz dieser Erfolge ist aber weiter Vorsicht geboten. Deutlich ansteckendere Virusmutationen, aber auch zu viele Kontaktmöglichkeiten können das Infektionsgeschehen jederzeit wieder anfachen und eine dritte Welle erzeugen. Die Rückkehr eines exponentiellen Wachstums muss verhindert werden.

Die Staatsregierung setzt deshalb den bewährten Kurs der Umsicht und Vorsicht fort. Angesichts des derzeit stabilen Rückgangs der Infektionszahlen können aber erste Öffnungsschritte vor allem bei Schulen und der Kindertagesbetreuung eingeleitet werden. Oberstes Ziel bleibt der Schutz der Gesundheit und die Stabilität des Gesundheitssystems in Bayern.

Vor diesem Hintergrund unterstützt der Ministerrat die von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10. Februar 2021 beschlossene Verlängerung der bundesweiten Lockdown-Maßnahmen und betont, dass für alle weiteren Öffnungsschritte der Grundsatz „Vorsicht mit Perspektive“ gelten muss.

• Die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und die Einreisequarantäne-Verordnung werden dementsprechend jeweils bis zum Ablauf des 7. März 2021 verlängert.

Darüber hinaus beschließt der Ministerrat folgende weitere Maßnahmen:

a. Die Ausgangssperre gilt von 22 Uhr bis 5 Uhr für alle Landkreise und kreisfreien Städte, deren 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt. Für alle Landkreise und kreisfreien Städte, deren 7-Tages-Inzidenz seit mindestens 7 Tagen unter 100 liegt, entfällt die Ausgangssperre.

b. Schulen:
Ab 22. Februar 2021 wird für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschule und der Förderschule sowie alle Abschlussklassen Wechselunterricht oder Präsenzunterricht mit Mindestabstand zugelassen. Für die übrigen Jahrgangsstufen und Schularten verbleibt es weiterhin bei Distanzunterricht. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 findet in jedem Fall Distanzunterricht statt.
Es gelten klare Schutz- und Hygienevorgaben. Hierzu zählt insbesondere die Einhaltung des Mindestabstands, die Beachtung der Maskenpflicht und der Lüftungskonzepte sowie ein ergänzendes Test- und Maskenkonzept. Für Lehrkräfte wird im Unterricht eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken eingeführt.
Die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks werden analog behandelt.

c. Kinderbetreuungseinrichtungen:
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen werden ab 22. Februar 2021 geöffnet. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 bleiben sie geschlossen.
Die Betreuung erfolgt dabei in festen Gruppen (eingeschränkter Regelbetrieb). Es gelten klare Schutz- und Hygienevorgaben entsprechend dem Rahmenhygieneplan sowie ein ergänzendes Test- und Maskenkonzept.
Eltern, die ihre Kinder weiterhin zuhause betreuen, erhalten im Februar 2021 einen Beitragsersatz, wenn die Notbetreuung höchstens 5 Tage beansprucht wurde.

d. Fahrschulen einschließlich der Fahrschulprüfungen sind ab dem 22. Februar 2021 unter Schutzauflagen wieder zugelassen. Sie bedürfen insb. eines Schutz- und Hygienekonzepts. Es besteht Maskenpflicht und im Fahrzeug FFP2-Maskenpflicht.

e. Frisöre können unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts mit Reservierungen und einer FFP2-Masken-Pflicht für Kunden und Personal den Betrieb ab 1. März 2021 wieder öffnen.

Test- und Maskenkonzept für Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen

Zusätzliche Testungen sowie ein höherer Schutzstandard bei Masken sind geeignete Maßnahmen, um die Öffnung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen sicher zu gestalten. Hierzu haben die Staatsministerien für Gesundheit und Pflege, des Innern, für Sport und Integration, für Unterricht und Kultus sowie für Familie, Arbeit und Soziales ein Testkonzept für Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogische Tagesstätten erarbeitet. Wesentlicher Bestandteil dieses Konzepts sind Selbsttests. Sobald diese zur Verfügung stehen, wird das Personal an Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen mit Selbsttests für zwei freiwillige Testungen pro Woche ausgestattet werden. Schülerinnen und Schüler ab 15 Jahren erhalten dann einen freiwilligen Selbsttest pro Woche. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen im Rahmen der Bayerischen Teststrategie regelmäßige Reihentestangebote.

Dem an staatlichen Schulen, privaten Förderschulen, Schulen für Kranke und schulvorbereitenden Einrichtungen tätigen Personal werden medizinische Masken („OP-Masken“) unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Dem Personal in Kinderbetreuungseinrichtungen wird empfohlen medizinische Masken zu verwenden. Hierzu stellt der Freistaat als einmalige und freiwillige Leistung Masken für den Bedarf von 4 Wochen bereit (rund 3,2 Mio. Masken).
Schülerinnen und Schülern wird das Tragen von medizinischen Masken empfohlen.

Unterstützungskonzept für Kinder und Jugendliche

Corona-bedingte Einschränkungen betreffen besonders Kinder und Jugendliche. Diese konkreten Auswirkungen sollen untersucht und soweit möglich durch ergänzende gesundheits-, sozial-, jugend- und bildungspolitische Maßnahmen aufgefangen werden. Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales sowie das Staatsministerium für Unterricht und Kultus werden in Abstimmung mit den weiteren fachlich betroffenen Ressorts ein Konzept erarbeiten, wie Kinder und Jugendliche gezielt unterstützt werden können.

Testkonzept Krankenhäuser

Bei der Entlassung von Patienten aus Krankenhäusern gilt es im Interesse des Infektionsschutzes, insbesondere auch bei der (Rück-)Verlegung von Patienten in vulnerable Einrichtungen, niederschwellige Testangebote zu schaffen.

Die bayerischen Krankenhäuser sollen Patienten, die entlassen oder verlegt werden, zukünftig verstärkt über Corona-Testmöglichkeiten informieren und für deren Bedeutung für die Infektionsprävention sensibilisieren. Für Patienten, die nach einem Krankenhausaufenthalt in besonders gefährdete Einrichtungen wie Senioren- und Pflegeheime oder in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zurückkehren, organisiert das Krankenhaus zusammen mit der aufnehmenden Einrichtung ein niederschwelliges Testangebot mit Antigen-Schnelltests. Letztere Verpflichtung besteht nur, wenn der Krankenhausaufenthalt mindestens fünf Kalendertage betragen hat.

Bayerische Impfkommission

Eine neue Bayerische Impfkommission soll in Kürze am Klinikum der Universität München (LMU) angesiedelt werden. Dort sind die notwendigen Fachdisziplinen auf höchstem wissenschaftlichen Niveau angesiedelt, um gegebenenfalls die medizinisch-fachlich schwierigen Impfentscheidungen zu fällen.

Die Bayerische Impfkommission soll – wie in der neuen Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) des Bundesgesundheitsministeriums vorgesehen – sachgerechte und medizinisch fundierte Einzelfallentscheidungen zur Impf-Priorisierung treffen. Bürgerinnen und Bürger, die der Ansicht sind, ihre Erkrankung sei in der Verordnung nicht angemessen abgebildet, können hierzu einen Antrag stellen

Damit wird eine Lücke bei der Impf-Priorisierung geschlossen. Die Coronavirus-Impfverordnung benennt zwar zahlreiche Krankheitsbilder, die zu einer Impfung in der jeweiligen Priorisierungsstufe berechtigen. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Da auch weitere, teilweise seltene Krankheiten ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf bei einer COVID-19-Erkrankung bergen, bedarf es im Einzelfall einer konkreten ärztlichen Prüfung. Die Bayerische Impfkommission wird dann für bisher nicht priorisierte Berechtigte ein ärztliches Attest erstellen, mit dem sie sich zur Impfung anmelden können.

Die Kommission besteht aus drei Ärzten, einer Juristin und eine Vertreterin aus dem Bereich der Ethik. Sie werden von einer Geschäftsstelle mit fünf Mitarbeitern unterstützt. Der Einsatz der Impfkommission ist zunächst bis Ende September befristet. Über die Arbeit und die Aufgaben der neuen Kommission wird eine Informationskampagne aufklären.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 02.02.2021:

Staatsregierung verlängert Kostenübernahme für Schulbusverstärker bis zum Ende des Schuljahres mit zusätzlichen 20 Millionen Euro

Seit Beginn des Schuljahres fördert der Freistaat die Kommunen beim Einsatz von zusätzlichen Bussen in der Schülerbeförderung. Damit soll das Infektionsrisiko für die Schülerinnen und Schüler schon auf dem Weg zur Schule minimiert werden. Schon jetzt wird damit eine wichtige Grundlage für eine sichere Beförderung bei der schrittweisen Rückkehr in den Präsenzunterricht geschaffen.

Heute hat der Ministerrat weitere 20 Millionen Euro für die Verlängerung der Kostenübernahmen bis zu den Sommerferien bewilligt. Ursprünglich war das Sonderprogramm mit 20 Millionen Euro ausgestattet und sollte bis zu den Osterferien laufen. Mit der jetzt verdoppelten Summe von insgesamt 40 Millionen Euro übernimmt der Freistaat auch weiterhin 100 Prozent der Kosten der Kommunen bei der Bestellung zusätzlicher Schulbusse zur Schülerbeförderung. Ob diese jedoch tatsächlich bestellt werden, entscheidet die jeweilige Kommune auf Grundlage der konkreten Situation vor Ort. Die Staatsregierung appelliert eindringlich, das Förderprogramm umfassend zu nutzen, um eine Entzerrung und damit Reduzierung des Infektionsrisikos sicherzustellen.

Aufgrund des derzeit stark eingeschränkten Reiseverkehrs stehen bayernweit derzeit etwa 750 Reisebusse der verschiedenen Busunternehmen für Verstärkerleistungen in der Schülerbeförderung zur Verfügung. Vor der Schließung der Schulen Mitte Dezember kamen davon zuletzt bis zu 350 Verstärkerbusse pro Tag zum Einsatz. Da abhängig vom weiteren Verlauf der Pandemie auch der Reiseverkehr ab dem zweiten Quartal wieder anlaufen könnte, ist eine frühzeitige Bestellung zusätzlicher Busse durch die Kommunen erforderlich, um eine sichere Schülerbeförderung bis zum Ende des Schuljahres gewährleisten zu können. Der heutige Beschluss bringt den Kommunen dafür nun die nötige Planungssicherheit.

Der Landesverband der Bayerischen Omnibusunternehmen e.V. unterstützt die Kommunen weiterhin bei der Vermittlung von Verkehrsunternehmen. Eine Vermittlung ist auch über eine interne Internetplattform des Verkehrsministeriums möglich.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 26.01.2021:

Wichtige Inhalte aus der Kabinettssitzung vom 26. Januar 2021: Staatsregierung entlastet Eltern

Die Staatsregierung hat heute eine Entlastung von Eltern mit Kindern in der Kindertagesbetreuung beschlossen. Eltern, die ihre Kinder derzeit nicht oder nur an wenigen Tagen in die Notbetreuung der Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen sowie der Mittagsbetreuung bringen, sollen von den Elternbeiträgen entlastet werden.

Dafür werden den Trägern in der Kindertagesbetreuung, die nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) gefördert werden, erlassene Elternbeiträge rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 pauschal ersetzt. Dabei orientieren sich diese Pauschalbeträge wieder wie in den Monaten April bis Juni 2020 an den Erfahrungswerten für moderate und angemessene Elternbeiträge (Krippe 300 Euro, Kindergarten 50 Euro, Hort 100 Euro, Kindertagespflege 200 Euro, Mittagsbetreuung bis ca. 14 Uhr 68 Euro, Mittagsbetreuung bis 16 Uhr 110 Euro). Diese Beitragsentlastung wird zu 30 Prozent von den Kommunen übernommen und zu 70 Prozent vom Freistaat Bayern.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)


Stand 20.01.2021:

Die Ergebnisse der Beratungen des Bayerischen Ministerrats

Die Corona-Pandemie hat auch Ende Januar 2021 ihre Bedrohlichkeit nicht eingebüßt. Die Intensivstationen sind aufgrund der besonders hohen Infektionszahlen der letzten Wochen nach wie vor an der Grenze des Leistbaren. Zwar beginnt sich bei der Zahl der Neuinfektionen eine leichte Entspannung abzuzeichnen. Diese kann sich in einigen Wochen auch im Gesundheitssystem auswirken. Daran haben die bayerischen Bürgerinnen und Bürger mit ihrem besonnenen Verhalten erheblichen Anteil. Der Freistaat Bayern hat mit einer weitreichenden FFP2-Maskenpflicht sowie der nächtlichen Ausgangssperre zudem früher, stärker und konsequenter reagiert als andere.

Gleichwohl ist die aktuelle Lage fragil. Neue Virus-Mutationen bergen die Gefahr eines jederzeit möglichen exponentiellen Anstiegs der Infektionszahlen. Zu frühe Lockerungen bei unseren europäischen Nachbarn haben gezeigt, dass so die Infektionszahlen rasch ansteigen und die errungenen Erfolge bei der Pandemiebekämpfung wieder zunichte gemacht werden. Das Infektionsgeschehen in der Republik Irland belegt dies mit erschreckender Deutlichkeit. Im Kampf gegen die Corona-Pandemie heißt es nicht locker zu lassen, bis die 7-Tage-Inzidenz nachhaltig unter der Zielmarke von höchstens 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner bleibt. Kontakte müssen weiter beschränkt bleiben und der Eintrag von neuen Virusmutationen muss bestmöglich verhindert werden. Gleichzeitig ebnen die zunehmenden Impfungen in absehbarer Zeit den Weg zurück zu mehr Normalität. Der Bund bleibt weiter aufgefordert, schnell Impfstoff in ausreichenden Mengen zur Verfügung zu stellen. Nur so kann in den Impfzentren die Impfkampagne mit größter Kraft weiter betrieben und ausreichend Termine bereitgestellt werden. Dies gilt derzeit vor Allem für die bei der Impfung priorisierten Gruppen. Ein Impfschutz gerade dieser Personengruppe wird die immer noch viel zu hohen Infektions- und Todeszahlen senken. Sich impfen zu lassen, ist ein Gebot der Vernunft.

Vor diesem Hintergrund unterstützt der Ministerrat die von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19. Januar 2021 beschlossene weitere Verlängerung der bundesweiten Lockdown-Maßnahmen bis zum 14. Februar 2021.

>> 1. Verlängerung 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die derzeit in Bayern geltende 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie die Einreisequarantäneverordnung werden dementsprechend über den 31. Januar 2021 hinaus bis zum Ablauf des 14. Februar 2021 verlängert.

Darüber hinaus gelten folgende weitere Maßnahmen:

In vollstationären Einrichtungen der Pflege, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und in Altenheimen und Seniorenresidenzen gilt beim Kontakt mit Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht auch für das Personal.

 Im Gottesdienst besteht für die Besucher künftig FFP2-Maskenpflicht sowie bei Gottesdiensten, die mehr als zehn Teilnehmer erwarten lassen, eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, sofern keine generellen Absprachen getroffen wurden.

Bayern hält weiterhin an einem Alkoholkonsumverbot in der Öffentlichkeit fest. Es gilt auf möglichst allen öffentlichen Plätzen, insbesondere den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an allen sonstigen öffentlichen Plätzen, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die konkreten Örtlichkeiten werden von den Kommunen festgelegt.

Bei Bibliotheken und Archiven wird die Abholung vorbestellter Bestände unter gleichen Voraussetzungen ermöglicht, unter denen im Handel die Abholung vorbestellter Ware bereits heute möglich ist (insb. FFP2-Maskenpflicht für Abholer, Mindestabstand, Hygienekonzept, keine Ansammlungen von Wartenden).

>> 2. Schulen

Für Abiturientinnen und Abiturienten, für die 2021 Abschlussprüfungen durchgeführt werden, sowie für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen, bei denen zeitnah Abschlussprüfungen bzw. Kammerprüfungen stattfinden, kann ab dem 1. Februar 2021 Wechselunterricht vorgesehen werden, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt.

>> 3. Kontaktreduktion

Die Kontaktreduktion ist neben den begonnenen Impfungen weiterhin das effektivste Mittel bei der Pandemiebekämpfung. Private Zusammenkünfte sind deswegen weiterhin nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person zulässig. Erlaubte Kontaktmöglichkeiten sollen nur in vernünftigem Ausmaß stattfinden. Die bayerische Bevölkerung ist zusätzlich dazu aufgerufen, die Anzahl der Haushalte, aus denen die Kontaktpersonen stammen, möglichst konstant und gering zu halten.

>> 4. Homeoffice

Am Arbeitsort finden zahlreiche Kontakte statt. Zur Eindämmung des Infektionsgeschehens muss deshalb auch dort eine Kontaktreduktion erfolgen. Mit Beschluss vom 6. Januar 2021 richtete der Ministerrat bereits einen dringenden Appell an die Arbeitgeber, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Beschäftigten Homeoffice zu ermöglichen. Dies gilt auch für den Freistaat als Arbeitgeber und seine Beschäftigten. Zentrale Voraussetzung für die flächendeckende Nutzung von Homeoffice sind digitalisierte Arbeitsabläufe. Hierbei besteht zum Teil noch erheblicher Investitionsbedarf, der steuerlich durch verbesserte Abschreibungsbedingungen begleitet werden sollte. Der Ministerrat begrüßt daher den am 19. Januar 2021 von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und -chefs der Länder gefassten Beschluss zur Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021. Dies fördert die Ermöglichung von Homeoffice durch die Arbeitgeber und entspricht damit den auf dem Homeoffice-Gipfel der Bayerischen Staatsregierung gemeinsam mit Arbeitgebern und Gewerkschaften getroffenen Vereinbarungen. Arbeitnehmer sind aufgerufen, von der Möglichkeit des Homeoffice Gebrauch zu machen.

>> 5. Öffentlicher Personennahverkehr 

Die durchgängige Nutzung von Homeoffice-Möglichkeiten trägt bereits erheblich zur Reduktion des Fahrgastaufkommens im öffentlichen Nahverkehr bei. Zusätzlich soll auch in den Stoßzeiten das Pendleraufkommen weitest möglich entzerrt werden. Durch die Aufrechterhaltung des regulären Vor-Corona-Fahrplanangebots sowie durch den noch stärkeren Einsatz zusätzlicher Verkehrsmittel können weitere Kontakte zwischen den Fahrgästen reduziert und das Einhalten von Abständen ermöglicht werden. Das Bayerische Staatsministerium für Bau und Verkehr wird hierfür ein Konzept erarbeiten.

>> 6. Wirtschaftshilfen

Die Akzeptanz der Maßnahmen hängt entscheidend von der Gewährung staatlicher Hilfen zur Überbrückung pandemiebedingter Umsatzeinbußen ab. Der Ministerrat begrüßt daher die von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossene weitere Verbesserung der Überbrückungshilfe III, insbesondere die Vereinfachung der Zugangsvoraussetzungen sowie die Anhebung der monatlichen Förderhöchstbeträge und der Abschlagszahlungen. Der Bund bleibt aufgefordert, jeweils schnellstmöglich die Abschlagszahlungen zu leisten sowie die Antragsbearbeitung und Auszahlung durch die Länder über die Bereitstellung der entsprechenden Onlineplattform zu ermöglichen.

>> 7. Europäische Nachbarstaaten

Vor dem Hintergrund der neu aufgetretenen, besorgniserregenden Virus-Mutationen aus Großbritannien und Südafrika gilt es, deren Eintrag möglichst zu vermeiden sowie diesen frühzeitig zu erkennen. Der Ministerrat begrüßt daher die Anstrengungen des Bundes, auf europäischer Ebene, insbesondere beim Europäischen Rat am 21. Januar 2021, vergleichbare und synchronisierte Maßnahmen zur Erkennung und Eindämmung von Virusmutationen in den Mitgliedstaaten zu erreichen. Sollte sich hier keine kurzfristige Lösung erzielen lassen, können Grenzkontrollen ein probates Mittel sein, um die geltenden Regelungen zur Einreise wirksam durchzusetzen.

(Informationen Bayerische Staatsregierung)

Stand 12.01.2021:

FREIE WÄHLER lehnen Impfpflicht ab: „Es darf keinen Zwang geben“, sagt Aiwanger – „Impfung muss freiwillig bleiben!“, betont Enders

+++ In einer Verständigung der Parteispitze der FREIEN WÄHLER um Bundes- und Landesvorsitzenden Hubert Aiwanger sowie Generalsekretärin Susann Enders heißt es: Die FREIEN WÄHLER lehnen eine Impfpflicht ab. +++

Hubert Aiwanger, stellv. Bayerischer Ministerpräsident und Vorsitzender FREIE WÄHLER: „Wir sind gegen eine Impfpflicht, es darf keinen Zwang geben.“ Susann Enders stellt klar: „Wir sagen es schon immer und dabei bleiben wir: Nein zu einer Impfpflicht. Aber eine Regierung muss für ausreichend sicheren Impfstoff sorgen, sodass sich jeder, der das möchte, schnell impfen lassen kann.“

Aus Sicht der FREIEN WÄHLER muss eine Befürwortung für eine Corona-Impfung freiwillig kommen, oftmals fehlt es den Menschen an Vertrauen. Es braucht noch wesentlich mehr Informationen und mehr Aufklärung. Enders: „Wir stehen auch hinter den Pflegekräften, es darf nicht zu einer Entscheidungspflicht oder zu einer ethischen Debatte kommen im Sinne von: Bin ich ein schlechter Mensch, wenn ich mich nicht impfen lasse?“ Enders betont: „Es darf kein ethischer Zwang durch die Corona-Impfung entstehen.“
 

+++ Kabinett beschließt FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV und im Einzelhandel ab 18. Januar / FREIE WÄHLER seit längerer Zeit für FFP2-Masken: mehr Sicherheit, schnellere Lockerungen damit ermöglichen +++

Die Infektionslage aufgrund der Corona-Pandemie ist in Bayern und Deutschland weiter sehr angespannt. Die bislang ergriffenen Maßnahmen haben leider noch nicht zu dem erhofften spürbaren und nachhaltigen Rückgang der Infektionszahlen geführt. Ziel ist, eine Sieben-Tages-Inzidenz von unter 50 Fällen pro 100.000 Einwohner zu erreichen. Erst ab diesem Inzidenzwert ist eine sichere Nachverfolgung von Infektionswegen gewährleistet. Aktuell besonders besorgniserregend ist das Auftreten stark ansteckender Virusmutationen in einigen Ländern, deren Eintrag und Verbreitung in Bayern und Deutschland vermieden werden muss.

Mit Blick auf die weiterhin sehr hohe Infektionsdynamik und zur stärkeren Eindämmung des Infektionsgeschehens hat der Ministerrat daher heute eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im Öffentlichen Personennahverkehr und im Einzelhandel ab Montag, den 18. Januar 2021, beschlossen.*

*Information Bay. Staatskanzlei

Stand 06.01.2021:

+++ Aufgrund weiterhin kritischer Lage: Bayern verlängert Lockdown und die Kontaktbeschränkungen werden vertieft +++

1. Die derzeit in Bayern geltenden Infektionsschutzmaßnahmen werden über den 10. Januar 2021 hinaus bis zunächst zum 31. Januar 2021 verlängert.

Darüber hinaus gelten folgende weitere Maßnahmen:

Private Zusammenkünfte werden nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Abweichend davon ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 200 Fällen pro 100.000 Einwohner sind touristische Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnort (d.h. die politische Gemeinde) hinaus untersagt.

Betriebskantinen werden geschlossen, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen. Zulässig bleibt die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Verzehr vor Ort ist untersagt.

2. Impfungen möglichst breiter Bevölkerungsgruppen gegen das Corona-Virus sind das Mittel, um auf absehbare Zeit eine Rückkehr zur Normalität zu ermöglichen. Der Ministerrat begrüßt es daher, dass es mit gemeinschaftlichen Anstrengungen auf Landes- und Bundesebene gelungen ist, unmittelbar nach Weihnachten 2020 mit der Impfkampagne zu starten: Der Bund hat im Rahmen einer gesamteuropäischen Lösung die Beschaffung von Impfstoffen organisiert, während die Länder insbesondere durch die flächendeckende Errichtung von Impfzentren für die notwendige Impfinfrastruktur gesorgt haben. Dieses große Projekt muss mit aller Kraft weiter vorangetrieben werden: Für alle Impfwilligen muss – entsprechend der Priorisierung in der Coronavirus-Impfverordnung – Impfstoff in ausreichender Menge zugänglich gemacht werden: Weitere Impfstoffe müssen geprüft und zugelassen werden. Ausreichend Dosen müssen beschafft werden. Die Produktion von Impfstoff in Deutschland muss erhöht werden. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Ministerrat die in Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 5. Januar 2021 vereinbarten weiteren Anstrengungen des Bundes mit Blick auf die Beschaffung der Impfstoffe. Gleichzeitig werden die Bayerischen Impfzentren zeitnahe Termine für diejenigen gewährleisten, die mit der Impfung an der Reihe sind und sich impfen lassen wollen.

3. Der Ministerrat bekräftigt, dass die Bildung unserer Kinder und Jugendlichen von größter Bedeutung ist. Der Schulbetrieb gewährleistet nicht nur die späteren Chancen im Leben und damit das Fortkommen der gesamten Gesellschaft, sondern ist auch von entscheidender Bedeutung für die soziale Teilhabe unserer Kinder und Jugendlichen. Mit Blick auf das aktuelle Infektionsgeschehen müssen die Schulen aber weiter geschlossen bleiben. Distanzunterricht wird in allen Schulen und Jahrgangsstufen eingerichtet. Eine Notbetreuung wird für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen und Kinder mit Behinderungen angeboten. Sobald es das Infektionsgeschehen nach dem 31. Januar 2021 zulässt, wird eine Rückkehr zum Präsenzunterricht – nach Jahrgangsstufen gestaffelt – angestrebt.

4. Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und organisierte Spielgruppen für Kinder bleiben geschlossen. Eine Notbetreuung für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, wird eingerichtet.

5. Die Verlängerung der einschränkenden Maßnahmen führt zwangsläufig dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche, insbesondere der Einzelhandel, weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Der Ministerrat begrüßt daher die vom Bund auf den Weg gebrachte Überbrückungshilfe III, die bis Mitte 2021 einen monatlichen Zuschuss zu den Fixkosten von bis zu 500.000 Euro für direkt und indirekt von Schließungen betroffene Unternehmen vorsieht. Es bleibt weiterhin von großer Wichtigkeit, dass Zahlungen zeitnah erfolgen. Der Ministerrat appelliert an den Bund, Abschlagszahlungen und zeitnahe reguläre Auszahlungen gemeinsam mit den Ländern zu ermöglichen.

Weiter soll es dem Einzelhandel unter strikter Wahrung von Schutz- und Hygienekonzepten (insbesondere gestaffelte Zeitfenster zur Abholung) sowie umfassender Verwendung von FFP2-Masken möglich sein, sogenannte click-and-collect oder call-and-collect Leistungen – d.h. die Abholung online oder telefonisch bestellter Ware – anzubieten.

6. Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland bekräftigt der Ministerrat die bereits mit Ministerratsbeschluss vom 22. Dezember 2020 etablierte Zwei-Test-Strategie: Ein Test ist im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einreise vorzulegen. Dieser Test darf bei Einreise maximal 48 Stunden alt sein oder muss unmittelbar nach Einreise vorgenommen werden. Ein weiterer Test ist für die Verkürzung einer bestehenden Quarantäneverpflichtung am fünften Tag nach Einreise erforderlich. Die Berichte über neue Mutationen des Corona-Virus nimmt der Ministerrat mit großer Sorge zur Kenntnis. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die in Großbritannien und der Republik Südafrika aufgetretenen Varianten. Ein Eintrag dieser Mutationen ins Bundesgebiet muss vermieden werden. Der Ministerrat appelliert an den Bund, weiter gesonderte Regeln insbesondere zur Testpflicht vor Einreise für diese besonderen Risikogebiete zu erlassen. Im Übrigen weist der Ministerrat noch einmal eindrücklich darauf hin, dass Reisen in Risikogebiete ohne triftigen Grund unbedingt zu vermeiden sind und dass neben der Test- und Quarantänepflicht eine Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung bei Einreisen aus Risikogebieten besteht.

7. Ein zentraler Baustein zur dringend notwendigen Eindämmung des Infektionsgeschehens ist die Reduzierung der Kontakthäufigkeiten auch im beruflichen Umfeld und auf den Wegen zur und von der Arbeit. An die Arbeitgeber wird daher erneut dringend appelliert, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Beschäftigten Homeoffice zu ermöglichen. Anträgen von Beschäftigten des Freistaats Bayern auf Homeoffice soll grundsätzlich entsprochen werden.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 27.12.2020:

Bayern hat am 27. Dezember 2020  mit den ersten Impfungen gegen das SARS-Co-2 Virus begonnen.
Alles was Sie jetzt zum Thema Impfungen wissen müssen, können Sie auf der Seite des Bayerischen Gesundheitsministerium nachlesen: Impfung gegen das Coronavirus

(Nachführende Infos:  Der Impfstoff reicht anfangs nicht für alle – Bayern will daher die besonders gefährdeten Menschen zuerst schützen. Die FREIEN WÄHLER stehen nach immer wieder aufflammender Debatte im Bereich Impfungen klar für Freiwilligkeit!)

Stand 22.12.2020:

Bayern verstärkt Schutz vor Infektionsrisiken durch Reiserückkehrer - Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten

Das Bayerische Kabinett beschließt am Dienstag, 22. Dezember, folgende Anpassungen:

Bayern verstärkt im Kampf gegen die Corona-Pandemie auch den Schutz vor Infektionsrisiken durch Reiserückkehrer. Ein entsprechendes Konzept haben das Gesundheitsministerium und das Innenministerium am Dienstag dem Kabinett vorgestellt. Das Konzept sieht unter anderem eine Testpflicht für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und mehr Kontrollen im Grenzbereich vor. Dies gilt besonders für direkte und indirekte Einreisen aus Großbritannien und Südafrika. Außerdem sollen die Gesundheitsämter im Zeitraum ab sofort und bis mindestens 6. Januar 2021 einen besonderen Schwerpunkt auf die Kontrolle der Quarantänevorschriften legen. Ordnungswidrigkeiten werden konsequent verfolgt.

Konkret ist vorgesehen, dass die Bayerische Polizei und die Bundespolizei im Zeitraum verstärkt Kontrollen im Grenzbereich sowie an Grenzübergängen sowohl auf dem Land- als auch auf dem Luftweg (Hauptreiserouten) durchführen. Dabei werden die Digitale Einreiseanmeldung (DEA) und die Ausgangssperre ab 21.00 Uhr überprüft. Außerdem wird auf die Quarantänevorschriften hingewiesen.

Für Einreisende aus Risikogebieten gilt im Grundsatz bereits eine strenge Quarantänepflicht. Sie müssen sich unmittelbar nach der Einreise in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich dort für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der Einreise ständig absondern. Frühestens nach fünf Tagen kann die Quarantäne durch einen negativen Test beendet werden. Ausnahmeregeln, zum Beispiel für Berufspendler, bleiben unberührt. Unabhängig davon sind alle Pflegekräfte, also auch ausländische, verpflichtet, sich zweimal wöchentlich testen zu lassen.

Zusätzlich gilt zur Eindämmung des Infektionsgeschehens eine Regelung, nach der alle Einreisenden aus Risikogebieten zur Vorlage eines negativen Testergebnisses beim zuständigen Gesundheitsamt innerhalb von 72 Stunden nach Einreise verpflichtet werden. Der Test sollte bereits nach Möglichkeit im Ausland vorgenommen werden, allerdings höchstens 48 Stunden vor der Einreise nach Bayern.

Ergänzend kann die Testung der Reiserückkehrer in den lokalen Testzentren sowie bei den niedergelassenen Ärzten im Rahmen des Bayerischen Testangebots durchgeführt werden. Personen, die der Testpflicht unterliegen, sollten sich frühzeitig um einen Termin bemühen.

Insgesamt gilt weiter die dringende Aufforderung an alle Bürgerinnen und Bürger, von allen nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und in das Ausland abzusehen. Die bestehenden Quarantäneverpflichtungen werden zum Schutz der gesamten Bevölkerung konsequent vollzogen und bußgeldpflichtig kontrolliert.

 Bayerische Therapiestrategie als Innovationsturbo gegen Corona auf den Weg gebracht /

Hochwertige Corona-Impfstoffe stehen inzwischen bereit oder befinden sich kurz vor der Marktzulassung. Es fehlt aber noch an wirksamen Medikamenten gegen CoViD-19. Bayern geht deshalb nun bei der Bekämpfung der Pandemie einen Schritt weiter: Mit der heute vom Ministerrat beschlossenen bayerischen Therapiestrategie zündet die Staatsregierung mit insgesamt 50 Millionen Euro den Innovationsturbo und fördert Forschung und Entwicklung der heimischen Biotechnologiebranche.

Bayerns Unternehmen und Forschungseinrichtungen arbeiten bereits mit Hochdruck an innovativen Verfahren und Wirkstoffen. Allein im Großraum München sitzen ca. 270 Biotechnologie- und Pharma-Unternehmen mit Kernkompetenz in der Entwicklung innovativer Therapeutika und Diagnostika. Weitere Cluster befinden sich insbesondere in Regensburg und Würzburg.

Durch eine weitere Stärkung der exzellenten Pharma- und Biotechnologiebranche will die Staatsregierung erfolgversprechende bayerische Therapieansätze auf den letzten Metern zur Zulassungsreife unterstützen.

Finanziert wird das Förderprogramm aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie. Die Mittel fließen in die Entwicklung von Medikamenten und Therapien gegen teils lebensbedrohliche Erkrankungen, die das SARS-CoV-2-Virus hervorruft. Es sind Fördersätze von bis zu 50 Prozent, für kleine Unternehmen sogar bis zu 70 Prozent möglich. Auch die häufig sehr kostspieligen klinischen Studien sind förderbar.

Angesichts hoher Infektionszahlen ist Eile geboten. Die Staatsregierung verteilt die Fördermittel deshalb im Express-Verfahren über etablierte Förderprogramme des Wirtschaftsministeriums. Zudem werden in einem Bewilligungsverfahren mit fachlicher Einzelfallprüfung solche Ansätze priorisiert, deren Umsetzung rasche Erfolge verspricht. Ein neutrales Expertengremium unterstützt bei der Bewertung und Auswahl der Vorhaben. Zudem wird die bayerische Therapiestrategie so ausgestaltet, dass sie eine künftige vergleichbare Bundesförderung sinnvoll ergänzt.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 14.12.2020:

Lockdown in Bayern - das sind die Regelungen

Der Ministerrat beschließt weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie:

1. Die Infektionslage in Bayern aufgrund der Coronapandemie ist ernst und verschärft sich täglich. Die Zahl der Neuinfektionen beginnt wieder exponentiell zu wachsen. Die Belegungen und Zugänge in den Krankenhäusern sind besorgniserregend. Binnen eines Monats haben sich die Covid-Patienten in den bayerischen Krankenhäusern von rund 2.500 auf knapp 4.200 drastisch erhöht. Die Zahl der täglichen Todesfälle ist erschreckend. Bayern hat deshalb bereits am 6. Dezember 2020 zusätzlich weitreichende Maßnahmen wie Ausgangsbeschränkungen und Ausgangssperren in Hotspots beschlossen. Trotzdem sehen wir jetzt auch in Bayern: Die geltenden Maßnahmen reichen nicht aus, um das Pandemiegeschehen in Bayern zu kontrollieren. Es ist Zeit zu handeln, und zwar noch deutlich vor Weihnachten. Einzelne Landkreise in Bayern haben bereits drastische Schritte in Richtung eines „harten Lockdown“ ergriffen. Um bundesweit möglichst einheitlich vorzugehen und organisatorisch gut vorbereitet in den Lockdown zu gehen, werden die landesweiten Maßnahmen auch in Bayern zum 16. Dezember 2020 (Mittwoch) umgesetzt.

2. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder stimmten in ihrer Konferenzschaltung vom 13. Dezember 2020 darin überein, dass umgehend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Kontakte der Bürgerinnen und Bürger möglichst einzuschränken. Sie folgen damit Stimmen aus Wissenschaft und Medizin, die für eine verstärkte Kontaktminimierung werben. Dieser Einschätzung schließt sich die Staatsregierung an und setzt umgehend die nötigen Maßnahmen in Kraft.

3. Vom 16. Dezember 2020 (Mittwoch) bis zum 10. Januar 2021 gelten daher folgende ergänzende Maßnahmen:

3.1 Das Infektionsgeschehen in Bayern macht es notwendig, dass landesweit eine nächtliche Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr früh gilt. Das bedeutet konkret:

Von 21 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung untersagt, es sei denn, dies ist begründet aufgrund 1. eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen, 2. der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke, 3. der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, 4. der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, 5. der Begleitung Sterbender, 6. von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder 7. von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

3.2 An den geltenden Kontaktbeschränkungen wird festgehalten. Erlaubt ist der Besuch eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (zuzüglich zu diesen Hausständen gehörende Kinder unter 14 Jahren).

Nur für die drei Weihnachtstage 24. bis 26. Dezember 2020 gilt darüber hinaus, dass sich bei Treffen im engsten Familienkreis alle Angehörige des eigenen Hausstands mit höchstens vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen (zuzüglich deren Kinder im Alter bis 14 Jahren) treffen dürfen, gleichgültig aus wie vielen Hausständen diese vier Personen kommen. Zum engsten Familienkreis gehören außer den Angehörigen des eigenen Hausstands auch Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörige.

Angesichts des anhaltend hohen Infektionsgeschehens wird noch einmal eindrücklich an die Bürgerinnen und Bürger appelliert, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren (Schutzwoche).

3.3 An Silvester und Neujahr besteht ein vollständiges Verbot von Versammlungen und Ansammlungen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist verboten. Das Abbrennen und die Mitführung von Pyrotechnik werden an Silvester und Neujahr auf von den Kommunen festzulegenden publikumsträchtigen Plätzen verboten.

3.4 Die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel und der Verkauf von Weihnachtsbäumen. Wochenmärkte sind nur zum Verkauf von Lebensmitteln zulässig. Der Großhandel bleibt geöffnet. Die danach ausnahmsweise geöffneten Geschäfte dürfen über ihr übliches Sortiment hinaus keine sonstigen Waren verkaufen.

3.5 Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, sind untersagt. Das schließt neben Massagepraxen, Kosmetikstudios, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben auch Friseure mit ein. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien oder Podologie bleiben weiter möglich.

3.6 In der Gastronomie sind weiterhin nur die Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke zulässig. Bei der Gastronomie einschließlich Imbissständen wird der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort auch bei mitnahmefähigen Produkten untersagt. Kantinen bleiben offen.

3.7 Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum bleibt untersagt.

3.8 Bei Gottesdiensten, für die Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen können, besteht zusätzlich eine Anmeldungspflicht. Weiterhin gelten die bisherigen Maßnahmen wie die Maskenpflicht auch am Platz, das Gesangsverbot (Beschränkung auf liturgischen Gesang) und der Mindestabstand.

3.9 In Bayern bestehen bereits strenge Schutzvorschriften für Alten- und stationäre Pflegeheime. Dazu gehören neben Einschränkungen der Besuche (eine Person pro Tag mit negativem Test und FFP2-Maske) auch zusätzliche Auflagen für das Personal (Testpflicht mindestens zweimal pro Woche). Um Pflegebedürftige möglichst umfassend zu schützen, müssen alle mobilen Pflegedienste im Rahmen verfügbarer Testkapazitäten auch ihr mobiles Personal möglichst zweimal pro Woche testen lassen.

3.10 Die bayerischen Schulen werden geschlossen. Schulveranstaltungen und Mittagsbetreuung finden nicht statt.

Angebote des Distanzlernens werden in allen Schularten und Jahrgangsstufen bis zum 18. Dezember 2020 eingerichtet.

Für die Zeit bis zu den regulären Weihnachtsferien (also bis einschließlich 22. Dezember 2020) wird an den Schulen für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, zudem eine Notbetreuung angeboten. Die Notbetreuung gilt für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für Schüler der Förderschulen und Kinder mit Behinderungen. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird das Nähere im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung regeln.

3.11 Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind geschlossen. Der Bund ist aufgefordert, die zugesagten zusätzlichen Möglichkeiten, für die Betreuung der Kinder während des Lockdowns bezahlten Urlaub zu nehmen, umgehend zu schaffen.

Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird gemeinsam mit den einschlägigen Trägern der Kindertageseinrichtungen etc. das Nähere für eine Notbetreuung für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, durch Bekanntmachung regeln.

3.12 Musikschulen und Fahrschulen dürfen nur noch online unterrichten. Gleiches gilt für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung. Wissenschaftliche Präsenzbibliotheken werden geschlossen.

3.13 An der bestehenden Hotspotstrategie wird festgehalten. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer gegenüber dem Landesdurchschnitt deutlich erhöhten 7-Tage-Inzidenz sollen daher regional umgehend weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung der Coronainfektionen zu stoppen.

3.14 Die Einhaltung der Infektionsschutzregeln wird von der Polizei und den Ordnungsbehörden kontrolliert. Polizei und Ordnungsbehörden sind angehalten, jeden Verstoß grundsätzlich mit entsprechendem Bußgeld zu belegen.

3.15 Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird beauftragt, die nötigen Rechtsänderungen umzusetzen und den zugehörigen Bußgeldkatalog zu aktualisieren. Für den Verstoß gegen die landesweite Ausgangssperre wird ein Mindestbußgeld von 500 € festgesetzt.

4. Alle Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können, um den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.

5. Alle Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, in der Zeit bis 10. Januar 2021 von allen nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und in das Ausland abzusehen. Die bestehenden Quarantäneverpflichtungen werden konsequent vollzogen und bußgeldpflichtig kontrolliert. Das dient dem Schutz aller.

6. Die Staatsregierung begrüßt ausdrücklich, dass der Bund die vom Lockdown betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützt und diese Hilfe ausbaut. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Mit verbesserten Konditionen, insbesondere einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen, sichert der Bund Unternehmen und Beschäftigung. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben. Den mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen will der Bund auffangen, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen. Das sichert Liquidität.

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird mit dem Bund und den Ländern in zügige Verhandlungen über die Einzelheiten eintreten.

Der Bund wird gesetzlich klarstellen, dass für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 betroffen sind, vermutet wird, dass erhebliche Geschäftsbeschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB darstellen können.

7. Weiter sieht der Ministerrat einen Bedarf für die Auslieferung von Paketen an den Endkunden für den vierten Adventssonntag (20. Dezember 2020). Angesichts des ab dem 16. Dezember 2020 (Mittwoch) geltenden Lockdowns soll für den letzten Adventssonntag eine Auslieferung von Paketen bis zum Endkunden ermöglicht werden.

Die zuständigen Staatsministerien werden unverzüglich die notwendigen Umsetzungsschritte einleiten.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 14.12.2020:

Weihnachten "in etwas anderer Form". Wichtige Informationen zur neuen Corona-Lage und eine gute Zusammenfassung finden Sie hier.

Stand 06.12.2020:
 

+++ Sondersitzung Kabinett zur Corona-Lage in Bayern

Ergebnisse einer Sondersitzung der Bayerischen Staatsregierung und wichtige neue Regelungen für Bayern - Ministerrat beschließt weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie:

Die von der Staatsregierung für Bayern bislang ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie haben noch nicht zu einem spürbaren landesweiten Rückgang der Infektionszahlen geführt. Vielmehr kommt es weiter zu starken, diffusen Infektionsgeschehen mit zahlreichen regionalen Hotspots. Die Belastung des Gesundheitssystems spiegelt sich in der steigenden Zahl der hospitalisierten COVID-19 Patienten wider.

Das Ziel einer erfolgreichen Pandemieeindämmung ist es zunächst, eine Inzidenz von 50 zu erreichen. Erst ab diesem Inzidenzwert ist eine sichere Nachkontrolle von Infektionswegen möglich und erst dann kann an Lockerungen für das öffentliche Leben gedacht werden. Das Infektionsgeschehen bewegt sich aktuell jedoch eher seitlich und weist keine klare Trendlinie nach unten auf. Die Zahl der täglichen Corona-Todesfälle in Bayern hat ein erschreckendes Ausmaß angenommen, wobei vor allem die ältere Bevölkerung betroffen ist.

Die daraus zu ziehende Folgerung ist eindeutig: Die aktuell bereits geltenden Maßnahmen reichen nicht aus, um das Pandemiegeschehen in Bayern nachhaltig zu begrenzen. Deshalb beschließt die Staatsregierung für Bayern mit Wirkung ab 9. Dezember 2020 weitere Maßnahmen.

Die Staatsregierung ruft die gesamte Bevölkerung zur disziplinierten Mithilfe auf und bittet darum, alle unnötigen Kontakte zu vermeiden sowie die Abstands- und Hygieneregeln weiter konsequent zu befolgen.


+++ 10 Punkte +++

1. Mit Blick auf das anhaltend hohe Pandemiegeschehen wird der Staatsminister des Innern, für Sport und Integration gebeten, zum 9. Dezember 2020 das Vorliegen des coronabedingten Katastrophenfalles festzustellen.

2. Es gelten folgende Ausgangsbeschränkungen:

Landesweite Ausgangsbeschränkung

Es gilt eine landesweite Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist daher nur noch mit triftigen Gründen möglich. Zu den triftigen Gründen gehören insbesondere:

• die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,

• die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,

• Versorgungsgänge, der Einkauf in den nach der 9. BayIfSMV geöffneten Geschäften und der Besuch der nach der 9. BayIfSMV geöffneten Dienstleistungsbetriebe (inkl. Weihnachtsbesorgungen),

• der Besuch eines anderen Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht),

• der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen,

• die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,

• die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

• die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen in engem Kreis,

• Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit dem eigenen Hausstand und mit einem anderen Hausstand, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt 5 Personen nicht überschritten wird.

• Handlungen zur Versorgung von Tieren,

• der Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen, Schule, Hochschule und sonstiger Ausbildungsstätte,

• Ämtergänge,

• die Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften und

• die Teilnahme an zulässigen Versammlungen nach dem BayVersG.

Erweiterte Ausgangssperre in Hotspots

In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200 gilt darüber hinaus:

Zwischen 21 Uhr und 5 Uhr früh gilt eine erweiterte Ausgangssperre. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist während dieser Zeit nur aus folgenden Gründen zulässig:

• die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,

• medizinische und veterinärmedizinische Notfälle,

• die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,

• die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

• die Begleitung Sterbender,

• Handlungen zur Versorgung von Tieren,

• ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

• An den Weihnachtstagen 24. - 26. Dezember gilt als Ausnahmegrund auch die Teilnahme an einem Gottesdienst (insb. Christmette).

Sonderregelung Weihnachten

Nur für die Zeit vom 23. bis 26. Dezember gilt in ganz Bayern eine gelockerte Kontaktbeschränkung. Während der vier Tage ist der gemeinsame Aufenthalt mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und weiteren Personen erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht)

Für die Zeit ab dem 27. Dezember und damit ausdrücklich auch für Silvester und Neujahr gelten dagegen keine Sonderregelungen.

3. Von der 1. bis zur 7. Jahrgangsstufe wird an allen Schulen und in den Förderschulen sowie in FOS/BOS generell der Präsenzunterricht beibehalten.

Ab der Jahrgangsstufe 8 gilt Wechselunterricht. Ausnahmen gelten nur für das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart.

Distanzunterricht gilt an allen beruflichen Schulen. Dies gilt ebenfalls in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200 ab Jahrgangsstufe 8 (Ausnahmen hier: das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart und Förderschulen).

4. Bei den Handels- und Dienstleistungsbetrieben werden verstärkt Kontrollen durchgeführt, insbesondere mit Blick auf die Einhaltung des Mindestabstands, der zulässigen Kunden pro 10 bzw. 20 qm Verkaufsfläche sowie der Maskenpflicht.

5. Landesweit besteht bei allen Gottesdiensten künftig auch am Platz Maskenpflicht sowie ein Gesangsverbot. Durchgängige Maskenpflicht besteht künftig für alle Beteiligten auch bei sämtlichen Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz. Großveranstaltungen sind untersagt.

6. Der Konsum von Alkohol ist in Innenstädten und sonstigen Orten unter freiem Himmel untersagt.

7. In der Einreisequarantäneverordnung werden ab dem 9. Dezember die Erleichterungen für den sog. kleinen Grenzverkehr gestrichen, die es bisher jedem ermöglichte, bis zu 24 Stunden test- und quarantänefrei ins Ausland oder aus dem Ausland nach Deutschland zu reisen. Die Staatsregierung beabsichtigt, diese gerade für die Grenzregion wichtige Bestimmung wieder in Kraft setzen zu können, sobald es das Infektionsgeschehen zulässt. Die Verordnung wird im Übrigen bis zum 5. Januar verlängert. Die Regelungen insbesondere für Grenzpendler und Grenzgänger einschließlich Schule und Ausbildung bleiben unberührt. Der Besuch der Großeltern wird als weitere Ausnahme den Besuchen von Verwandten ersten Grades gleichgestellt.

8. Für Altenheime und Seniorenresidenzen, Pflege- und Behinderteneinrichtungen gilt:

• Jeder Bewohner darf höchstens einen Besucher pro Tag empfangen.

• Als Besucher wird nur zugelassen, wer einen aktuellen negativen Coronatest nachweisen kann (insbesondere Schnelltests).

• Das Betreten der Einrichtungen durch Besucher ist nur mit einer FFP2-Maske erlaubt.

• Alle Beschäftigten der Einrichtungen haben sich in regelmäßigen Abständen, mindestens zweimal wöchentlich, einem Coronatest zu unterziehen.

Die Staatsregierung bekräftigt hierzu ihren Beschluss vom 1. Dezember, wonach in den Wintermonaten jede Woche jeweils ein Besucher eines Bewohners eines vollstationären Pflegeheimes und eines Behindertenwohnheimes eine FFP2-Maske erhält. Dafür stellt der Freistaat rund 2 Mio. Masken aus dem Pandemiezentrallager zur Verfügung.

Patienten bzw. Bewohner der genannten Einrichtungen sollen in andere geeignete Einrichtungen verlegt werden, um das Infektionsgeschehens bestmöglich einzudämmen.

9. Der Ministerrat betont nochmals ausdrücklich die Pflicht der Gesundheitsämter jedes Landkreises oder kreisfreien Stadt, eine vollständige Nachverfolgung von Infektionsketten sicherzustellen. Sobald sich abzeichnet, dass das nicht mehr gewährleistet werden kann, sind die Gesundheitsämter verpflichtet, um personelle Verstärkung etwa durch Kräfte von Polizei und Bundeswehr zu ersuchen. Die Gesundheitsämter werden verpflichtet, umgehend bayernweit einheitlich das digitale Programm „SORMAS“ zum Pandemiemanagement und zur Kontaktnachverfolgung zu verwenden.

Um einen besseren Überblick über das Infektionsgeschehen zu erhalten, haben die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Testkapazitäten freiwillige Reihentestungen insbesondere in Einrichtungen mit vulnerablen Personen (z. B. Alten- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen, Krankenhäuser) und Schulen durchzuführen und anzubieten.

Die Verpflichtung der Kreisverwaltungsbehörden, bei einer Inzidenz von mehr als 300 ihrerseits über nochmals weitergehende Maßnahmen zu befinden, bleibt unberührt. Gerade wenn es zu örtlich nicht kontrollierten Infektionsausbrüchen kommt, stehen die Behörden vor Ort in besonderer Verantwortung, alles zum Schutz ihrer Bevölkerung nötige zu veranlassen.

10. Bei jedem staatlichen Dienstposten, der mindestens zu 50 % für Homeoffice geeignet ist, muss Homeoffice grundsätzlich in vollem Umfang der individuellen Arbeitszeit genehmigt werden, wenn der Beschäftigte Homeoffice wünscht und über die notwendige technische Infrastruktur verfügt.

Es wird eine neue 10. BayIfSMV erlassen, die ab dem 9. Dezember 2020 bis zum 5. Januar 2021 gilt.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 1.12.2020:

Aus dem Kabinett: Freistaat bereitet Corona-Impfungen vor - FREIE WÄHLER betonen: Es darf keine Impfpflicht geben!

Die Bayerische Staatsregierung bereitet sich intensiv auf den Zeitpunkt vor, ab dem Schutzimpfungen gegen das Corona-Virus möglich sein werden. Zusammen mit den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden sollen bis Mitte Dezember in den bayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten flächendeckend Impfzentren eingerichtet werden. Ergänzt werden soll dies durch mobile Impfteams. Der Aufwuchs der Impfzentren kommt gut voran. Größtenteils stehen Impfstandorte schon fest oder ist das Vergabeverfahren weit fortgeschritten.

In der Anfangsphase wird ein Corona-Impfstoff nicht flächendeckend für die gesamte Bevölkerung zur Verfügung stehen. Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat deshalb gemeinsam mit der Leopoldina – Nationalen Akademie der Wissenschaften – und dem Deutschen Ethikrat erste Vorschläge für eine Priorisierung gemacht. Sobald weitere Daten zu einzelnen Impfstoffen vorliegen, wird die STIKO eine konkrete Impfempfehlung abgeben.

Das Bayerische Impfkonzept baut auf den bisherigen Vorschlägen der STIKO auf. Vorgesehen ist auf freiwilliger Basis zunächst eine Impfung für besonders vulnerable Gruppen wie Menschen hohen Alters und Menschen mit chronischen Erkrankungen. Weitere Beispiele sind Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie Betreute und Bewohner in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Zu den Gruppen, die mit Priorität geimpft werden sollen, zählen zudem Menschen mit einem erhöhten Infektionsrisiko etwa aufgrund ihres Berufs (insbesondere medizinisches und pflegerisches Personal) sowie Berufsgruppen aus sensiblen Bereichen der kritischen Infrastruktur wie Polizei, Feuerwehr und Gesundheitswesen.

Das für die Corona-Impfungen erforderliche medizinische Personal soll gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) und dem Bayerischen Hausärzteverband (BHÄV) gewonnen werden. Bisher haben sich bereits über 2.500 Vertragsärztinnen und -ärzte bereit erklärt, in Impfzentren oder mobilen Impfteams Impfungen durchzuführen. Die KVB ist bereit, die Einteilung der Ärztinnen und Ärzte zu übernehmen.

Um für eine zweite Welle gut gerüstet zu sein, hatte das Kabinett im Juli dieses Jahres den Aufbau eines strategischen Grundstocks und eines Bayerischen Pandemiezentrallagers beschlossen. Damit stehen dem Freistaat jetzt wichtige Materialreserven zur Verfügung, um auf einen möglichen erhöhten Bedarf schnell reagieren zu können. So befinden sich im Bayerischen Pandemiezentrallager mehrere Millionen Einheiten an Persönlicher Schutzausrüstung, insbesondere FFP2-Masken, FFP3-Masken und OP-Masken sowie Schutzanzüge und Schutzbrillen.

Teil des strategischen Grundstocks sind auch Beatmungs- und Monitorgeräte, die teilweise dezentral bei den Krankenhäusern vorgehalten werden sollen. Im Zentrallager befinden sich derzeit 486 einsatzfähige Beatmungsgeräte. Hinzu kommen 495 Beatmungsgeräte, die zwar zerlegt, aber kurzfristig aufbaubar sind, und 130 einsatzfähige Monitorgeräte. Die im Zentrallager befindlichen Beatmungs- und Monitorgeräte sollen als Reserve für besondere Ausbruchsereignisse zur Verfügung stehen.

Durch ein kürzlich abgeschlossenes Ausschreibungsverfahren wird der Bestand an Monitorgeräten im Zentrallager um weitere Monitorgeräte erhöht werden. Daneben hat das Bundesministerium für Gesundheit die Lieferung von Beatmungsgeräten und Monitorgeräten angekündigt. Die ersten dieser Monitorgeräte wurden bereits angeliefert, weitere sollen in den nächsten Monaten folgen. Diese Geräte sollen bedarfsgerecht an die bayerischen Krankenhäuser ausgeliefert werden. Außerdem wurde der Bestand an dezentralen Beatmungsgeräten in den bayerischen Krankenhäusern durch Direktlieferungen massiv erhöht.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 26.11.2020:

Verlängerung der Corona-Maßnahmen nach Maß und Mitte - Schutz der Bevölkerung

Die Zahl der Corona-Infektion bleibt hoch, die Zahl der Toten steigt weiter an. Daher setzt das Bayerische Kabinett Schutzmaßnahmen weiter fort (ab 1. Dezember):

1. Corona-Pandemie / Verlängern der aktuell geltenden Maßnahmen bis 20. Dezember / Vertiefen durch zusätzliche Maßnahmen 

Trotz des seit Anfang November in Deutschland geltenden Teil-Lockdowns hat sich das Pandemiegeschehen in den letzten Tagen und Wochen nicht im erhofften Ausmaß beruhigt. Auch wenn es vorerst zwar gelungen scheint, den rasanten Anstieg der Infektionszahlen zu stoppen und für den Augenblick zu stabilisieren, so ist das Infektionsniveau weiterhin deutlich zu hoch und die Lage sehr ernst. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass die Entwicklung des Infektionsgeschehens sich erst verzögert bei der Belegung der Intensivbetten widerspiegelt. Zunehmend werden auch wieder Ältere infiziert. Ein weiterer Anstieg der Zahl der hospitalisierten COVID-19 Patienten ist vor dem Hintergrund hoher täglicher Neuinfektionen zu erwarten. Eine hohe Zahl an Neuinfektionen gefährdet nicht nur das Gesundheitssystem und vulnerable Gruppen, sie birgt auch das Risiko, das Infektionsgeschehen nur mit noch einschneidenderen Maßnahmen in den Griff bekommen zu können, wie sie in einigen unserer europäischen Nachbarländer getroffen werden mussten.

Das Jahr 2020 hat jedem von uns schon bisher viel abverlangt. Auch wenn die Aussicht auf möglicherweise bald zur Verfügung stehende Impfstoffe Licht am Ende des Tunnels signalisiert: Noch ist es leider nicht so weit. Noch immer kann die Pandemie nur durch die Disziplin aller und jedes Einzelnen in Schach gehalten und eingedämmt werden. Die aktuellen Infektionszahlen müssen nicht nur stabilisiert, sondern dauerhaft nach unten gedrückt werden. Dazu sind weitere Maßnahmen für Bayern zwingend erforderlich.

Vor diesem Hintergrund begrüßt der Ministerrat die am 25. November 2020 von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder gefassten Beschlüsse und setzt sie in Bayern um. Doch Bayern muss mehr tun, um die landesweit hohe Infektionsrate zu senken und die Infektionsquellen wieder unter Kontrolle zu bekommen. Über die bundesweiten Beschlüsse hinaus setzt Bayern weitere konsequente Schritte, um das Infektionsniveau vor allem in regionalen Hotspots zu brechen. Die Staatsregierung verfolgt vor diesem Hintergrund die Ziele Verlängern – Vertiefen – Hotspot-Strategie – Helfen.

Verlängern

a. Die aktuell geltenden Maßnahmen werden über den 30. November hinaus zunächst bis zum 20. Dezember 2020 verlängert. Das bedeutet vereinfacht insbesondere:

  • Übernachtungsangebote nur für notwendige, nicht für touristische Zwecke.
  • Geschlossen sind Einrichtungen der Freizeitgestaltung: Theater, Opern, Kinos, Freizeitparks, Schwimmbäder, Saunen, Thermen, Museen, Zoos etc.
  • Geschlossen sind Messen, Kongresse, Tagungen.
  • Geschlossen ist die Gastronomie.
  • Geschlossen sind Dienstleistungsbetriebe, die körperliche Nähe bedingen (außer Friseure und medizinisch notwendige Behandlungen).
  • Freizeit- und Amateursport ist nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Sportstätten indoor sind geschlossen.
  • Profisportveranstaltungen nur ohne Zuschauer.
  • Veranstaltungen aller Art sind untersagt (außer Gottesdienste und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz).
  • Keine Feiern auf öffentlichen Plätzen.

Maskenpflicht an den Schulen (einschließlich Grundschule), auf frequentierten öffentlichen Plätzen und am Arbeitsplatz Ab 22 Uhr Alkoholkonsumverbot auf stark besuchten öffentlichen Plätzen.

b. Die Staatsregierung geht davon aus, dass wegen des hohen Infektionsgeschehens umfassende Beschränkungen bis Anfang Januar (insbesondere im Bereich Gastronomie und Hotels) erforderlich sein werden. Sie wird vor Weihnachten eine weitere Überprüfung und Bewertung vornehmen.

Vertiefen

a. Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen Hausstand und einen weiteren Hausstand, jedoch in jedem Falle auf max. fünf Personen zu beschränken. Dazugehörende Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

b. Bei einer Verlängerung über den 20. Dezember sind die Weihnachtstage mit Blick auf die Regelungen zu Kontaktbeschränkungen gesondert zu betrachten. Nach aktueller Planung werden die Personenobergrenzen für Zusammenkünfte innen und außen für den Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis längstens 1. Januar 2021 wie folgt erweitert: Treffen im engsten Familien- und Freundeskreis sind möglich bis max. 10 Personen insgesamt. Dazugehörende Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Die schulischen Weihnachtsferien beginnen für die Schüler bereits am 19. Dezember.

c. Künftig besteht zusätzlich Maskenpflicht

vor Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf den zu ihnen gehörenden Parkplätzen; an allen Orten mit Publikumsverkehr in den Innenstädten sowie auch an Örtlichkeiten der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten (die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden).

d. Hochschulen und Universitäten sollen grundsätzlich auf digitale Lehre umstellen (mit Ausnahme insb. von Labortätigkeiten, Praktika, praktischen und künstlerischen Ausbildungsabschnitten und Prüfungen).

e. Bibliotheken und Archive werden geschlossen (ausgenommen Hochschulbibliotheken).

f. Geschlossen werden die Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz, also die Volkshochschulen und vergleichbare Angebote anderer Träger. Ausgenommen sind digitale Angebote, die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung mit zugehörigen Prüfungen sowie Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.

g. Bei allen Betrieben des Groß- und Einzelhandels mit Kundenverkehr gilt generell, dass sich (1) in Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m2 höchstens ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche und (2) in Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche ab 801 m2 insgesamt auf einer Fläche von 800 m2 höchstens ein Kunde pro 10 m2 und auf der 800 m2 übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 m2 befindet. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtfläche anzusetzen. Durch ein abgestimmtes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu unnötigen Schlangenbildungen kommt.

h. Touristische Tagesausflüge oder Freizeitvergnügungen im Ausland, etwa zum Skifahren, sind vermeidbare Risikoquellen. Die bisherige Möglichkeit, sich im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs für bis zu 24 Stunden quarantänefrei ins Ausland zu begeben, wird auf triftige Gründe beschränkt, insbesondere Arbeit, Schule, Arztbesuche, familiäre Angelegenheiten, Geschäfte des täglichen Bedarfs, nicht aber touristische und sportliche Zwecke.

i. Zum Jahreswechsel 2020 / 2021 wird empfohlen, auf Silvesterfeuerwerk zu verzichten. Auf belebten Plätzen und Straßen wird die Verwendung von Pyrotechnik untersagt, um größere Gruppenbildungen zu vermeiden. Die örtlich zuständigen Behörden bestimmen die betroffenen Plätze und Straßen. Öffentlich veranstaltete Feuerwerke sind untersagt.

Hotspot-Strategie

a. In Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz größer !!! 200 gelten folgende erweiterte Maßnahmen:

An den Schulen wird ab Jahrgangsstufe 8 der Unterricht in der Regel in geteilten Klassen als Wechselunterricht (Hybridunterricht) durchgeführt, wenn der Mindestabstand nicht anders eingehalten werden kann. Ausgenommen sind Abschlussklassen und Förderschulen. Die konkrete Ausgestaltung obliegt der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde im Benehmen mit der Schulaufsicht.

  • Musikschulen und Fahrschulen werden geschlossen.
  • Märkte und Wochenmärkte werden geschlossen (ausgenommen Lebensmittelverkauf).

Es besteht ein ganztägiges Alkoholkonsumverbot auf allen öffentlichen Plätzen, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten (die Festlegung der Orte erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden).

Um die Schülerverkehre zu entzerren, ist je nach den Verhältnissen vor Ort und den Gegebenheiten der jeweiligen Schülerbeförderung von den Kreisverwaltungsbehörden und den Schulen gemeinsam nach Möglichkeiten für einen nach Jahrgangsstufen gestaffelten morgendlichen Unterrichtsbeginn zu suchen.

b. In Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 300 !!! gelten darüber hinaus folgende Maßnahmen:

Die Kreisverwaltungsbehörde kann in enger Abstimmung mit der Regierung gezielte Reihentestungen mittels Antigen-Schnelltests durchführen (z.B. in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Schulen), um „Ausbruchs-Cluster“ zu identifizieren und einen besseren Überblick über das Infektionsgeschehen zu erhalten.

Das öffentliche Leben soll deutlich weiter heruntergefahren werden. Hierzu sollen die Kreisverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit der Regierung insbesondere folgende Maßnahmen vorsehen:

o Ausgangsbeschränkungen können angeordnet werden. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist dann nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

o Der Schulbetrieb kann weiter eingeschränkt werden.

o Dienstleistungsbetriebe, die nicht notwendige Verrichtungen des täglichen Lebens betreffen, können weiter eingeschränkt werden.

o Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen können weitergehend eingeschränkt werden.

o Zusammenkünfte in Gottesdiensten und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz können angemessen beschränkt werden.

c. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von deutlich unter 50 an sieben aufeinanderfolgenden Tagen und einer sinkenden Tendenz kann die Kreisverwaltungsbörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung Erleichterungen der Infektionsschutzmaßnahmen zulassen, soweit das infektiologisch vertretbar ist und die Auslastung der Intensivkapazitäten und die Handlungsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes nicht entgegenstehen.

Helfen - FFP2-Masken für Lehrkräfte

a. Die Staatsregierung begrüßt die Zusage des Bundes, weiterhin die von temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen finanziell zu unterstützen, die bisherige Novemberhilfe in den Dezember zu verlängern und dabei Marktkaufleute und Schausteller ausdrücklich einzubeziehen.

Die Staatsregierung begrüßt zudem, dass der Bund auch die Hilfsmaßnahmen für Unternehmen bis Mitte 2021 verlängert (Überbrückungshilfe III). Das betrifft z. B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, die Soloselbständigen sowie die Reisebranche.

Der Bund wird außerdem im Rahmen der „Sozialgarantie 2021“ die Sozialversicherungsbeiträge bei max. 40 % stabilisieren, indem er darüber hinausgehende Finanzbedarfe aus dem Bundeshaushalt jedenfalls bis zum Jahr 2021 deckt.

Das Wirtschaftsministerium bzw. das Arbeitsministerium werden alles zur Umsetzung Nötige veranlassen.

b. Zur Erleichterung des internationalen Warenverkehrs werden Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, von der Quarantänepflicht der Einreise-Quarantäne-Verordnung ausgenommen.

c. Dem Personal an den staatlichen und kommunalen Schulen sowie an den privaten Förderschulen wird ein einmaliges Kontingent von FFP2-Masken kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Kultusministerium wird in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium eine entsprechende Verteilung von insgesamt ca. 300.000 FFP2-Masken (durchschnittlich 2 Masken je Lehrer) aus dem Bayerischen Pandemiezentrallager an das Personal über die Schulen veranlassen. Das Gesundheitsministerium wird durch entsprechende Ersatzbeschaffung den Bestand an FFP2-Masken im Pandemiezentrallager ausgleichen.


2. Bayern gibt grünes Licht für Lockdown-Wirtschaftshilfe / Antragstellung ab jetzt möglich / Bayerische Oktoberhilfe für Regionen mit früherem Lockdown präzisiert

Novemberhilfe:

Der Ministerrat hat heute die Weichen für die Auszahlung der Novemberhilfe an Unternehmen und Selbstständige gestellt. Betroffene können bereits seit dem gestrigen Mittwoch Unterstützung beantragen. Während Solo-Selbstständige Hilfen von bis zu 5.000 Euro direkt beantragen können, erfolgt für alle anderen Selbstständigen und Unternehmen die Antragstellung über ihren Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. In einem zweistufigen Verfahren werden zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Novemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 10.000 Euro pro Antragsteller. Durch die voll elektronische Antragstellung über die vom Bund zur Verfügung gestellte Plattform soll eine besonders schnelle Auszahlung der Hilfen erfolgen. Die Abwicklung des Programms übernimmt für Bayern wie bereits bei der Überbrückungshilfe die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern.

In den Verhandlungen mit dem Bund hat sich Bayern erfolgreich für Verbesserungen für seine Betriebe eingesetzt: Bäckerei-Cafés, Brauereigaststätten, Metzger mit angeschlossenem Imbissbetrieb und andere Mischbetriebe mit gastronomischem Angebot werden bei der Antragstellung den reinen Gastronomiebetrieben gleichgestellt. Außerdem sind Unternehmen, die ihre Umsätze zu mindestens 80 Prozent mit Lieferungen oder Leistungen im Auftrag geschlossener Unternehmen über Dritte generieren, ebenfalls für die Novemberhilfe antragsberechtigt. Dies betrifft beispielsweise Künstler, Caterer oder Tontechniker, die nicht direkt von der geschlossenen Veranstaltungsstätte, sondern über eine Veranstaltungsagentur engagiert werden.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 25. November 2020 beschlossen, aufgrund der Verlängerung der für November beschlossenen Maßnahmen bis zum 20. Dezember 2020 auch die Novemberhilfe in den Dezember auf Basis der Novemberhilfe zu verlängern.

Oktoberhilfe:

Die Staatsregierung hat heute zudem den Rahmen für die Abwicklung der bayerischen Lockdown-Hilfe („Oktoberhilfe“) festgelegt. Damit unterstützt der Freistaat die Unternehmen und Selbstständigen in den Landkreisen Berchtesgadener Land und Rottal-Inn sowie den Städten Augsburg und Rosenheim, die vom früheren Lockdown betroffen waren.

Dieses bayerische Programm wird über das Antragsverfahren der Novemberhilfe auf Bundesebene mitabgewickelt. Die technischen Voraussetzungen werden durch den Bund zeitnah geschaffen. Eine Antragstellung für die Oktoberhilfe ist voraussichtlich ab Januar möglich. Dabei ist zu beachten, dass aufgrund der technischen Vorgaben die Beantragung der Oktoberhilfe für alle Antragsteller (also auch Soloselbstständige) ausschließlich über einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen muss.

Außerdem hat der Ministerrat festgelegt, dass die Oktoberhilfe-Zahlungen auf Basis des Umsatzes aus dem Oktober 2019 ermittelt werden. Damit wird den Hoteliers und Gaststätten in den betreffenden Regionen noch besser geholfen: Eigentlich war eine Bemessung anhand des Umsatzes aus dem November 2019 geplant. Damit wären jedoch die umsatzstarken Herbstferien im Oktober 2019 aus der Betrachtung ausgeklammert worden. Abgesehen vom Bemessungsmonat wird die Oktoberhilfe analog zur Novemberhilfe berechnet: Es werden also 75 Prozent des im Vergleichszeitraum 2019 erzielten Umsatzes (bei Restaurants nur die Umsätze mit vollem Mehrwertsteuersatz ohne Außerhausverkäufe) erstattet.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 10.11.2020:

Neuigkeiten aus dem Bayerischen Kabinett: Bayern hilft geschlossenen Betrieben - Die Staatsregierung arbeitet hart für baldige Auszahlung der Novemberhilfe
Es soll zusätzlich bis zu 50 Mio. Euro für Landkreise mit frühem Lockdown

Die Bayerische Staatsregierung stellt die Weichen für eine kraftvolle Unterstützung der vom Teil-Lockdown betroffenen Unternehmen und Selbstständigen. Der Ministerrat hat heute den Weg für die Umsetzung der vom Bund finanzierten „Novemberhilfe“ freigemacht: Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern soll – wie schon bei der Überbrückungshilfe – für die Antragsbearbeitung verantwortlich sein. Zusätzlich greift der Freistaat den Betroffenen der lokalen Lockdowns im Oktober mit einem eigenen Hilfsprogramm unter die Arme: Abhängig von der Dauer der Maßnahmen wird die Novemberhilfe um bis zu gut 38 Prozent aufgestockt. Darüber hinaus werden die Kredit- und Eigenkapitalhilfen insbesondere der LfA Förderbank Bayern verlängert. Das klare Signal ist: Bayern steht in der schwierigen Zeit zu seinen Unternehmen und Selbstständigen.

Bund und Länder arbeiten mit Hochdruck an der Umsetzung der „Novemberhilfe“. Ab wann Anträge gestellt und Hilfen ausbezahlt werden können, steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest.

Für die zusätzliche bayerische Lockdown-Hilfe in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro gelten folgende Bedingungen:

  •  Das Programm richtet sich an Unternehmen und Selbstständige, die schon vor dem bundesweiten Lockdown von dem Lockdown auf Kreisebene betroffen waren. Dies betrifft die Landkreise Berchtesgadener Land (ab 20.10.) und Rottal-Inn (27.10.) sowie die Städte Augsburg (30.10.) und Rosenheim (30.10.).
  • Grundlage ist die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes. Diese wird um folgende Aufschläge erhöht: 38,71% Berchtesgadener Land, 16,13% Rottal-Inn, 3,63% Augsburg, 3,63% Rosenheim
  • Für die Antragstellung muss das betreffende Unternehmen bereits erfolgreich „Novemberhilfe“ beantragt haben. Die Anträge werden von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern abgewickelt. Somit kann auf eine erneute aufwändige Prüfung der Voraussetzungen verzichtet werden.

Die bestehenden Corona-Hilfsmaßnahmen, insbesondere der LfA, werden bis 30. Juni 2021 verlängert.

Priorität für Präsenzunterricht an Schulen / Weitere personelle Unterstützung durch Aushilfslehrkräfte und Schulassistenzen

Die Corona-Pandemie stellt gerade auch die Schulen vor große Herausforderungen. Ziel der Bayerischen Staatsregierung ist es dabei, den Präsenzunterricht so lange wie möglich aufrecht zu erhalten. Auch und gerade in den aktuellen Corona-Zeiten ist für die gute Unterrichtsversorgung die kurz- und mittelfristige Verfügbarkeit von Lehrkräften und schulischem Personal entscheidend. Um Engpässen durch die Corona-Pandemie vorzubeugen, stellt Bayern für das laufende Schuljahr 2020/21 ein zusätzliches Budget für Aushilfslehrkräfte und sogenannte Schulassistenzen für Aufgaben außerhalb des Unterrichts bereit. Insgesamt umfasst das Maßnahmenpaket 20 Mio. Euro aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie. Die Personalmittel werden je nach Erfordernis vor Ort flexibel für entsprechende Beschäftigungsverhältnisse bereitgestellt.
(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 29.10.2020:

Bayern beschließt schnelle und konsequente Maßnahmen im Kampf gegen Corona

Bayerisches Kabinett betont: Reduzierung der Kontakte entscheidend / Priorität für Wirtschaft, Schule und Kita / Ausgleich für betroffene Branchen

Unser Land steht in der Pandemie erneut an einem Scheideweg: Jetzt und in diesen Tagen entscheidet sich, wie Deutschland und der Freistaat Bayern die zweite Infektionswelle überstehen und wie die durch die Pandemie verursachten Gesamtschäden für Leben, Gesundheit, Wirtschaft und Gesellschaft so klein wie möglich gehalten werden können.

Der bayerische Kurs der Vorsicht und Umsicht, der uns bislang vergleichsweise gut durch die Pandemie geführt hat, bleibt oberste Maxime: Lieber frühzeitig und entschlossen handeln als zu zögern und zum Getriebenen einer ungebremsten Entwicklung zu werden. Wie schnell die Pandemie sich entwickeln und auch ein gut organisiertes Land an den Rand seiner Leistungsfähigkeit bringen kann, zeigen die aktuellen Zahlen aus anderen Staaten. Handeln wir jetzt entschlossen, so können wir die Schäden begrenzen und mit Optimismus in die Weihnachtstage und das Jahr 2021 gehen.

Um gemeinsam gut durch die Krise zu kommen, sind nicht in erster Linie die staatlichen Anordnungen entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass jede und jeder Einzelne den Ernst der Lage erkennt und sich entsprechend verhält. Es geht nicht um Loyalität gegenüber dem Staat, sondern um Solidarität gegenüber der Gesellschaft und um die Sorge jedes Einzelnen um die Gesundheit aller. Jeder muss sich bewusst sein: Nun kommt es auf sein ganz persönliches Verhalten an.

Wir haben aus der Situation im Frühjahr gelernt. Das bedeutet: Trotz starker Beschränkungen wollen wir die Wirtschaft, die bereits während des ersten Lockdowns erheblich getroffen wurde, am Laufen halten sowie Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen offenlassen. Dies sind wir unseren Kindern schuldig, damit nehmen wir auch auf die Lebenssituation von Familien mit Kindern Rücksicht. Schließlich sollen die ältere Generation und Menschen mit Behinderungen vor Vereinsamung und sozialer Isolation bewahrt werden, ohne deren besonders erforderlichen gesundheitlichen Schutz zu vernachlässigen.

Unser Wissen über die Infektionswege, das Virus und über die Wirksamkeit von Maßnahmen hat sich verbessert. Das erlaubt es, jetzt gezielter und selektiver vorzugehen. Vor allem durch erhebliche Einschnitte im Freizeitbereich werden wir persönliche Kontakte massiv reduzieren und so das Infektionsgeschehen abbremsen.

Grundlegende Beschränkung der Kontakte notwendig

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben vor diesem Hintergrund am 28. Oktober beschlossen, deutschlandweit abgestimmte und überall einheitlich durchzuführende Maßnahmen zu treffen. Die Staatsregierung begrüßt dieses konzertierte Handeln von Bund und Ländern und wird die getroffenen Beschlüsse konsequent und umgehend in Landesrecht umsetzen. Alle Maßnahmen sollen daher auch für Bayern am 2. November in Kraft treten. Das sind folgende zusätzliche Maßnahmen:

Das gilt ab 2. November 2020

a) Wichtigste Maßnahme in der kommenden Zeit wird es sein, Abstand zu halten und Kontakte zu verringern. Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Der Aufenthalt im öffentlichen wie im privaten Raum ist begrenzt auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eines weiteren Hausstands, jedoch in jedem Fall auf maximal 10 Personen. Darüber hinaus gehende Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der Lage in unserem Land inakzeptabel.

b) Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.

c) Geschlossen werden Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind. Dazu gehören: Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios, Wellnesseinrichtungen, Museen, Zoos und ähnliche Einrichtungen.

d) Geschlossen werden: Messen, Kongresse, Tagungen.

e) Geschlossen wird: Der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.

f) Veranstaltungen aller Art werden untersagt, ausgenommen sind verfassungsrechtlich geschützte Bereiche (z. B. Gottesdienste, Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz).

g) Geschlossen werden: Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Geschlossen bleiben Clubs und Diskotheken. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.

h) Geschlossen werden: Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen (z. B. Physio-, Ergo-, Logotherapie, Podologie / Fußpflege) bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.

i) Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Es darf sich in den Geschäften aber weiterhin nur ein Kunde je 10 m2 Verkaufsfläche aufhalten.

j) Schulen und Kindergärten bleiben offen.

k) Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet.

Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Behörden bleiben unberührt!

Es gelten außerdem landesweit auch die bereits jetzt für Gebiete mit einer Inzidenz größer 50 geltenden Maßnahmen wie insbesondere die Maskenpflicht an den Schulen (einschließlich Grundschule), auf frequentierten öffentlichen Plätzen und am Arbeitsplatz, das ab 22 Uhr geltende Alkoholkonsumverbot auf stark besuchten öffentlichen Plätzen oder das ebenfalls ab 22 Uhr geltende Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen und durch Lieferdienste.

Befristung und Evaluierung der Maßnahmen

Die getroffenen Maßnahmen sind bis Ende November befristet. Bis dahin muss sich zeigen, ob die getroffenen Maßnahmen eine erkennbare Tendenz zur Abschwächung der Infektionsentwicklung auslösen und es gelingt, das ungezügelte Ansteigen der Infektionszahlen zu brechen. Die Maßnahmen werden zudem bereits zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten evaluiert und gegebenenfalls notwendige Anpassungen vorgenommen.

Bayern begrüßt Finanzhilfen des Bundes für betroffene Branchen

Die Staatsregierung begrüßt die Zusage des Bundes, mit einem Finanzvolumen von bis zu 10 Mrd. Euro allen von den temporären Schließungen betroffenen Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen eine außerordentliche Wirtschaftshilfe zu gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Bund plant einen Erstattungsbetrag von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert würden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen will er nach Maßgabe der Obergrenze der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermitteln.

Die Staatsregierung begrüßt zudem, dass der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern will (Überbrückungshilfe III). Das betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbständigen. Außerdem will der Bund den KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten öffnen und anpassen.

Bonus für Personal im Öffentlichen Gesundheitsdienst in Höhe von 500 Euro als Würdigung für engagierten Einsatz in der Corona-Pandemie

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) zeigen herausragende Leistungen im Kampf gegen die Corona-Pandemie. Die Bayerische Staatsregierung würdigt diesen engagierten Einsatz mit einem Bonus von einmalig 500 Euro. Der Corona-Bonus soll allen mithelfenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in staatlichen und kommunalen Gesundheitsämtern, den Regierungen, des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Landesamts für Pflege sowie des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zugutekommen. Insgesamt profitieren damit rund 6.800 Personen. In Summe sind dafür 3,5 Mio. Euro aus dem Corona-Sonderfonds vorgesehen.

Beim Öffentlichen Gesundheitsdienst liegt seit Beginn der Pandemie vor etwa acht Monaten eine der Hauptlasten bei den Bemühungen zur Eindämmung des Coronavirus. Die Aufgaben sind vielfältig, umfassend und zeitintensiv. Zum Arbeitsbereich zählen beispielsweise die Nachverfolgung von Kontaktpersonen und Infektionsketten (Contact Tracing), die Überwachung von Quarantänemaßnahmen und die Beratung bei der Erstellung von Hygienekonzepten.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 27.10.2020:

Zur aktuellen und sich verschärfenden Corona-Lage äußert sich die Bayerische Staatsregierung

1. Bayern beschließt Corona-Impfkonzept 
(Priorisierung der Impfmöglichkeit in der Anfangsphase / Aufbau von Impfzentren in ganz Bayern und mobile Impfteams geplant / Detailliertes Logistikkonzept für Lagerung und Transport des Impfstoffs / Aufbau eines Impfquoten-Monitorings Die Bayerische Staatsregierung bereitet sich intensiv auf den Zeitpunkt vor, ab dem Schutzimpfungen gegen das Corona-Virus möglich sein werden.) Der Ministerrat hat dafür frühzeitig ein entsprechendes Bayerisches Impfkonzept beschlossen.

Zu den Inhalten des Konzepts gehören die Verteilung des Impfstoffs und die Logistik für das Impfen. Das Konzept legt zudem fest, welche Personengruppen sich vorrangig impfen lassen können. Hintergrund ist, dass der Impfstoff voraussichtlich nicht sofort flächendeckend für die gesamte Bevölkerung zur Verfügung stehen wird. Deshalb ist eine Priorisierung des Angebots in der Anfangsphase notwendig.

Vorgesehen ist auf freiwilliger Basis zunächst eine Impfung für:

  •  Besonders vulnerable Gruppen wie Menschen hohen Alters, Menschen mit chronischen Erkrankungen, Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie Betreute und Bewohner in stationären und teilstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung; • Menschen mit einem erhöhten Infektionsrisiko etwa aufgrund ihres Berufs (insbesondere medizinisches und pflegerisches Personal); • Berufsgruppen aus sensiblen Bereichen der kritischen Infrastruktur wie Polizei, Feuerwehr und Gesundheitswesen; • Menschen mit einem erhöhten Infektionsrisiko aufgrund äußerer Umstände wie zum Beispiel beengte Wohnverhältnisse.
  • Für die gezielte Impfung in der Anfangsphase plant die Bayerische Staatsregierung Impfzentren analog zu den lokalen Testzentren. Aufbau und Betrieb wird durch die Kreisverwaltungsbehörden erfolgen. Zusätzlich sind in allen Landkreisen und kreisfreien Städten mehrere mobile Impfteams geplant, die zum Beispiel in Alten- und Pflegeheimen und bei eingeschränkt mobilen vulnerablen Gruppen zum Einsatz kommen sollen. Nach einer ersten Abfrage der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) haben sich bislang bereits 1.851 Vertragsärztinnen und -ärzte bereiterklärt, sich bei der Durchführung von Impfungen in Impfzentren und mobilen Impfteams zu beteiligen. Geplant ist überdies ein bundes- und gegebenenfalls bayernweites Impfquoten-Monitoring.
  • Die EU beziehungsweise Bundesregierung beschafft den Impfstoff. Da es mehrere vielversprechende Impfstoffkandidaten mit sehr unterschiedlichen Eigenschaften gibt, ist ein detailliertes Logistik-Konzept für Lagerung und Transport erforderlich. Unter anderem gilt es etwa, Lagertemperaturen bei minus 70 Grad Celsius zu ermöglichen und entsprechende Ultratiefkühlschränke zu beschaffen.
  • Für die Umsetzung des Impfkonzepts stellt die Staatsregierung für Sofortmaßnahmen zunächst rund 100 Mio. Euro zur Verfügung.

 

2. Bayern ist Kulturstaat 
Lebendige Kulturlandschaft erhalten: Freistaat unterstützt Kunst- und Kulturschaffende Kultur ist in Bayern nicht nur ein Wirtschaftszweig: Bayern ist ein Kulturstaat. Künstlerinnen und Künstler schenken in diesen Zeiten Hoffnung und Freude. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie, insbesondere die fehlenden Veranstaltungen, haben die Kunst- und Kulturschaffenden in ganz Bayern schwer getroffen. Die Bayerische Staatsregierung wird deshalb weitere Unterstützungsmaßnahmen in Form eines Kulturstabilisierungsprogramms 2020/21 zur Verfügung stellen, um die lebendige Kulturlandschaft in Bayern zu erhalten. Das Programm besteht aus diesen Komponenten:

  • Solo-Selbständigen-Programm für Künstlerinnen und Künstler zum Ersatz des Unternehmerlohns Der Freistaat wird Soloselbstständige im Kunst- und Kulturbereich bis Ende des Jahres mit einem neuen Programm unterstützen – schon im Vorgriff auf einen in der Diskussion stehenden Ersatz des sogenannten Unternehmerlohns bei der neuen Überbrückungshilfe des Bundes. Die Empfänger erhalten für den Zeitraum ab Oktober 2020 eine Finanzhilfe als Ersatz des entfallenden Unternehmerlohns von bis zu 1.180 Euro monatlich, die mit der derzeitigen, bis Ende des Jahres laufenden Überbrückungshilfe des Bundes kumulierbar ist. Das Solo-Selbständigen-Programm umfasst ein Gesamtvolumen von 37,5 Mio. Euro für das Jahr 2020.
  •  Einführung eines Stipendienprogramms zur Unterstützung von Künstlerinnen und Künstlern beim Einstieg in die professionelle Laufbahn Um Künstlerinnen und Künstler in der Anfangsphase ihrer professionellen Laufbahn trotz der derzeit widrigen Bedingungen den notwendigen Freiraum zur Realisierung von Projekten, aber auch für ihre künstlerische Entfaltung und Weiterentwicklung zu verschaffen, bietet die Staatsregierung ab dem 1. Januar 2021 5.000 Stipendien in Höhe von jeweils 5.000 Euro an. Das Stipendienprogramm, das in Abstimmung mit der freien Szene und den Verbänden konkretisiert wird, ist mit anderen Hilfsprogrammen kumulierbar und umfasst ein Gesamtvolumen von 25 Mio. Euro.
  • Erweiterung des Spielstättenprogramms auf dezentrale Kulturveranstalter ohne eigene Spielstätte und Verlängerung des Programms Das Spielstättenprogramm wird bis vorerst 30. Juni 2021 verlängert und dahingehend erweitert, dass auch Kulturveranstalter ohne eigene Spielstätte in den Kreis der Antragsberechtigten aufgenommen werden. In die Verlängerung und Erweiterung des Spielstättenprogramms investiert der Freistaat zusätzlich 15 Mio. Euro.
  • Verlängerung des Hilfsprogramms für die Laienmusik Das Hilfsprogramm für die Laienmusik wird bis 30. Juni 2021 verlängert, um Laienmusikvereine und ihre zahlreichen ehrenamtlichen Musiker und Helfer in der schwierigen Zeit der Corona-Epidemie weiterhin zu unterstützen. Im Rahmen des Hilfsprogramms können beispielsweise auch Maßnahmen zur Umsetzung von Schutz- und Hygienekonzepten angesetzt werden.
  • Aufstockung und Verlängerung der Kino-Anlaufhilfen Die Kinos in Bayern leiden wegen der Corona-Krise unter massiven Umsatz- und Ertragsverlusten. Derzeit werden sie mit den vom Ministerrat im Mai 2020 beschlossenen Anlaufhilfen in Höhe von zwölf Mio. Euro unterstützt. Diese Hilfen werden gut angenommen. Mehr als acht Mio. Euro wurden bereits bewilligt. Um das Überleben vieler bayerischer Kinos zu sichern, wird die bisher bis Jahresende befristete bayerischen Kino-Anlaufhilfe jetzt bis 30. Juni 2021 verlängert und um weitere zwölf Mio. Euro aufgestockt.

Dem Kulturstaat Bayern sind die Kunst- und Kulturschaffenden wichtig. Mit den Unterstützungsmaßnahmen im Kulturbereich bietet der Freistaat echte Perspektiven und drückt seine Wertschätzung gegenüber den Künstlerinnen und Künstlern aus.

 

3. Leistungsprämien für Lehrkräfte und Schulleitungen 
 Die Bayerische Staatsregierung ermöglicht die Auszahlung von Leistungsprämien für staatliche Schulleiterinnen und Schulleiter sowie für staatliche Lehrkräfte, die sich durch besondere Leistungen insbesondere bei der Digitalisierung des Unterrichts ausgezeichnet haben. Die Prämien sind Ausdruck der Wertschätzung für die Anstrengungen der Schulen im vergangenen halben Jahr.
 

Die Corona-Pandemie stellt die Schulleitungen und Lehrkräfte an bayerischen Schulen seit März vor zuvor nicht gekannte pädagogische und organisatorische Herausforderungen. Die Schulen begegnen den infektionsbedingt oft kurzfristig wechselnden Situationen mit herausragendem Engagement und stellen so den Betrieb unter Pandemiebedingungen sicher.

Die Leistungsprämie soll jeweils 500 Euro betragen und aus dem Sonderfonds Corona noch im Jahre 2020 steuerfrei ausgezahlt werden.

 

4. Bayern für Konkretisierung der bundesgesetzlichen Rechtsgrundlagen im Kampf gegen die Corona-Pandemie 
Die Bayerische Staatsregierung setzt sich für eine Konkretisierung der bundesgesetzlichen Rechtsgrundlagen für die Schutzmaßnahmen der Länder im Kampf gegen die Corona-Pandemie ein. Der Ministerrat beschloss eine entsprechende Bundesrats-Initiative zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes. Das erneute erhebliche Ansteigen der Zahl der Neuinfektionen lässt erwarten, dass die Corona-Pandemie zu einem längeren Infektionsgeschehen wird. Die bislang bestehenden Ermächtigungsnormen für die Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen der Bundesländer haben jedoch lediglich Generalklauselcharakter und umschreiben das Ausmaß der Ermächtigung nur sehr unscharf. Um Inhalt und Grenzen möglicher grundrechtsbeschränkender Schutzmaßnahmen der Länder genauer zu umreißen, sollen deshalb die bestehenden Befugnisnormen zur Bewältigung der Pandemie im Bundes-Infektionsschutzgesetz ergänzt und präzisiert werden.

Auf diese Weise sollen eine Standardisierung der Maßnahmen und eine möglichst einheitliche Handhabung im Bundesgebiet sichergestellt werden, ohne jedoch in begründeten Fällen regionale oder lokale Einzelfallregelungen auszuschließen. Derzeit ermächtigt das Infektionsschutzgesetz die zuständigen Behörden zwar zum Ergreifen der „notwendigen“ Schutzmaßnahmen, führt aber nur einige wenige explizite Beispiele auf. Ergänzt werden soll nun nach dem Willen Bayerns ein Maßnahmenkatalog zur Bewältigung der Corona-Pandemie. Er umfasst insbesondere die folgenden Punkte:

  • Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum;
  • Schließung von Einrichtungen und Betrieben; 
  • Untersagung beziehungsweise Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen und Versammlungen; 
  • Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum; 
  • Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) in bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens; • Verbot der Alkoholabgabe und des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten; 
  • Untersagung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen zu bestimmten Zeiten (Sperrstunde); 
  • Erhebung, Speicherung und Schutz der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können.
  • Damit sollen die Maßnahmen der Länder zur Eindämmung der Pandemie, die sich bewährt haben und deren Rechtmäßigkeit durch die Gerichte vielfach bestätigt wurde, nunmehr auch im Wortlaut des Infektionsschutzgesetzes ausdrücklich verankert werden und die bisherige Generalklausel entsprechend ergänzt werden. Die Entschließung zur Änderung des Bundes-Infektionsschutzgesetzes soll zeitnah in den Bundesrat eingebracht werden.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)


Stand 15.10.2020:

Coronavirus-Pandemie: Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung zu schützen ist oberstes Gebot im Angesicht der steigenden Zahlen

Bayern sendet nachdrücklichen Appell an alle Bürgerinnen und Bürger, die allgemeinen Schutzregeln konsequent zu befolgen. Das Kabinettssitzung vom 15. Oktober 2020 und die Ergebnisse: Erweiterung Maskenpflicht / Sperrstunde / Begrenzung private Feiern und Kontakte 

Die hochdynamische Entwicklung der Infektionszahlen macht deutlich, dass die vom Coronavirus ausgehenden Gefahren weiter ernst und die Lage wieder wachsend besorgniserregend sind. Für Deutschland und Bayern sind die kommenden Wochen entscheidend. Es muss gelingen, den seit Ende August erkennbaren Trend schnellstmöglich wieder zu stoppen.

Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung zu schützen ist oberstes Gebot. Insbesondere Risikogruppen haben Anspruch auf bestmöglichen Schutz und Solidarität der gesamten Bevölkerung. Eine Überforderung unseres Gesundheitssystems darf gerade im Vorfeld des Winters und der jahreszeitlichen typischen sonstigen Erkrankungen nicht riskiert werden.

Der Ministerrat appelliert mit Nachdruck an alle Bürgerinnen und Bürger, die allgemeinen Schutzregeln konsequent zu befolgen. Hierzu gehören die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern, die Hygieneregeln sowie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Hinzu kommt das ausreichende Lüften insbesondere beim Aufenthalt von mehreren Personen in geschlossenen Räumen. Der Ministerrat empfiehlt ausdrücklich, eine Mund-Nasen-Bedeckung überall zu tragen, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann – und zwar auch dann, wenn dazu keine ausdrückliche Verpflichtung besteht.

Laufende Infektionsketten können nur gebrochen werden, wenn die Behörden zuverlässig auch über die nötigen Kontaktdaten verfügen, um Betroffene ansprechen, warnen und testen zu können. Der Ministerrat bittet daher alle Bürgerinnen und Bürger ausdrücklich darum, auch im eigenen Interesse geforderte Kontaktdaten korrekt, vollständig und lesbar anzugeben.

Aufgrund der weltweiten Forschungsanstrengungen sind das Wissen um das Virus, seine Verbreitungswege und wirksame Maßnahmen zur Eindämmung von Infektionsketten erfreulicherweise gewachsen. Gewachsen ist in gleichem Maße die Herausforderung, auch die geschwächte Wirtschaft keinen unzumutbaren Belastungen mehr auszusetzen. Ein allgemeiner Lockdown wie im Frühjahr 2020 kann und muss daher vermieden werden. Insbesondere Schulen und Kindertageseinrichtungen müssen weiter geöffnet bleiben.

Das ist nur möglich unter zwei Voraussetzungen: Präzise gesteuerte Maßnahmen einerseits und ihre erneut disziplinierte Befolgung durch die gesamte Bevölkerung andererseits. Bayern ist im Frühjahr in einem gemeinsamen Kraftakt gut durch die erste Welle gekommen. Das muss erneut bewiesen werden. Bayern muss nun mit Entschlossenheit handeln.

Die Bayerische Staatsregierung beschließt daher folgende Maßnahmen:

1. Maßnahmen in Gebieten mit einer 7-Tages-Inzidenz größer 35 In Gebieten mit steigenden Infektionszahlen haben die Gesundheitsämter spätestens ab einer 7-Tages-Inzidenz über 35 folgende Maßnahmen durch Allgemeinverfügung anzuordnen:

  •  Es wird eine Maskenpflicht dort eingeführt, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen. Das gilt insbesondere auf bestimmten, stark frequentierten Plätzen (z.B. Fußgängerzonen, Marktplätze), in allen öffentlichen Gebäuden, auf Begegnungs- und Verkehrsflächen (z.B. Fahrstühle, Kantinen, Eingangsbereich von Hochhäusern), in den Schulen (außer Grundschulen) und Bildungsstätten auch im Unterricht, für Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen sowie durchgängig auf Tagungen, Kongressen, Messen und in Kulturstätten auch am Platz.
  • Es wird eine Sperrstunde um 23 Uhr in der Gastronomie eingeführt. Ab 23 Uhr darf an Tankstellen kein Alkohol verkauft werden. Auf öffentlichen Plätzen besteht ab 23 Uhr ein Alkoholverbot.
  • Private Feiern und Kontakte werden auf zwei Hausstände oder maximal 10 Personen begrenzt.

2. Maßnahmen in Gebieten mit einer 7-Tages-Inzidenz größer 50 In Gebieten mit steigenden Infektionszahlen haben die Gesundheitsämter spätestens ab einer 7-Tages-Inzidenz über 50 folgende Maßnahmen durch Allgemeinverfügung anzuordnen:

  •  Es wird eine Sperrstunde um 22 Uhr in der Gastronomie eingeführt. Ab 22 Uhr darf an Tankstellen kein Alkohol verkauft werden. Auf öffentlichen Plätzen besteht ab 22 Uhr ein Alkoholverbot.
  • Private Feiern und Kontakte werden auf zwei Hausstände oder maximal 5 Personen begrenzt.

Kommt der Anstieg der Infektionszahlen nicht spätestens binnen 10 Tagen zum Stillstand, sind weitere gezielte Beschränkungen unvermeidlich, um öffentliche Kontakte weitergehend zu reduzieren.

3. Verlängerung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die geltende 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird unter Berücksichtigung der oben geschilderten Änderungen bis zum Ablauf des 25. Oktober 2020 verlängert.
(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 13.10.2020:

Die Bayerische Staatsregierung ist weiter besorgt über die Corona-Pandemie

Die wichtigen Entscheidungen des Kabinetts sind nachfolgend wiedergegeben:

Mit Sorge stellt der Ministerrat fest, dass sich das Infektionsgeschehen in den europäischen Nachbarländern, aber auch bundesweit in den letzten Wochen und Tagen gesteigert hat. Vor allem in den Ballungsräumen besteht die Gefahr, dass Infektionsketten nicht mehr nachverfolgt und unterbrochen werden können und sich das Coronavirus SARS-CoV-2 ungehindert weiter verbreiten kann. Dass Bayern und Deutschland bislang vergleichsweise gut durch die Corona-Krise gekommen sind, liegt am konsequenten und verständigen Zusammenwirken der gesamten Gesellschaft entsprechend des bayerischen Kurses der Vorsicht und Umsicht. Dies ist nun umso mehr erforderlich! Der Ministerrat appelliert deswegen mit allem Nachdruck an die gesamte bayerische Bevölkerung, weiter die Regeln Abstand, Hygiene, Alltagsmasken und Lüften – AHA-L – zu beherzigen und auf diese Weise dazu beizutragen, dass eine Unterbrechung von Infektionsketten – eine der Grundvoraussetzungen einer erfolgreichen Pandemiebekämpfung – gewährleistet bleibt.

Auf staatlicher Seite ist weiterhin ein konzentriertes und schnelles Handeln erforderlich, um einen zweiten Lockdown zu verhindern. Der Ministerrat beschließt im Einzelnen die folgenden Maßnahmen:

Contact Tracing Teams

Der Ministerrat betont die Bedeutung des Contact-Tracings zur Nachverfolgung von Infektionsketten. Der vom Freistaat zur Verfügung gestellte Grundstock für die Contact-Tracing-Teams (CTT) von 775 Mitarbeitern an den Gesundheitsbehörden wird daher um weitere 500 Mitarbeiter aufgestockt. Diese werden jeweils zur Hälfte auf die Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden aufgeteilt und umgehend bis zum 1. März 2022 (befristet) eingestellt. An den Regierungen sind damit insgesamt 65 CTT als schnelle Eingreiftruppe zur Unterstützung der Gesundheitsbehörden in Landkreisen und kreisfreien Städten mit verstärktem Infektionsgeschehen vorzuhalten. Bei der Abwicklung der Einstellungsverfahren werden die Regierungen durch die anderen Ressorts im Wege der Amtshilfe unterstützt, soweit Einstellungen nicht von den Kreisverwaltungsbehörden selbst vorgenommen werden.

Um unverzüglich das Contact-Tracing zu stärken, werden mit sofortiger Wirkung bis zu 2.000 staatliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dafür abgestellt. Insbesondere sind dabei Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter sowie solche Unterstützungskräfte aus den Ressorts zu berücksichtigen, die bereits im Frühjahr zur Kontaktnachverfolgung eingesetzt wurden. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird beauftragt, bis zu 1.000 Beamtinnen und Beamten insbesondere der Bereitschaftspolizei für das Contact-Tracing zur Verfügung zu stellen sowie zentrale Anlaufstellen für die Bearbeitung von Anforderungen durch die örtlichen Gesundheitsämter einzurichten.

Der Ministerrat betont darüber hinaus die Notwendigkeit, dass alle Ressorts und die Staatskanzlei weiterhin mindestens 2.550 Mitarbeiter als Unterstützungspersonal im Bedarfsfall für die Bildung von CTT zur Verfügung stellen. Der Einsatz der CTT-Mitarbeiter wird von einer interministeriellen Arbeitsgruppe unter Federführung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat laufend begleitet und evaluiert.

Sonstige personelle Ausstattung der Gesundheitsbehörden • Die personelle Unterstützung des Staatsministeriums der Gesundheit und Pflege, des Landesamts für Gesundheit und der Gesundheitsämter mit Stammkräften der anderen Ressorts wird im bisherigen Umfang über den 31. Dezember 2020 hinaus bis mindestens 30. April 2021 verlängert. Auf Bitten des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sollen die Ressorts zusätzliche notwendige Unterstützungskräfte vor allem für die Bereiche Beschaffungen, Öffentlicher Gesundheitsdienst, Vergabewesen, Personal- und IT-Dienstleistungen vorübergehend abordnen oder im Wege der Amtshilfe Aufgaben übernehmen.

Mobile Teststrecken

Die konsequente Kontaktnachverfolgung muss mit einer niedrigschwelligen Testung Krankheitsverdächtiger koordiniert zusammenwirken. Die mobilen Teststrecken haben sich auf Grund ihrer flexiblen und schnellen Einsatzfähigkeit bewährt. Sie sind ein wichtiges Element einer dezentralen Teststrategie und werden daher, gerade auch zur Unterstützung der Testzentren bei den Kreisverwaltungsbehörden bei der Bewältigung eines Hotspot-Geschehen, nahtlos fortgesetzt. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die Mobilen Teststrecken bis 31. Dezember 2020 (mit Verlängerungsoption bis 28. Februar 2021) fortführen und die Einsatzszenarien konzeptionell weiter entwickeln. Die zur Umsetzung erforderlichen Haushaltsmittel in Höhe von 32 Mio. Euro werden aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie bereitgestellt.

Einreise-Quarantäne-Verordnung

Die Einreise-Quarantäne-Verordnung wird um weitere drei Wochen bis zum 8. November 2020 verlängert.

Wissenschaft und Grundrechtsschutz bestimmen Corona-Politik der Staatsregierung

Die Corona-Politik der Staatsregierung folgt den Prinzipien der Vorsicht und Umsicht. Dabei haben Wissenschaft und Grundrechtsschutz oberste Priorität. Dazu beriet sich der Ministerrat heute mit den Mitgliedern des Dreierrats Grundrechtsschutz sowie dem Präsidenten der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina.

Grundrechtsschutz ist für den Freistaat während der Corona-Krise von besonderer Bedeutung. Die Staatsregierung hat deshalb Ende März 2020 den Dreierrat Grundrechtsschutz als unabhängiges Monitoring-Gremium für die rechtliche und ethische Bewertung staatlicher Corona-Maßnahmen eingesetzt. Das Gremium berät die Staatsregierung bei wichtigen Leitentscheidungen während der Corona-Pandemie. Es besteht aus der ehemaligen evangelischen Münchner Regionalbischöfin Susanne Breit-Keßler als Vorsitzender sowie den ehemaligen Präsidenten der Oberlandesgerichte Nürnberg bzw. Bamberg, Dr. Christoph Strötz und Clemens Lückemann.

Der Dreiererrat Grundrechtsschutz leistet mit seiner Arbeit einen wertvollen Beitrag dazu, bei allen notwendigen Maßnahmen den bestmöglichen Ausgleich zwischen effektivem Infektionsschutz und geringstmöglichen Einschränkungen zu finden. In seinen Sitzungen werden insbesondere Fragen der Verhältnismäßigkeit und Gerechtigkeit sowie mögliche Handlungsalternativen erörtert. Die Empfehlungen des Dreierrats werden von der Staatsregierung bei der fortlaufenden Anpassung der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zeitnah berücksichtigt.

Oberstes Ziel der Staatsregierung bei der Bewältigung der Corona-Pandemie ist der Schutz der Bevölkerung. Bei allen Maßnahmen gilt das Primat der Wissenschaft. Die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina hat seit Beginn der Corona-Krise zahlreiche wegweisende Stellungnahmen zu unterschiedlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Pandemie veröffentlicht. Bereits in der ersten Ad-hoc-Stellungnahme vom 21. März 2020 hat sich die Leopoldina mit den von der Bundesregierung und den Ländern ergriffenen Maßnahmen befasst und den Dreiklang aus Eindämmung der Epidemie, Schutz der vulnerablen Bevölkerung sowie gezielter Kapazitätserhöhung im öffentlichen Gesundheitswesen befürwortet. Die sechste und damit bislang letzte Ad-hoc-Stellungnahme vom 23. September 2020 „Coronavirus-Pandemie: Wirksame Regeln für Herbst und Winter aufstellen“ fordert die Verantwortlichen in Bund und Ländern auf, sich rasch auf bundesweit verbindliche, wirksame und einheitliche Regeln für das Inkrafttreten von Schutzmaßnahmen zu einigen und letztere konsequenter als bisher um- und durchzusetzen. Die Staatsregierung sieht sich damit in ihrem Kurs für bundesweit möglichst einheitliche Regeln und Sanktionen bestätigt.
(Informationen Bayerische Staatskanzlei)


Stand 01.10.2020:

Bayern setzt Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz um - FREIE WÄHLER setzen sich erfolgreich gegen eine massive Ausweitung an Einschränkungen ein

Bislang haben Deutschland und der Freistaat Bayern die Herausforderungen der Corona-Krise auch Dank breiter Unterstützung der Bevölkerung gut bewältigt. Vor dem Hintergrund der nun beginnenden kalten Jahreszeit, der anstehenden Erkältungs- und Grippesaison und der auch in Bayern wieder gestiegenen Infektionszahlen gilt nun mehr denn je das Gebot der Umsicht und der Vorsicht. Nur durch konsequentes und verständiges Zusammenwirken der gesamten Gesellschaft und erhöhte Vorsicht, insbesondere bei privaten Feiern und Treffen, können die bislang erreichten Erfolge erhalten bleiben. Wichtigstes Ziel bleibt die Verhinderung eines weiteren flächendeckenden Lockdowns.

FREIE WÄHLER betonen: Schule und Kinderbetreuung müssen offen bleiben

Vor allem die Offenhaltung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen sowie die Stärkung der Wirtschaft stehen im Fokus aller Anstrengungen. Gezielte, an das regionale Infektionsgeschehen angepasste Maßnahmen sind am besten geeignet. Sie gewährleisten, dass das Infektionsgeschehen begrenzt wird, nachverfolgbar bleibt und Infektionsketten durchbrochen werden. Neben den allgemeinen Regeln des Abstandhaltens, der Hygiene und der Alltagsmasken kommt in der kälteren Jahreszeit vor allem auch dem regelmäßigen Lüften in privaten und öffentlichen Räumen besondere Bedeutung zu, um die Gefahr einer Ansteckung zu verringern. Der von der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 29. September 2020 gefasste Beschluss sieht hierzu bundesweit einheitliche Leitlinien vor. Bayern ist Vorreiter und Unterstützer dieses Kurses.

Im Einzelnen beschließt der Ministerrat die folgenden Maßnahmen und Regeln:

  •  Um die Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten zu gewährleisten, sind wahrheitsgemäße Kontaktdaten (insbesondere Kontaktinformationen und Aufenthaltszeitraum) unerlässlich. Es wird deswegen eine entsprechende, bußgeldbewehrte Pflicht zur Erfassung der Daten für Gastronomen, Hotelbetreiber und Veranstalter von 1.000 Euro eingeführt. Für falsche persönliche Angaben auf angeordneten Gästelisten in Restaurants usw. soll ein Bußgeld in Höhe von in der Regel bis zu 250 Euro für den Gast gelten. Ergänzend werden die Gaststättenbetreiber aufgefordert, durch Plausibilitätskontrollen dazu beizutragen, dass angeordnete Gästelisten richtig und vollständig geführt werden.
     
  •  Hinsichtlich der Teilnehmerzahl bei privaten Feierlichkeiten werden Regelungen erlassen, wonach eine Höchstteilnehmerzahl festgelegt wird, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz von 35 überschritten ist. Diese soll für Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen auf maximal 50 Teilnehmer festgelegt werden. In privaten Räumen wird dringlich empfohlen, keine Feierlichkeiten mit mehr als 25 Teilnehmern durchzuführen.
     
  • Bei einem Überschreiten einer Inzidenz von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen verbleibt es bei den entsprechend dem Ministerratsbeschluss vom 22. September 2020 erlassenen Regelungen.
     
  • Die bayerische Einreise-Quarantäne-Verordnung wird bis zum 18.10.2020 verlängert.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird beauftragt, die notwendigen Änderungen in den einschlägigen infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen umzusetzen. Es wird eine neue 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit Geltung bis zum 18.10.2020 erlassen.
(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 29.09.2020:

FREIE WÄHLER wollen Corona-Ampel - Ministerpräsident Markus Söder übernimmt immer mehr Ideen der FREIEN WÄHLER


Die FREIE WÄHLER Bayern-Landtagsfraktion stellt klar: Einführung einer Corona-Ampel wäre großer und wichtiger Schritt im Kampf gegen die Pandemie. Florian Streibl, Vorsitzender der FREIE WÄHLER Landtagsfraktion, zur Einführung einer Corona-Ampel: „Um einen zweiten Lockdown für die Bundesrepublik zu verhindern, ist eine Corona-Ampel dringend erforderlich."

Die ganze Meldung lesen Sie hier:  bit.ly/2Ggy8qn

Stand 22.09.2020:

Die aktuellsten Informationen zur Corona-Lage und die Beschlüsse des Bayerischen Kabinetts haben wir hier zusammengefasst:

FREIE WÄHLER setzen passgenaue Reaktionsmöglichkeiten vor Ort in der Bayerischen Staatsregierung um

Kabinett beschließt potenzielle Regelmaßnahmen / Verschärfung der Einreisequarantäneverordnung

Der Ministerrat bekräftigt die Bayerische Strategie zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Insbesondere durch Reiserückkehrer und durch nachlassende Achtsamkeit hat sich das Infektionsgeschehen im Vergleich zum Frühsommer wieder erhöht. Es gilt, frühzeitig einer weiteren Erhöhung des Infektionsgeschehens entgegenzuwirken. Deshalb sollen die örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden insbesondere bei Überschreiten der 7-Tages-Inzidenz von 50 zügig und entschlossen mit verschärften, aber passgenauen Maßnahmen reagieren.

Der Ministerrat hält insbesondere folgende Regelmaßnahmen der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden bei Überschreiten der 7-Tages-Inzidenz von 50 für geeignet:

  • Beschränkung des gemeinsamen Aufenthalts im öffentlichen Raum auf v.a. maximal zwei Hausstände, nahe Angehörige oder auf Gruppen von bis zu fünf Personen. Das gilt auch für Regelungen, die auf die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum Bezug nehmen.
  • Beschränkung des Teilnehmerkreises von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken auf v.a. maximal zwei Hausstände, nahe Angehörige oder auf Gruppen von bis zu fünf Personen.
  • Beschränkung der zulässigen Anzahl der Teilnehmer an Veranstaltungen, dabei insbesondere bei privaten Feiern wie Hochzeiten, Geburtstage o.ä. auf höchstens ein Viertel der in der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorgesehenen Teilnehmergrenzen, also auf bis zu 25 Teilnehmer in geschlossenen Räumen oder bis zu 50 Teilnehmer unter freiem Himmel.
  • Anordnung einer Maskenpflicht auf bestimmten stark frequentierten öffentlichen Plätzen.
  • Verbot des Konsums von Alkohol auf bestimmten stark frequentierten öffentlichen Plätzen (außerhalb des zulässigen Gastronomiebetriebs nach § 13 Abs. 4 der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung).
  • Untersagung der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle in der Gastronomie in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr („Sperrstunde“).
  •  Beschränkung des Besuchs von Einrichtungen wie Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen auf täglich eine Person (in der Regel aus dem eigenen Hausstand oder nahe Angehörige), bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, während einer festen Besuchszeit.

Die oben genannten Regelmaßnahmen sollen dabei als Regelbeispiele in die 6. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung aufgenommen werden. Die örtliche Gesundheitsbehörde wird dabei entsprechend der örtlichen Gegebenheiten jeweils situationsbedingt angepasst handeln.

Die Infektionszahlen steigen aktuell an, deswegen muss weiterhin umfangreich getestet werden. Noch neuartige Schnelltests, die derzeit mit Hochdruck entwickelt und erprobt werden, können dabei eine echte Perspektive für eine Ergänzung der bestehenden Testverfahren darstellen.

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird daher beauftragt,

  • die Bayerische Teststrategie auf neue innovative Testmöglichkeiten (Schnelltests) auszuweiten und dafür 
  • ein Testkonzept vorzulegen, das unter Berücksichtigung der Validität der Ergebnisse dieser Tests Einsatzmöglichkeiten beispielsweise für bestimmte geeignete Personenkreise / Bereiche vorsieht.

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird weiter beauftragt, in einem ersten Schritt 10 Mio. Schnelltests zu beschaffen bzw. dafür Kaufoptionen zu erwerben.

Die sogenannte AHA-Formel hilft: Abstandhalten, Hygienemaßnahmen und Alltagsmasken dämmen die Infektionsgefahr ein. Daneben kommt dem infektionsschutzgerechten Lüften gerade in den bevorstehenden Herbst- und Wintermonaten enorme Bedeutung zu, um die Virenlast und damit die Ansteckungsgefahr in Gebäudeinnenräumen durch regelmäßige Frischluftzufuhr zu verringern. Aus AHA wird deshalb AHA-L. Vor dem Hintergrund des Schul- und Kitastarts 2020/2021 im Regelbetrieb und zur Flankierung der entsprechenden Hygienekonzepte beschließt der Ministerrat ein Bayerisches Förderprogramm in Höhe von bis zu 50 Mio. Euro. Damit sollen die Träger von Schulen und Kitas bei der Umsetzung technischer Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften, zur Ertüchtigung bzw. Neuinstallation raumlufttechnischer Anlagen unterstützt sowie geeignete CO2-Messgeräte für den Einsatz an Schulen und Kitas angekauft werden.

Der Ministerrat hält eine Verschärfung der Bayerischen Einreisequarantäneverordnung für erforderlich. Auch bei Kurzaufenthalten in Risikogebieten besteht eine erhebliche Infektionsgefahr, insbesondere beim Besuch von Großveranstaltungen. Eine Ausnahme von der Quarantänepflicht bei Reisen mit einem Aufenthalt von weniger als 48 Stunden soll nicht mehr gelten, wenn die Reise dem Besuch einer kulturellen Veranstaltung, eines Sportereignisses oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung dient.

Der Ministerrat begrüßt, dass die Bundeswehr mit 100 Soldatinnen und Soldaten den Öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Kontaktnachverfolgung unterstützt. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird gebeten, zu prüfen, ob Kräfte der Bereitschaftspolizei kurzfristig zur Unterstützung des ÖGD bei der Kontaktnachverfolgung geschult und gegebenenfalls eingesetzt werden können.

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird beauftragt, die notwendigen Änderungen in den einschlägigen infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen umzusetzen. Die Änderungen treten ab morgen, 23. September, in Kraft.
(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 18.09.2020:


Schule unter Corona-Bedingungen: Kultusminister Piazolo zieht erste positive Bilanz

Extrem positiv: Präsenzunterricht kann weiter so stattfinden - Dafür setzen sich die FREIEN WÄHLER ein

Kultusminister Michael Piazolo zieht zwei Wochen nach dem Start ins Schuljahr 2020 / 2021 eine erste positive Bilanz: „Unsere Schulen sind zum übergroßen Teil sehr gut in das neue Schuljahr gestartet, die Schulfamilie setzt den Rahmen-Hygieneplan sehr gut um.“ Es sei die richtige Entscheidung gewesen, in den ersten neun Unterrichtstagen ab Jahrgangsstufe 5 auch im Unterricht eine Maskenpflicht vorzusehen.

„Wir konnten so in den Präsenzunterricht starten und das Infektionsrisiko durch Reiserückkehrer senken“, so der Minister weiter. Ab dem kommenden Montag gilt nun das im Rahmen-Hygieneplan vorgesehene Vorgehen: Maskenpflicht auf dem gesamten Schulgelände, im Klassenzimmer nur dort, wo die Gesundheitsämter dies aufgrund erhöhter Infektionszahlen anordnen.

Vorsichtiger Start ins Schuljahr hat sich bewährt – Hygieneplan greift!
Prof. Dr. Michael Piazolo

Dass an einzelnen Schulen bereits kurz nach Schuljahresbeginn aufgrund von Quarantäneanordnungen Distanzunterricht angeordnet werden musste, überrascht den Minister nicht: „Jede Klasse in Quarantäne ist für die Betroffenen belastend. Doch wir müssen der Realität ins Auge sehen: Es wird in diesem Schuljahr immer wieder Klassen und Schulen geben, wo zeitweise kein Präsenzunterricht stattfinden kann. Die Schulen sind aber auf diesen Fall vorbereitet.“

Bewährt habe sich zudem, dass der mit dem Gesundheitsministerium entwickelte Stufenplan kein Automatismus ist, sondern den Gesundheitsämtern vor Ort Entscheidungsspielräume lässt: „So können die Infektionswege genau analysiert und die Maßnahmen lokal darauf abgestimmt werden.“

Weiter betonte der Minister: „Mit dem Präsenzunterricht ist Leben in unsere Schulen zurückgekehrt. Vielen war die Freude, wieder in die Schule gehen zu können, anzusehen. Trotz Corona finden sogar auch Sport, Theater, Chor und vieles mehr wieder statt – das ist in diesen Zeiten ein hoffnungsfrohes Signal, über das ich mich sehr freue.“


Stand 14.09.2020

Durch die FREIEN WÄHLER in der Staatsregierung bekommt Bayern neuen Aufschwung

1. Hightech Agenda Plus / Bayerns Innovationssprung nach Corona

Mit der Hightech Agenda (HTA) hat Bayern vor einem Jahr eine bundesweit einzigartige Technologieoffensive gestartet. Mit 2 Mrd. Euro, 1.000 neuen Professoren und 13.000 neuen Studienplätzen baut der Freistaat seine Spitzenstellung in der Forschung aus. Bayern fördert die Entwicklung neuester Technologien und ihre Umsetzung in die konkrete Praxis. So wird vor allem der Mittelstand bei der digitalen Transformation unterstützt.

Inzwischen hat die Corona-Pandemie die wirtschaftliche Entwicklung weltweit empfindlich gebremst. Aufgrund seiner starken Exportorientierung ist Bayern noch deutlicher betroffen als andere. Mit der HTA plus im Umfang von rund 900 Mio. Euro in den Jahren 2021 und 2022 wird der Freistaat die HTA mit als Anschub für den Neustart nach Corona nutzen und ein kraftvolles Signal des Aufbruchs und der Zuversicht senden.

Die Umsetzung der HTA wird beschleunigt: Maßnahmen, die erst für spätere Jahre vorgesehen gewesen wären, werden vorgezogen und neue zusätzliche Projekte gestartet. Mit der Hightech Agenda plus startet die Staatsregierung ein eigenes bayerisches Konjunkturpaket.

Die besten Köpfe für Bayern

Vorgezogene Stellenbesetzungen sind die Grundlage dafür, wesentliche Programmteile der HTA schneller als geplant umzusetzen:

• Bereits ab dem 1. April 2021: Besetzung aller bislang für 2021 bis 2023 vorgesehenen knapp 1.800 Stellen der HTA (Professoren und wissenschaftliches Personal inkl. Sach- und Anmietmittel).

• Zusätzlich: Dauerhafte Bereitstellung der außerhalb der HTA an den Hochschulen 1.200 bestehenden und besetzten Stellen aus dem Hochschulausbauprogramm (doppelter Abitur-Jahrgang, Abschaffung der Wehrpflicht).

Mittel: 2021: 142,5 Mio. €, 2022: 100,3 Mio. €, Summe: 242,8 Mio. €
 

Die modernste Infrastruktur für Bayerns Hochschulen

Die HTA wird zum Muster für schnelles Bauen: Die großen Baumaßnahmen im Rahmen der HTA werden deutlich schneller angegangen und fertiggestellt – durch innovative Verfahrensabläufe und organisatorische Neuregelungen.

  •  In ganz Bayern werden Hochschulen profitieren:
     Neubau Technische Chemie in Erlangen
     Neubau digitale Lehrstühle TH Ingolstadt o Neubau Internationales Wissenschaftszentrum Passau o Neubau Technologiepark Rosenheim o  Neubau Chemie in Würzburg o Neubau Zentrum für Unternehmensgründung in Bayreuth o Neubau Center for Nanoskopie in Regensburg o Rechenzentrum Uni Augsburg o Zur Unterbringung der neuen Wissenschaftler: Sonderprogramm für Modulbauten in Forschung und Lehre.

Mittel: 2021: 50 Mio. €, 2022: 50 Mio. €, Summe: 100 Mio. €.
 

Die innovativste Forschung für Bayern

Durch das Vorziehen von Maßnahmen aus der Hightech Agenda erreicht die Staatsregierung den schnelleren Start von Forschungsprojekten:

  • Beschleunigter Aufbau der neuen Fakultät für Luftfahrt, Raumfahrt und Geodäsie der TUM (2021: 2,2 Mio. €, 2022: 2,3 Mio. €, Summe 4,5 Mio. €)
  • Beschleunigter Aufbau von Forschungsinfrastruktur bei KI durch Fraunhofer-Institut für kognitive Systeme in Garching, Gründung des ELLIS-Instituts München und beschleunigter Aufbau einer KI Fabrik an der Munich School of Robotics and Machine Intelligence (2021: 8 Mio. €, 2022: 6 Mio. €, Summe: 14 Mio. €).
  •  Vorziehen von Mitteln der Forschungsförderung, v.a. für Bereiche KI, additive Fertigung und LifeScience (2021: 20 Mio. €, Summe: 20 Mio. €)
  • Ausbau der Wasserstoffförderung, u.a. für Projekte in Augsburg (2021 und 2022: je 3 Mio. €, Summe 6 Mio. €).
  • Aufstockung der Regional- und Tourismusförderung (2021: 15 Mio. €, Summe: 15 Mio. €.


Die modernsten Technologien für Bayern

Nicht nur mehr Tempo, sondern auch noch mehr Qualität. Die Hightech Agenda wird auch inhaltlich erweitert und fortentwickelt. Zusätzliche Maßnahmen:

  •  Bayerische Quanteninitiative mit Aufbau eines Zentrums für Quantencomputing und Quantentechnologien,
  •  Start-up Initiativen,
    o u.a. neuer 250 Mio. €-Scale-up-Fonds (2021: 118 Mio. €, 2022: 8 Mio. €; Summe: 126 Mio. €) o und schnelle Finanzierung des bereits etablierten Start-Up-Fonds der HTA (2021 und 2022: je 10 Mio. €, Summe: 20 Mio. €).
     
  • Denkwelt Oberpfalz – nächster Schritt (Kooperation mit der OTH Amberg-Weiden zur Stärkung des Technologietransfers im Bereich KI) (2021: 2 Mio. €, 2022: 3 Mio. €, Summe: 5 Mio. €) • Bayerische Innovationspark-Initiative, mit Cleantech-Industriepark im Raum Bamberg und Wasserstoffcluster in der Metropolregion Nürnberg (2021und 2022 je: 21 Mio. €, Summe: 42 Mio. €)

Fünf-Punkte-Zukunftsplan für bayerische Industrie - Corona-Krise und Transformationsprozesse stellen Unternehmen vor Herausforderungen

Eine starke Wirtschaft ist entscheidend für die Sicherung von Arbeitsplätzen und Bayerns Wohlstand in der Zukunft. Derzeit stehen viele Branchen wegen der Corona-Krise und des laufenden Transformationsprozesses enorm unter Druck. Die Staatsregierung will deshalb den Wirtschaftsstandort Bayern stärken und die bayerische Industrie nach Kräften bei der Bewältigung der Herausforderungen unterstützen. Dafür hat der Ministerrat heute den Fünf-Punkte-Zukunftsplan für die bayerische Industrie verabschiedet.

Die Maßnahmen sollen bei der Bewältigung der Corona-Krise helfen und bei der Digitalisierung und technologischen Transformation unterstützen. Im Fokus stehen insbesondere der Bereich Automobil und Zulieferer, Maschinenbau sowie Luft- und Raumfahrt. Sie sind Schlüsselindustrien und stehen für die Hälfte der Umsatzerlöse der Industrie in Bayern.
 

Der Fünf-Punkte-Zukunftsplan umfasst folgende Bereiche:

1. Durchhalten: Der Freistaat hilft mit zusätzlichen Finanzmitteln beim Durchschreiten des derzeitigen Konjunkturtals. Ziel ist es, die Liquidität der Firmen zu erhalten und Insolvenzen zu vermeiden. Die LfA Förderbank Bayern bietet dafür Kredithilfen als Ergänzung zu Angeboten der KfW. Mit rund 6.100 Anträgen und einem Volumen von 1,6 Mrd. Euro werden diese Hilfen bereits sehr gut angenommen. Der BayernFonds als Auffanglösung, der Startup-Shield, der Eigenkapitalschild Mittelstand und der Transformationsfonds stellen weitere leistungsfähige Eigenkapitalangebote des Freistaats dar.

2. Nachfrage stärken: Eine nachhaltige Erholung der wirtschaftlichen Lage kann nur gelingen, wenn die Nachfrage nach bayerischen Industriegütern wieder dauerhaft anzieht. Als zweiten Baustein des Zukunftsplans fordert Bayern vom Bund deshalb absatzfördernde Maßnahmen wie etwa von der EU-Kommission ein Flottenerneuerungsprogramm für schwere Nutzfahrzeuge, das schnell und möglichst europaweit umzusetzen sein soll. Eine Ausweitung von Aufträgen des Bundes soll die tiefen Einbrüche in der Luft- und Raumfahrtindustrie zumindest teilweise ausgleichen. Investitionen in die Verkehrs- und Digitalinfrastruktur sollen die Standortqualität verbessern.

3. Transformation mit Technologie meistern: Um Impulse für den technologischen Wandel zu setzen, gilt es, die Technologieförderung auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene weiterhin intensiv zu nutzen. Der Bund muss mehr Mittel in die eigenen oder die Programme der Länder geben. Mit dem Zukunftsplan setzt sich Bayern dabei unter anderem für eine Ausweitung der beihilferechtlichen Spielräume zur Unterstützung der Unternehmen ein, insbesondere bei den zulässigen Fördersätzen bei marktnaher Forschung und Entwicklung. Außerdem fordert der Freistaat aus den Krisenbewältigungs- und Konjunkturprogrammen von Bund und EU einen angemessenen Anteil für die Unterstützung der bayerischen Wirtschaft ein.

4. Resilienz der Wirtschaft stärken: Der Freistaat schärft sein Förderinstrumentarium, damit Bayerns Industrie technologisch an der Weltspitze bleibt. Dabei setzt die Maßnahme konsequent auf dem Zukunftspaket der Bundesregierung auf und intensiviert die Förderung von Zukunftstechnologien wie etwa Künstliche Intelligenz, Quantencomputing, 6G-Mobilfunk, Additive Fertigung, Robotik und Wasserstoff.

5. Mit Start-ups durchstarten: Bayern will mit einer verstärkten Start-up-Förderung eine Ansiedlungsoffensive der Leistungsträger von morgen starten. Mit einem Scale-up-Fonds soll die Versorgung von Wachstumsunternehmen mit heimischen Finanzierungsmitteln verbessert werden, um einem Abfluss von Knowhow oder Arbeitsplätzen nach dem Einstieg internationaler Geldgeber vorzubeugen. Ausgebaut werden soll auch Bayerns Stärke im Bereich der branchenübergreifenden Innovation.
 

Strategie “Außenhandel plus“ gibt Exportwirtschaft neuen Auftrieb

Unter dem Motto „Außenhandel plus“ richtet Bayern seine Außenwirtschaftsförderung neu aus. Der Freistaat gibt damit eine schlagkräftige Antwort auf neue und gewachsene Herausforderungen: Die Corona-Krise hat offengelegt, wie störanfällig internationale Lieferketten sein können.

Konkret legt das Wirtschaftsministerium ein Bündel neuer Initiativen auf. Den Unternehmen greift der Freistaat beim Aufbau neuer Lieferketten unter die Arme. Hilfestellung soll es auch bei der Vorbereitung mittelständischer Unternehmen auf die Nutzung digitaler Handelsplattformen und Messeformate geben. Mit einer Initiative „Wasserstoff International“ wird die hohe Kompetenz und Reputation Bayerns im Bereich der Nachhaltigkeit und der Umwelttechnologien für neue Exporterfolge genutzt. Wichtig ist auch die Erschließung neuer Märkte, um einseitige Abhängigkeiten zu verhindern und Chancen auf künftiges Wachstum zu schaffen. Um Unternehmen beim Zugang zu neuen Märkten noch besser unterstützen zu können, wird das Netzwerk der bayerischen Auslandsrepräsentanzen regional weiter ausgebaut.

Viele Staaten wollen in Schlüsselbereichen ihre Abhängigkeit von den Auslandsmärkten reduzieren. Schon vor der Pandemie hat sich abgezeichnet, dass Protektionismus, der fortschreitende Aufstieg Chinas oder technologische Umbrüche etablierte Geschäftsmodelle in der bayerischen Exportwirtschaft auf die Probe stellen. Die Strategie „Außenhandel Plus“ stellt sicher, dass Unternehmen aus Bayern auf den Weltmärkten erfolgreich bleiben. 2019 hat das Verarbeitende Gewerbe über 54 Prozent seiner Umsätze im Ausland erzielt. Jeder zweite Industriearbeitsplatz hängt am Export. Eine innovative, wettbewerbsfähige und krisenfeste Wirtschaft braucht auch künftig internationalen Austausch. Deshalb wird die bayerische Wirtschaft verstärkt dabei unterstützt, sich für die neuen Herausforderungen fit zu machen.
(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 01.09.2020:

Schulbetrieb und der Gesundheitsschutz der Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte im Freistaat oberste Priorität

Ziel ist es, im Schuljahr 2020/2021 so viel Präsenzunterricht wie möglich bei bestmöglichem Infektionsschutz für alle Beteiligten durchzuführen. In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen kehren die Schulen ab dem 8. September 2020 daher zu einem Regelbetrieb unter umfassenden Hygieneauflagen zurück.

Daher tritt an den Schulen ein umfassender Rahmen-Hygieneplan in Kraft. Von zentraler Bedeutung ist dabei – neben einem Konzept zur Lüftung der Unterrichtsräume, dass das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) oder einer geeigneten textilen Barriere im Sinne einer MNB grundsätzlich für alle Personen auf dem Schulgelände verpflichtend ist. Ausnahmen von dieser Pflicht sind in begründeten Fällen möglich.

In den ersten beiden Unterrichtswochen des neuen Schuljahres gilt darüber hinaus eine allgemeine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte auf dem Schulgelände und auch im Unterricht. Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (einschl. der Schulvorbereitenden Einrichtungen). Ziel ist, das Infektionsrisiko durch Reiserückkehrerinnen und -rückkehrer in den ersten Schultagen so weit wie möglich zu minimieren.

Um auf Änderungen des Infektionsgeschehens angemessen reagieren zu können, hat das Kultusministerium in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium einen Drei-Stufen-Plan entwickelt. Dieser Stufenplan orientiert sich am Infektionsgeschehen im jeweiligen Kreis (Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner) und unterscheidet folgende Szenarien:

Stufe 1: Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 pro 100.000 Einwohner (Maßstab Kreis): Regelbetrieb unter Hygieneauflagen.

Stufe 2: Sieben-Tage-Inzidenz 35 bis unter 50 pro 100.000 Einwohner (Maßstab Kreis): Verpflichtung zum Tragen einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung für Schüler auch am Sitzplatz im Klassenzimmer ab Jahrgangstufe 5.

Alternativ zum Tragen einer MNB während des Unterrichts an weiterführende Schulen: Gewährleistung des Mindestabstandes im Klassenzimmer von 1,5 Metern.

Stufe 3: Sieben-Tage-Inzidenz ab 50 pro 100.000 Einwohner (Maßstab Kreis): Wiedereinführung des Mindestabstands von 1,5 Metern.

Verpflichtung zum Tragen einer geeigneten MNB für Schüler auch am Sitzplatz im Klassenzimmer für Schüler aller Jahrgangsstufen. Soweit aufgrund der baulichen Gegebenheiten der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, bedeutet dies eine zeitlich befristete erneute Teilung der Klassen und eine damit verbundene Unterrichtung der Gruppen im wöchentlichen oder täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht.

Bei den genannten Schwellenwerten handelt es sich um Richtkriterien, die den Entscheidungsträgern vor Ort als Orientierungshilfe bei ihrer Entscheidung dienen. Die letzte Entscheidung, ab wann welche Stufe greift, trifft das zuständige Gesundheitsamt in Abstimmung mit der Schulaufsicht.

Im Zeitraum vom 24. August bis 18. September 2020 erhalten Lehrkräfte und weiteres Schulpersonal der staatlichen, kommunalen und privaten Schulen die Möglichkeit zur Teilnahme an kostenlosen Reihentestungen auf COVID-19. Die Ergebnisse sollen damit möglichst frühzeitig zu Beginn des neuen Schuljahres vorliegen und den getesteten Personen übermittelt sein.
 

Vorsorge- und Hygienemaßnahmen für den Schülerverkehr - Freistaat übernimmt Kosten für zusätzliche Verstärkerbusse

Die Bayerische Staatsregierung erhöht das Platzangebot im Schülerverkehr, um die Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona-Virus auf dem Schulweg zu minimieren.

Um das Platzangebot vor allem in den Schulbussen und damit die Abstände zu erhöhen, hat die Staatsregierung den Schulen und deren Aufgabenträgern empfohlen, Schulbeginn und Unterrichtszeiten wo möglich zu entzerren und zusätzliche Verstärkerbusse einzusetzen. Sie können ein wichtiges Mittel sein, das Infektionsrisiko der Fahrgäste sowie der Schülerinnen und Schüler effektiv zu reduzieren. Die Bayerische Staatsregierung hat beschlossen, 100 Prozent der Kosten für Verstärkerfahrten im Schülerverkehr zu übernehmen – sowohl innerhalb des ÖPNV als auch in Schulbussen im freigestellten Schülerverkehr. Sie stellt dafür bis zu den Herbstferien 2020 in einem eigens eingerichteten Förderprogramm 15 Millionen Euro bereit.

Für die Organisation zusätzlicher Busse stellt das bayerische Verkehrsministerium den Kommunen außerdem eine Vermittlungsplattform zur Verfügung: Dort können kommunale Aufgabenträger mit Verkehrsunternehmern in Kontakt treten, die freie Kapazitäten für Busse und Fahrten haben. Darüber hinaus wird der Landesverband Bayerischer Omnibusunternehmen e. V. (LBO) den Verkehrsunternehmen und Aufgabenträgern örtlich verfügbare Kapazitäten seiner zahlreichen Mitgliedsunternehmen im gesamten Freistaat mitteilen. Nach Angaben des LBO stehen im Freistaat rund 650 zusätzliche Verstärkerbusse zur Verfügung.

Auch an der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird unverändert festgehalten. Damit soll im Schülerverkehr der Infektionsschutz insbesondere dort gewährleistet werden, wo Mindestabstände nicht eingehalten werden können.
(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 31.08.2020:

Regelbetrieb an Bayerns Schulen mit Schutzkonzept

Die Maske ist ein wirksamer Schutz vor Corona. Auf dem Schulhof, in Gängen und auf Toiletten gilt zum Begin des neuen Schuljahres die Maskenpflicht weiter.. Zum Start des Schuljahres sollen Schüler ab Klasse 5 die ersten zwei Wochen lang auch im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen. Danach werde das Infektionsgeschehen über regionale Maskenpflicht entscheiden: Sie werde in Landkreisen ab 35 Infektionen pro 100.000 Einwohner greifen. Mehr unter: bit.ly/3hF14pE


Stand 10.08.2020:

In einer außerordentlichen Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung wird das Infektionsgeschehen als kritisch bewertet.

Das aktuelle Infektionsgeschehen erfordert nach wie vor größte Umsicht und Vorsicht. Die aktuellen Zahlen weltweit zeigen, dass die Corona-Pandemie ungebrochen ist. Es gilt nun, eine zweite Welle und ein Infektionsgeschehen wie im März und April dieses Jahres zu verhindern. Bayern setzt dabei insbesondere auf die Einhaltung von Hygieneregeln, die Wahrung des Mindestabstandsgebots, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten öffentlichen Bereichen sowie Testungen.

Die wichtigsten Informationen:

  • Der Ministerrat beschließt, einen „Corona-Koordinator“ der Staatsregierung einzusetzen, der sämtliche, pandemiebedingte Maßnahmen bündelt, koordiniert und deren Umsetzung gewährleistet.
     
  • Der Ministerrat begrüßt die Fortentwicklung der Bayerischen Teststrategie und den massiven Ausbau der Testkapazitäten durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. Diesen Weg gilt es konsequent fortzuführen und den weiterhin steigenden Bedarf an Testungen zu decken. Der Ministerrat stellt dabei fest, dass die Testzentren für Reiserückkehrer an den drei bayerischen Flughäfen in München, Nürnberg und Memmingen, an den nächstgelegenen Rastanlagen der Autobahngrenzübergänge Kiefersfelden, Walserberg und Pocking sowie den Hauptbahnhöfen München und Nürnberg von Reiserückkehrern sehr gut angenommen werden und damit zur Minimierung des Infektionsrisikos beitragen. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat zudem umgehend mit Inkrafttreten der bundesrechtlichen Testpflicht bestimmt, dass Passagiere aus Risikogebieten noch an den Flughäfen München, Nürnberg und Memmingen zu testen sind, wenn sie nicht bereits bei Einreise einen entsprechenden negativen Corona-Test vorweisen. Der Ministerrat begrüßt, dass die Betreibergesellschaften der Flughäfen zur Umsetzung dieser Testpflicht kurzfristig die Testung bereits in den Sicherheitsbereichen der Flughäfen ermöglicht haben. Das ist ein starker Beitrag zu einer möglichst effektiven Durchsetzung der Testpflicht. Den Flughäfen werden sämtliche durch die Testungen in den Sicherheitsbereichen verursachten Zusatzkosten aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie erstattet.
     
  • Der Ministerrat beschließt, in jeder kreisfreien Stadt und jedem Landkreis ein „Bayerisches Testzentrum“ umgehend einzurichten, in dem sich jeder kostenlos testen lassen kann. Damit weitet der Freistaat sein Testangebot erneut aus und gewährleistet ein flächendeckendes Testangebot, das auch für die Reihentestungen von Lehrkräften und Schulpersonal sowie Erzieherinnen und Erziehern am Ende der Sommerferien genutzt werden soll. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird beauftragt, in Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Kreisverwaltungsbehörden mit der Einrichtung, Organisation und dem Betrieb der Testzentren zu betrauen. Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Testzentren sowie für die Testungen einschließlich der Labordiagnostik trägt der Freistaat Bayern, soweit sie nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung oder anderen Kostenträgern getragen werden. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird ermächtigt, die für die Kostenerstattung von Testzentren benötigten Haushaltsmittel aus den zur Umsetzung des Bayerischen Testkonzepts zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln in Höhe von insgesamt 272 Mio. Euro zu entnehmen und den Regierungen zuzuweisen.
     
  • Das aktuelle Corona-Ausbruchsgeschehen im Landkreis Dingolfing-Landau zeigt, dass landwirtschaftliche Betriebe mit Erntehelfern und Saisonarbeitskräften ein hohes Gefährdungspotenzial für Infektionen haben. Der Ministerrat begrüßt das von der Staatsministerin für Gesundheit und Pflege in Abstimmung mit den Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie Familie, Arbeit und Soziales entwickelte Konzept, nach dem in landwirtschaftlichen Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten nur noch Personen beschäftigt werden dürfen, die bei Beginn der Beschäftigung über ein ärztliches Zeugnis verfügen, wonach bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus bestehen. Zur Durchsetzung der Testpflicht werden diese landwirtschaftlichen Betriebe verpflichtet, die Erntehelfer und Saisonarbeitskräfte den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden zu melden. Daneben wird für Erntehelfer und Saisonarbeiter von ausgewählten Großbetrieben, die bereits in Beschäftigung sind, eine Reihentestung durchgeführt.
     
  • Neben Testungen muss in landwirtschaftlichen Betrieben mit Erntehelfern und Saisonarbeitnehmern das Infektionsrisiko durch konsequente, auf den jeweiligen Betrieb zugeschnittene Schutz- und Hygienekonzepte minimiert werden. Dabei sind insbesondere die erforderlichen Mindestabstände, Desinfektionen und Lüftungen zu gewährleisten.
     
  • Die Einhaltung der Schutz- und Hygienekonzepte in landwirtschaftlichen Betrieben mit Erntehelfern und Saisonarbeitskräften ist engmaschig zu kontrollieren. Der Ministerrat begrüßt, dass hierzu gemeinschaftliche Teams bestehend aus den örtlichen Gesundheitsämtern, den Landwirtschaftsämtern sowie den Gewerbeaufsichtsämtern/Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) gebildet wurden. Bei Kontrollen festgestellte Verstöße gegen Schutz- und Hygieneauflagen werden konsequent geahndet.
     
  • Der Ministerrat bekräftigt – in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen – das Ziel, ab September 2020 möglichst zum Regelbetrieb an den Schulen in Bayern unter Wahrung der erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen zurückzukehren. Zur Minimierung des Infektionsrisikos sind dabei Reihentestungen auf COVID-19 für Lehrkräfte, sonstiges schulisches Personal sowie Verwaltungsangestellte von zentraler Bedeutung, wie sie der Ministerrat bereits beschlossen hat. Die Reihentestungen müssen von den Schulen bzw. Schulträgern vor Ort insbesondere mit Blick auf die vorhandenen Testkapazitäten bei Vertragsärzten und in den Testzentren geplant, abgestimmt und organisiert werden.
     
  • Die Corona-Pandemie kann nur mit einem optimal ausgestatteten Öffentlichen Gesundheitsdienst bewältigt werden, der auch auf größere örtliche Ausbruchsgeschehen (sog. „Hotspots“) flexibel, schnell und zielgerichtet reagiert. Hierzu wird beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit die bestehende „Taskforce Infektiologie“ zu einer schlagkräftigen Einheit ausgebaut, die bayernweit zur Unterstützung der örtlichen Gesundheitsämter bei größeren örtlichen Ausbruchsgeschehen jederzeit zur Verfügung steht. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird beauftragt, umgehend die „Taskforce Infektiologie“ zu verstärken. Zur Verstetigung der Aufgaben der verstärkten „Taskforce Infektiologie“ sollen 80 neue Stellen sowie die notwendigen Sachmittel im Doppelhaushalt 2021/2022 bereitgestellt werden.
     
  • Corona-Ausbruchsgeschehen erfordern sofortiges und entschiedenes Handeln. Dabei gilt es, vor Ort alle Kräfte der Gesundheits- und Sicherheitsverwaltung, der Hilfsorganisationen und des Gesundheitswesens effizient zusammenzuführen und zu koordinieren. Der Ministerrat begrüßt die durch die Staatsministerien für Gesundheit und Pflege sowie des Innern, für Sport und Integration beabsichtigte Einrichtung einer „Koordinierungsgruppe Corona-Pandemie“ an jeder Kreisverwaltungsbehörde. Zu ihren Aufgaben gehören u.a. die umgehende Organisation von Reihentestungen in betroffenen Betrieben und Einrichtungen, die konsequente Umsetzung von Quarantänen und Kohortierungen gegenüber asymptomatischen infizierten Personen und Kontaktpersonen, Absperrungen und die Organisation von Testangeboten für die Bevölkerung. Die „Koordinierungsgruppen Corona“ stehen unter der Leitung des Landrats/der Landrätin bzw. des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin unter Einbeziehung der Fachexpertise von Gesundheitsamt, Polizei, nicht-polizeilicher Gefahrenabwehr und ggf. der Bundeswehr. Zur Abstimmung der Maßnahmen mit den Leistungserbringern sollen im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns auch Vertreter der niedergelassenen Ärzte als ärztliche Koordinatoren eingebunden werden.
     
  • Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird beauftragt, zusammen mit der Mitte August anstehenden Verlängerung der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung eine Nachfolgeregelung zur der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof außer Vollzug gesetzten Bestimmung zu erlassen, wonach die Beherbergung von Reisenden aus innerdeutschen Risikogebieten ausgeschlossen ist.
     
  • Der Ministerrat spricht sich dafür aus, die Kriterien für die Einstufung einer Region als Risikogebiet zu erweitern, um auf diesem Weg die Testpflicht für Reiserückkehrer auf weitere, infektiologisch problematische Gebiete auszuweiten. Der Bund wird deshalb gebeten zu prüfen, welche zusätzlichen Kriterien rechtssicher herangezogen werden können. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird zudem beauftragt zu prüfen, ob und inwieweit auf der Grundlage einer fachlichen Einschätzung des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für den Freistaat Bayern zusätzliche Risikogebiete für besondere Gefahrenländer ausgewiesen werden können.
     
  • Die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen ist bisweilen zum Teil in kritischem Ausmaß zurückgegangen. Um eine zweite Infektionswelle zu verhindern, ist aber gerade die Einhaltung der Maskenpflicht und der Mindestabstandsregeln von zentraler Bedeutung. Die Polizei wird daher aufgefordert, die Einhaltung der geltenden infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen verstärkt zu kontrollieren und insbesondere Verstöße gegen die Maskenpflicht konsequent zur Anzeige zu bringen. An Brennpunkten wie Innenstädten, Badeseen, Parks und sonstigen Orten, in denen erfahrungsgemäß erhöhte Menschenansammlungen anzutreffen sind, soll durch verstärkte Polizeipräsenz die Bedeutung der Infektionsschutzregel verdeutlicht werden.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 05.08.2020:

FREIE WÄHLER wollen eine ziel- und passgenaue Strategie für lokale Infektionsgeschehen


Nach dem erneuten Corona-Ausbruch in Mamming mahnen die Freien Wählern Gesundheitsministerin Huml: bit.ly/3gBSKX6

Stand 01.08.2020:

Bayerische Betriebe bilden trotz Krise aus

Trotz der schlechten Wirtschaftslage infolge der Corona-Pandemie bilden in Bayern viele Betriebe nach Angaben des Wirtschaftsministeriums weiterhin aus. "Der Bayerische Ausbildungsmarkt bleibt auch während der Corona-Krise ein Bewerbermark", sagt Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger.


Stand 28.07.2020:

Zum Thema Corona-Tests für Urlauber informiert die Bayerische Staatsregierung:

  1. Bald verpflichtende Corona-Tests für Urlauber/ Reise-Rückkehrer an den beiden bayerischen Flughäfen in München und Nürnberg - Bayern muss abwarten, bis Bund Rechtsgrundlage geschaffen hat.
  2. An Autobahnen sind drei Teststationen an den Grenzen geplant (Walserberg, Pocking und Kiefersfelden). Diese sollen noch diese Woche installiert werden
  3. An Hauptbahnhöfen München und Nürnberg wird es auch Tests geben (freiwillig)
     
  4. Es soll ebenso mehr Tests und Kontrollen in der Landwirtschaft und bei Erntehelfern geben (gerade im Hinblick auf den Herbst, wo sehr viel geerntet wird).

Guter Überblick und Faktencheck auch hier möglich: cutt.ly/usIDBQy


Stand 21.07.2020:

Aktuelle Informationen der Bayerischen Staatsregierung:

Freistaat baut Bayerisches Pandemiezentrallager auf. Damit wird die Verfügbarkeit von Schutzausrüstung auch bei Lieferengpässen gewährleistet

Der Kampf gegen die Corona-Pandemie ist noch nicht vorbei. Mit Blick auf eine mögliche zweite Corona-Welle, aber auch eine andere Pandemie in der Zukunft, arbeitet Bayern weiter intensiv für einen bestmöglichen Schutz der Bevölkerung. Der Gesundheitsschutz hat dabei immer Priorität. Entscheidend für die Eindämmung und Bekämpfung einer Pandemie ist unter anderem die Verfügbarkeit von medizinischem Schutzmaterial. Die Erfahrungen der letzten Monate haben deutlich gemacht, dass dies zu einer großen Herausforderung werden kann. Für die Bedarfsträger, wie Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeheime, kann die Beschaffung nahezu unmöglich werden, wenn Lieferketten ganz oder zeitweise abbrechen. Der Ministerrat hat deshalb den Aufbau eines Bayerischen Pandemiezentrallagers beschlossen. Mit diesem strategischen Grundstock kann in künftigen Krisensituationen konsequent und schnell gehandelt werden.

Das Bayerische Pandemiezentrallager garantiert die Versorgung der medizinischen und pflegerischen Bedarfsträger in pandemischen Krisensituationen mit der notwendigen Persönlichen Schutzausrüstung. Bereits bei der ersten Corona-Infektionswelle im Frühjahr hatte der Freistaat die Aufgabe der Beschaffung medizinischen Materials in großem Umfang für die Bedarfsträger übernommen. Das diente der Unterstützung im medizinischen und pflegerischen Bereich sowie im Rettungsdienst, in der Gefahrenabwehr und in der Öffentlichen Sicherheit.

Das Bayerische Pandemiezentrallager wird folgende Schutzausrüstung mit einem Lagerwert von rund 300 Mio. Euro enthalten:

  • 42,6 Mio. OP-Masken,
  • 12,6 Mio. Pflegekittel/OP-Kittel,
  • 10 Mio. FFP2-Masken und 2,1 Mio. FFP3-Atemschutzmasken als partikelfiltrierende Halbmasken, • 3,6 Mio. Schutzanzüge verschiedener Schutzstufen, • 190 Mio. Infektionshandschuhe, • rd. 750.000 Augenschutzbrillen.

Zur Berechnung der vorzuhaltenden Mengen an persönlicher Schutzausrüstung wurde die Zahl der bayerischen Meldefälle während der Corona-Pandemie zugrunde gelegt und auf die Ausbruchsschwere im deutlich stärker betroffenen Spanien hochgerechnet. Ausgehend davon wurde der Bedarf für sechs Monate ermittelt, um vorausschauend eine größtmögliche Sicherheit im Pandemiefall zu schaffen.

Der strategische Grundstock enthält zudem Desinfektionsmittel und Beatmungsgeräte. Auch bereits beschaffte CT-Geräte und Blutgas-Analysegeräte sollen in den Grundstock integriert werden. Die bereits beschafften Ausrüstungsgegenstände zur Ausstattung etwaiger Notunterkünfte sowie zur Durchführung von Reinigungs- und Infektionsschutzmaßnahmen werden ebenfalls Teil des Grundstocks.

Über den Standort des Bayerischen Pandemiezentrallagers wird zeitnah entschieden. Aktuell werden geeignete Grundstücke geprüft. Übergangsweise werden die bisherigen Lagerkapazitäten weiter genutzt.
 

2. Bayern weitet Corona-Teststrategie aus / Förderung kommunaler Testzentren erweitert das Testangebot für die Bevölkerung

Ausreichende Testmöglichkeiten sind ein zentraler Baustein zur Erkennung und Eindämmung der Corona-Pandemie. Bayern weitet deshalb seine Teststrategie zum raschen Erkennen von Infektionen aus und fördert künftig kommunale Testzentren finanziell. Damit sollen weitere Testmöglichkeiten geschaffen werden. Zusätzlich zur Testung in Arztpraxen und freiwilligen Reihentestungen zum Beispiel in Alten- und Pflegeeinrichtungen, bei Polizei, Justiz, Erzieherinnen und Erziehern sowie Lehrerinnen und Lehrern unterstützt der Freistaat damit nun auch das Angebot in Testzentren.

Landkreise und kreisfreie Städte werden mit einem Betrag von 50 Prozent der Kosten für die Organisation und den Betrieb der Testzentren unterstützt. Hinzu kommt eine Pauschale für die Koordinierung insbesondere der Terminvergabe und eventuell anfallende Transportkosten für Proben. Die Kosten für Testungenin Testzentren, also ärztliche und labordiagnostische Leistungen, werden im Rahmen der Bayerischen Teststrategie komplett vom Freistaat Bayern übernommen, soweit sie nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden.

Der Betrieb eines Testzentrums liegt in der Entscheidung der jeweiligen kreisfreien Stadt und des jeweiligen Landkreises entsprechend der bestehenden Nachfrage und dem konkreten Bedarf an Testungen vor Ort. Die voraussichtlich anfallenden zusätzlichen Kosten von rund 4,7 Mio. Euro pro Jahr werden aus den Mitteln für die Umsetzung der Bayerischen Teststrategie (insgesamt 272 Mio. Euro) finanziert. Kreisfreie Städte und Landkreise können ihre Anträge auf anteilige Kostenübernahme quartalsweise beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) einreichen, das nach Prüfung die erstattungsfähigen Aufwendungen auszahlt.
 

3. Konzept für mögliche Rückkehr zum Kita-Regelbetrieb ab 1. September / Drei-Stufen-Modell je nach Infektionsgeschehen

Das Infektionsgeschehen in Bayern hat sich in den vergangenen Wochen deutlich verbessert. Die Strategie der Vorsicht und Umsicht mit schrittweisen Öffnungen hat sich bewährt. Gerade die Familien waren durch die Einschränkungen besonders gefordert. Das verdient Anerkennung und Respekt für Eltern und Kinder.

Bayernweit gibt es etwa 9.800 Kindertageseinrichtungen, in denen etwa 590.000 Kinder betreut werden. Sollte das Infektionsgeschehen weiterhin stabil bleiben, will Bayern ab 1. September 2020 zum Regelbetrieb in der Kinderbetreuung zurückkehren. Die Situation kann sich aber weiterhin schnell ändern. Das Konzept zur Wiederaufnahme des Regelbetriebs sieht deshalb auch Stufen bei Verschlechterung des Infektionsgeschehens vor. Dabei sollen zunächst vorrangig lokale Einschränkungen greifen, um die Einschränkungen für Familien möglichst gering zu halten bei bestmöglichem Infektionsschutz.

Alle Entscheidungen werden jeweils aktuell unter Berücksichtigung des weiteren Infektionsgeschehens getroffen. Das Drei-Stufen-Modell für die Kindertagesbetreuung in Bayern zum neuen Kindergartenjahr ab 1. September 2020 sieht vor:

  •  Stufe 1: Regelbetrieb bei stabilem Infektionsgeschehen

Die Kinder sollen mit möglichst wenig Einschränkungen die Kindertageseinrichtung beziehungsweise Kindertagespflegestelle besuchen können. Im Regelbetrieb müssen die Einrichtungen weiterhin ein Schutz- und Hygienekonzept einhalten, das sich an dem Rahmen-Hygieneplan Corona des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) orientiert. Dieser Rahmen-Hygieneplan für die Kindertageseinrichtungen wird aktuell überarbeitet und soll noch vor den bayerischen Sommerferien veröffentlicht werden. Ziel ist es, dass die Träger ihr Schutz- und Hygienekonzept vor Ort entsprechend der Personalausstattung, der Anzahl und der Größe der Räume sowie der Anzahl und des Alters der Kinder noch individueller ausgestalten können. Das schafft Flexibilität vor Ort. Zudem sollen offene Betreuungskonzepte wieder zugelassen werden. Im Hinblick auf die üblichen Erkältungswellen ab Herbst sollen Kinder trotz leichten Schnupfens ihre Kindertageseinrichtung besuchen dürfen, wenn sie im Übrigen gesund sind. Das LGL erarbeitet dafür gemeinsam mit Kinderärztinnen und Kinderärzten einen leicht verständlichen Leitfaden für die Kita-Praxis, der die Erzieherinnen und Erzieher bei der Einschätzung von Krankheitssymptomen bei Kindern unterstützen soll.

  • Stufe 2: Eingeschränkter Betrieb bei verschlechtertem Infektionsgeschehen

Um auf steigende Corona-Zahlen zu reagieren und eine Verbreitung des Virus zu verlangsamen, sollen Einschränkungen vorrangig lokal beziehungsweise regional begrenzt erfolgen. Zudem soll möglichst ein eingeschränkter Betrieb mit reduzierten Gruppengrößen möglich bleiben, dessen Rahmen die Träger ausgestalten können. Flexibilität vor Ort soll vermeiden, dass einzelne Kinder über einen langen Zeitraum überhaupt keine Förderung und Bildung in der Betreuung in Anspruch nehmen können. Schließungen von Kindertageseinrichtungen bleiben das letzte Mittel und werden auf das infektionsschutzmäßig unbedingt nötige Mindestmaß begrenzt. Die Entscheidung über eine Reduzierung von Gruppengrößen und die anzubietende Notbetreuung trifft bei lokal begrenzten Ausbrüchen des Coronavirus das jeweils zuständige Gesundheitsamt, bei Bedarf in Abstimmung mit dem örtlichen Jugendamt. Die individuelle Ausgestaltung der Betreuung erfolgt dann vor Ort von den Trägern in Abstimmung mit den Eltern, insbesondere dem Elternbeirat. So könnten die Kinder den Betreuungspersonen etwa in kleinen Gruppen fest zugeordnet werden oder die Betreuungszeiten der Kinder angepasst werden, etwa in Schichtmodellen.

  • Stufe 3: Eingeschränkte Notbetreuung bei starker Verschlechterung des Infektionsgeschehens

Wenn das Infektionsgeschehen sich stark verschlechtert, muss eine Notbetreuung in einer Art „Baukastensystem“ in Abhängigkeit vom jeweiligen Infektionsgeschehen angeboten werden. Auch hier erfolgt die Entscheidung, welche Gruppen in der Notbetreuung betreut werden, bei lokal begrenzten Ausbrüchen auf örtlicher Ebene nach einer vorgegebenen Priorisierung (z.B. Kinder mit Eltern in kritischer Infrastruktur) durch das Gesundheitsamt, bei Bedarf in Abstimmung mit dem örtlichen Jugendamt. Sollte eine Einschränkung des Betriebs der Kindertagesbetreuung notwendig werden, sollen auch wieder Eltern-Betreuungsgruppen möglich sein, in denen mehrere Familien sich gegenseitig bei der privaten Betreuung der Kinder unterstützen können.
 

Stand 15.07.2020:

400 Personen im Freien - 200 Personen in geschlossenen Räumen

Der Ministerrat in Bayern einigt sich auf die Anhebung der Personenbeschränkungen für kulturelle Veranstaltungen und sportliche Wettkämpfe. Außerdem werden Tagungen und Kongresse sowie kleineren Märkten ohne Volksfestcharakter unter Auflagen zugelassen (Stand 15. Juli).

Das Infektionsgeschehen in Bayern hat sich in den letzten Wochen weiterhin positiv entwickelt. Die Strategie schrittweiser Öffnung hat sich bewährt. Die Obergrenze von mehr als 50 Infektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen wird bayernweit in keinem Landkreis und in keiner Stadt überschritten. Dies rechtfertigt weitere vorsichtige Öffnungsschritte.

1. Kulturelle Veranstaltungen und Kinos

Für kulturelle Veranstaltungen und Kinos wird die bislang geltende Personenbeschränkung folgendermaßen angehoben:

  • bei zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen auf 400 Personen im Freien bzw. 200 Personen in geschlossenen Räumen,
  • ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze auf 200 Personen im Freien bzw. 100 Personen in geschlossenen Räumen.

2. Sport

Bei Sport-Wettkämpfen in geschlossenen Räumen wird die bislang geltende Personenbeschränkung wie folgt erhöht:

  • bei gekennzeichneten Plätzen oder klar voneinander abgegrenzten Aufenthaltsbereichen auf 200 Personen,
  • im Übrigen auf 100 Personen. Zuschauer bleiben ausgeschlossen.

3. Beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen Beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen (z.B. Tagungen oder Kongresse) werden unter gleichen Bedingungen zugelassen wie kulturelle Veranstaltungen.

4. Märkte ohne Volksfestcharakter

Märkte ohne Volksfestcharakter, wie etwa kleinere, traditionelle Kunst- und Handwerkermärkte, Töpfermärkte oder Flohmärkte, die keine großen Besucherströme anziehen und bei denen kein Feiercharakter besteht, werden im Freien wieder unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:

  • Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern durch organisatorische Maßnahmen (Abstände zwischen den Ständen, Besucherlenkung),
  • Maskenpflicht,
  • kein Festzelt und keine Partymusik, 
  • Erstellung eines entsprechenden Schutz- und Hygienekonzepts durch den Veranstalter, das auf Verlangen vorgelegt werden muss.

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die sich ergebenden notwendigen Änderungen mit Inkrafttreten am 15. Juli 2020 in der geltenden infektionsschutzrechtlichen Verordnung umsetzen.

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ein Rahmenhygienekonzept für Märkte ohne Volksfestcharakter veröffentlichen sowie die weiteren jeweiligen Schutz- und Hygienekonzepte entsprechend ändern.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 13.07.2020:

Maskenplficht bleibt sinnvoll

Es geht um den Schutz anderer Menschen!

Die Staatsregierung wiederholt die Sinnhaftigkeit der Maske für bestimmte (!) Bereiche: "Durch die "Maskenpflicht" soll die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Coronavirus in der Bevölkerung verlangsamt werden. Dabei geht es zuallererst nicht um den eigenen Schutz, sondern darum, andere Personen vor Ansteckung durch Tröpfcheninfektion zu schützen. Durch Bedeckung von Mund und Nase können andere Personen vor Partikeln geschützt werden, die beim Husten, Niesen oder Sprechen freigesetzt werden."

Einen kompakten Überblick zur aktuellen Lage finden Sie auch auf der Seite des Bayerischen Gesundheitsministeriums.

Stand 09.07.2020:

Hubert Aiwnager, Landesvorsitzender und Bayerns Wirtschaftsminister, weist auf die Probleme der Reisebranche hin.

"Reisebüros in der Krise. 10.000 Beschäftigte bei 1800 überwiegend mittelständischen Unternehmen in Bayern. Hoffnung auf Wiederaufnahme der Reisetätigkeit, sofern Hygienestandards sichergestellt sind", sagt Aiwanger nach einem Gespräch mit Vertretern der Branche: bit.ly/321mrwq

Stand 07.07.2020:

Die neuesten Entwicklungen im Bayern und neue bestimmungen der Bayerischen Staatsregierung im Überblick:

200 Personen bei Veranstaltungen im Freien bzw. 100 in geschlossenen Räumen zugelassen

Das Infektionsgeschehen in Bayern hat sich in den letzten Wochen positiv entwickelt. Die Strategie vorsichtiger, schrittweiser Öffnung hat sich bewährt. Bei der Umsetzung von Lockerungsschritten (Begrenzung der Besucherzahlen, Einhaltung von Hygienevorschriften) wird gewissenhaft vorgegangen. Der Ministerrat hat deshalb in seiner heutigen Sitzung folgende Erleichterungen der Beschränkungen ab dem 8. Juli 2020 beschlossen:

  • Die bislang geltende Personenbeschränkung für Veranstaltungen für ein nicht beliebiges Publikum, darunter insbesondere für private Feierlichkeiten (zum Beispiel Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) und nichtöffentliche Versammlungen (etwa Tagungen) sowie für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetztes wird in Bayern auf 200 Personen im Freien bzw. 100 Personen in geschlossenen Räumen angehoben. Diese Beschränkung der Teilnehmerzahl gilt auch, wenn die Veranstaltung in gastronomischen Betrieben stattfinden.
     
  • Der Betrieb von Freizeiteinrichtungen im Innenbereich (zum Beispiel Escape Rooms, Indoor-Spielplätze, Spielscheunen, Innen-Attraktionen in Freizeitparks) ist unter gleichen Voraussetzungen wie im Außenbereich zulässig, wenn der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorhält (etwa zur Besucherlenkung, Wahrung des Mindestabstandes, Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung). Dabei müssen sich die Freizeiteinrichtungen mit Innenbereich an dem bereits erarbeiteten Hygienerahmenkonzept „Touristische Dienstleister“ orientieren.
     
  • Der Betrieb von Flusskreuzfahrtschiffen wird einheitlich in Bayern wieder zugelassen. Flusskreuzfahrtschiffe werden analog zu ortsfesten Hotels behandelt, da die Passagiere auf den Schiffen wie in einem schwimmenden Hotel über einen längeren Zeitraum hin übernachten, dort essen und auch die Freizeit zwischen den Landgängen dort verbringen. Die Reedereien müssen sich demnach an die Hygienekonzepte für Gaststätten und für Beherbergung halten.
     
  • Die Innenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten können unter gleichen Voraussetzungen wie deren Außenbereiche geöffnet werden.
     
  • Bei den touristischen Erlebnisverkehren (wie zum Beispiel Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnfahrten) kann analog zu den Regelungen für den ÖPNV und Reisebusreisen am Platz auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m verzichtet werden. Im Übrigen gelten die Regelungen des Hygienekonzepts „Touristische Dienstleister“. Die aktuellen Regelungen für touristische Freizeiterlebnisse, wie zum Beispiel Raftingtouren und Floßfahrten mit über 10 Personen, bleiben unverändert und sind durch das Hygienekonzept „Touristische Dienstleister“ generell an die 1,5 m-Mindestabstandsregelung gebunden.
     
  • Wettkämpfe in kontaktfrei betriebenen Sportarten können unter Beachtung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen auch in geschlossenen Räumen durchgeführt werden. Auch das Training mit Körperkontakt ist zugelassen, sofern in festen Trainingsgruppen trainiert wird; dabei darf die jeweilige Trainingsgruppe in Kampfsportarten maximal fünf Personen umfassen.
     

Stand 30.06.2020:

Freiwillige Tests für alle Bayern

Wichtige Informationen der Bayerischen Staatsregierung

1. Bayerische Teststrategie zur Bewältigung der Corona-Pandemie - Testungen zum Schutz bei akutem Infektionsgeschehen und zur Prävention in infektionsgefährdeten Bereichen

Der Ministerrat hat heute zur Bewältigung der Corona-Pandemie eine Teststrategie für Bayern beschlossen und wird damit die bereits von der Staatsregierung beschlossenen Testungen weiter massiv ausbauen. Der Freistaat Bayern setzt bei seiner Strategie auf den Dreiklang der Ziele „Schutz, Sicherheit und Prävention“.

A. Testungen zum Schutz bei akutem Infektionsgeschehen a. Testung symptomatischer Patientinnen und Patienten Zur schnellen Erkennung von Erkrankten hat die Testung von Personen mit einschlägigen Symptomen, die auf eine Erkrankung mit dem Coronavirus hindeuten, oberste Priorität.

b. Kontaktpersonen der Gruppe I

Um das Infektionsgeschehen wirksam einzudämmen, testen die Gesundheitsämter enge Kontaktpersonen von Erkrankten so früh wie möglich am ersten Tag der Ermittlungen und dann erneut fünf bis sieben Tage nach der Erstexposition.

c. Bekämpfung von Ausbruchsgeschehen

Im Rahmen von Ausbruchsgeschehen führen die Gesundheitsämter auch weiterhin systematisch Reihentestungen aller betroffenen Personen durch, um insbesondere vulnerable Personengruppen zu schützen, bei denen situationsbedingt ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht.

B. Testungen zur Sicherheit der Bewohner Bayerns a. Bayerisches Testangebot ab 01.07.2020 • Testungen für die Bewohner Bayerns, sich auch ohne Symptome freiwillig testen zu lassen.

  • Die Testungen sind jederzeit möglich; eine Obergrenze für Testungen pro Person gibt es nicht.

Die Testungen werden durch Vertragsärzte durchgeführt.

  • Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) übernimmt die Kostenabrechnung für den Freistaat Bayern.
  •  Die Kosten trägt vollständig der Freistaat Bayern.

b. Insbesondere: Testangebot an Erzieherinnen und Erzieher und Lehrkräfte • Am 01.07.2020 starten die 9.800 bayerischen Kindertageseinrichtungen in den eingeschränkten Regelbetrieb. Dies soll mit Reihentestungen begleitet werden.

  • Eine einmalige Reihentestung von Lehrkräften und sonstigem Unterrichtspersonal im Sinn von Art. 60 BayEUG findet zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 statt.
  • Der erste Termin für die Fach- und Ergänzungskräfte soll ab Juli bis Ende August, der zweite Termin nach dem Beginn des neuen Kindergartenjahres stattfinden.
  • Was die Lehrkräfte und das sonstige Unterrichtspersonal betrifft, soll an jeder Schule möglichst innerhalb der ersten vier Wochen nach Unterrichtsbeginn eine Testung angeboten werden.
  • Die Kosten trägt jeweils der Freistaat Bayern.
  • Organisation der Testungen erfolgt durch Träger bzw. Leitungen der Einrichtungen oder der Schulen vor Ort.
  • Teilnahme an Testungen ist freiwillig.

C. Testungen zur Prävention in infektionsgefährdeten Bereichen Diese Testungen als dritte Säule der Teststrategie richten sich insbesondere an folgende Einrichtungen mit vulnerablen Personengruppen

a) Alten- und Pflegeheime

  • Der öffentliche Gesundheitsdienst veranlasst unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage die Testung durch einen Vertragsarzt.
  • Träger organisieren die Testungen vor Ort in den Einrichtungen.

Getestet wird:

  • Personal bei erstmaliger Arbeitsaufnahme und danach regelmäßig; o Bewohnerinnen und Bewohner stichprobenartig und bei (Wieder-) Aufnahme und Rückverlegung.

b) Einrichtungen für Menschen mit Behinderung • Der öffentliche Gesundheitsdienst veranlasst unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage die Testung durch einen Vertragsarzt.

  • Betroffen: vollstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (z. B. Wohngruppen) sowie teilstationäre Einrichtungen (z. B. Werk- und Förderstätten für behinderte Menschen, heilpädagogischen Tagesstätten).
  • Träger organisieren die Testungen vor Ort in den Einrichtungen.

 Getestet wird:

  • Personal bei erstmaliger Arbeitsaufnahme und danach regelmäßig; o Bewohnerinnen und Bewohner stichprobenartig und bei (Wieder-)Aufnahme und Rückverlegung.

c) Ambulante Eingliederungshilfe

  • Der öffentliche Gesundheitsdienst veranlasst unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage die Testung durch einen Vertragsarzt.
  • Träger organisieren die Testungen vor Ort in den Einrichtungen, falls Einrichtungen vorhanden sind, in welchen die ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden (z. B. Beratungsstellen, Frühförderstellen, Tagesstätten). Falls die ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe nicht in einer Einrichtung erbracht werden, sollen die Testungen in einer Arztpraxis erfolgen. Soweit das Aufsuchen einer Arztpraxis im Einzelfall unzumutbar ist, erfolgt ausnahmsweise die Testungen im Rahmen eines Hausbesuchs.

Getestet wird:

  •  Personal bei erstmaliger Arbeitsaufnahme und danach regelmäßig; o Leistungsempfängerinnen und -empfänger stichprobenartig und bei (Wieder-)Aufnahme und Rückverlegung.

d) Krankenhäuser

  • Beschäftigte im Krankenhaus können sich unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage in Absprache mit dem Krankenhausträger auf Veranlassung des Gesundheitsamtes testen lassen.
  • Träger organisieren die Testungen der Beschäftigten, nach Möglichkeit vorrangig durch im Krankenhaus tätige Ärzte.
  • Getestet werden können
  • neu einzustellende Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit, o bereits im Krankenhaus beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Abhängigkeit von dem lokalen Infektionsgeschehen sowie der konkreten Infektionsgefahr.
  • Patienten können auf Veranlassung des Krankenhauses gemäß den bundesrechtlichen Bestimmungen bei Aufnahme ins Krankenhaus und / oder während des Krankenhausaufenthalts getestet werden.

D. Testung in Risikogebieten

Ergänzt wird die Testung von Einrichtungen durch weitere spezielle Testungen:

Asymptomatische Personen, die sich in einem Gebiet mit einer hohen Zahl von Erkrankungen (mehr als 50 Personen pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen) aufhalten oder aufgehalten haben, werden stichprobenartig getestet.

E. Kritische Infrastruktur

Die Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, der Justiz sowie für Familie, Arbeit und Soziales organisieren für die Polizei sowie die Justizvollzugsanstalten und den Maßregelvollzug weitere Reihentestungen.

F. Anlassbezogene Reihentestungen

Weitere anlassbezogene Testkonzepte, wie z. B. für Schlachthöfe, fleischverarbeitende Betriebe oder landwirtschaftliche Betriebe mit Saisonarbeitern, werden entsprechend den aktuellen Erfordernissen angeordnet.
 

2.Lockerung der Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich und Kinos

Das Infektionsgeschehen in Bayern hat sich in den letzten Wochen positiv entwickelt. Die Erfahrungen mit der schrittweisen Öffnung des Kulturbereichs haben gezeigt, dass Theater, Konzerthäuser, Kinos etc. bei der Umsetzung von Lockerungsschritten (Begrenzung der Besucherzahlen, Einhaltung von Hygienevorschriften) gewissenhaft vorgegangen sind.

Der Ministerrat hat deshalb beschlossen, die umfassende Maskenpflicht bei Veranstaltungen in Theatern, Konzerthäusern, Kinos etc. in geschlossenen Räumen mit Wirkung zum 1. Juli 2020 zu lockern. Für die Besucher gilt Maskenpflicht nur noch, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden. Die bestehenden Regelungen für Mitwirkende (grundsätzliche Maskenpflicht, soweit dies nicht zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führt oder solange der Mitwirkende noch keinen festen Platz eingenommen hat) bleiben hiervon unberührt.

Das Gesundheitsministerium wird die erforderlichen rechtlichen Anpassungen im Zuge der Fortschreibung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vornehmen.


3. Stärkung der Medienlandschaft in Bayern / Staatsregierung beschließt Fortsetzung der Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten

Bayern hat eine der vielfältigsten Medienlandschaften in Deutschland, gerade auch wegen der starken Unterstützung durch den Freistaat. Seit 2008 wird die flächendeckende Verbreitung des Lokal-TV – einzigartig in Deutschland – staatlich gefördert. Allein im Doppelhaushalt 2019/20 stellt die Staatsregierung dafür jährlich 12,5 Mio. Euro zur Verfügung.

Der Ministerrat hat heute beschlossen, diese Unterstützung der lokalen und regionalen TV-Anbieter im Freistaat fortzusetzen. Die im Bayerischen Mediengesetz bisher bis Ende 2020 befristete staatliche Förderung soll weitere vier Jahre fortgeführt werden. Damit werden die bestehende Angebotsstruktur und eine flächendeckende Verbreitung des lokalen und regionalen Fernsehens gesichert. Gleichzeitig werden die Lokalsender bei der Erschließung bedeutender digitaler Verbreitungswege, wie beispielsweise, Medienplattformen unterstützt.

Mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf wird außerdem die Aufgabenbeschreibung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) modernisiert. Damit soll klargestellt werden, dass zu den Aufgaben der BLM auch die Unterstützung von Gründern in den digitalen Medien sowie die weitere Stärkung der nationalen und internationalen Sichtbarkeit des Medienstandorts Bayern gehören.
 

Stand 23.06.2020:

Bayern bereitet Regelbetrieb an Schulen unter Hygieneauflagen vor

Wichtige Informationen der Bayerischen Staatsregierung nach der Kabinettssitzunghier zusammegfasst:

1. Bayern bereitet Regelbetrieb an Schulen unter Hygieneauflagen vor.
Zudem  wird es zusätzliche Betreuung und Förderung für Schülerinnen und Schüler in den Sommerferien und im Herbst 2020 geben. Die Digitalisierung an Schulen wird weiter ausgebaut. Bayern bereitet für das kommende Schuljahr 2020/2021 den Regelbetrieb unter Hygieneauflagen vor. Sofern es das Infektionsgeschehen zulässt, sollen ab 8. September wieder alle Schülerinnen und Schüler täglich im Präsenzunterricht unterrichtet werden. Oberste Priorität hat dabei weiterhin der Gesundheitsschutz der Schüler, Lehrkräfte und des schulischen Personals. Ziel des Konzepts ist, dass die bayerischen Schulen ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag auch im kommenden Schuljahr bestmöglich nachkommen können.

Voraussetzung für einen Regelbetrieb in Schulen unter Hygieneauflagen ist, dass sich das Infektionsgeschehen weiterhin positiv entwickelt und der derzeitige Mindestabstand von 1,5 Metern in den Klassenräumen sowie die damit verbundenen Klassenteilungen aufgehoben werden können. Die Hygieneauflagen werden vor Beginn des neuen Schuljahrs in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium in einem neuen Hygieneplan der aktuellen Situation angepasst. Basis hierfür ist der bestehende Hygieneplan, der neben allgemeinen Aspekten wie etwa regelmäßiges Händewaschen, Einhaltung der Husten- und Niesetikette auch Vorgaben zum Verhalten im Schulgebäude vorsieht.

Schülerinnen und Schüler sollen durch die Einschränkungen der Corona-Pandemie fair behandelt werden. Mit verschiedenen pädagogischen Ansätzen werden daher für Schüler mit entsprechendem Unterstützungsbedarf sogenannte Brückenangebote im neuen Schuljahr 2020/2021 eingerichtet. Dazu gehören Angebote zur Betreuung und zusätzliche Förderangebote:

  •  Der Freistaat wird 2020 einmalig Fördermittel bereitstellen, um zusätzliche, freizeitpädagogisch orientierte Ferienangebote in den Sommerferien zu ermöglichen. Die Angebote werden sich vor allem an die Jahrgangsstufen 1 bis 6 richten. Durch das Angebot sollen auch Alleinerziehende und Eltern unterstützt werden, die ihren Jahresurlaub bereits vor den Sommerferien eingebracht haben.
     
  •  Schülerinnen und Schüler sollen einen guten Start in das neue Schuljahr haben. Dafür werden ab September bis Allerheiligen bzw. – je nach Schulart – bis Weihnachten spezielle Förderangebote an den Schulen eingerichtet. So sollen Schüler mit Lerndefiziten durch die Corona-Einschränkungen gezielt unterstützt werden. Die Angebote richten sich vor allem an diejenigen, die beispielsweise auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vorgerückt sind, das Klassenziel der vorherigen Jahrgangsstufe nur knapp erreicht haben oder Lernstandsdefizite in bestimmten Fächern beziehungsweise Kompetenzbereichen aufweisen.

Bayern baut zudem die Digitalisierung an den Schulen weiter konsequent aus. Den Schulen steht auch im Herbst 2020 ein digitales Gesamtpaket zur Verfügung. Zentrale Bausteine sind die „mebis“-Plattform (Landesmedienzentrum Bayern) sowie ein ergänzendes Werkzeug zur onlinebasierten Kommunikation für die weiterführenden Schulen. Alle Schülerinnen und Schüler sollen die Möglichkeit haben, auch zu Hause mit digitalen Medien zu lernen. Wer zu Hause keinen Zugang zu einem geeigneten digitalen Endgerät hat, soll dies bei der Schule befristet ausleihen können. Über das Sonderbudget Leihgeräte wurde hierfür ein eigenes Förderprogramm unter dem Dach des „DigitalPakt Schule“ 2019 bis 2024 aufgelegt.

2. Mehr Besuche in Altenheimen, Behinderteneinrichtungen und Krankenhäusern sind möglich
Die Besuchsregelung für Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung sowie für Krankenhäuser und Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation wird erweitert. Ab 29. Juni können Einrichtungen dadurch deutlich mehr Besuche ermöglichen. Für Bewohnerinnen und Bewohner, ihre Angehörigen und Freunde bedeutet dies einen einem weiteren Schritt zu mehr Normalität. Gleichzeitig steht der Schutz der Gesundheit mit passgenauen Hygienekonzepten weiter an erster Stelle.

Das Coronavirus SARS-CoV-2 stellt für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflege- und Altenheimen sowie von Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und die Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ein besonderes Risiko dar. Durch die Maßnahmen der Staatsregierung konnte das Ausbruchsgeschehen in diesen Einrichtungen deutlich zurückgedrängt werden. Gleichzeitig gilt es, sozialer Isolation und Vereinsamung entgegenzuwirken. Deshalb werden die derzeitigen Besuchsbeschränkungen durch einrichtungsindividuelle Schutz- und Hygienekonzepte ersetzt.

Die Einrichtungen werden dabei mit einem Rahmenkonzept des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie durch die Gesundheitsämter unterstützt. Wesentliche Eckpunkte sind das Einhalten von Mindestabständen und Hygieneregeln, Berücksichtigung von Belangen der Bewohnerinnen und Bewohner bei Terminen, Registrierung und Aufklärung beim Betreten, bereichsbezogene Beschränkungen und Wege für Besucher, sowie ein Betretungsverbot beim Vorliegen von Krankheitssymptomen.

3. Hygienekonzept für Messe- und Kongressbetrieb beschlossen 
Messen und Kongresse sollen bis September starten Messen und Kongresse sind ein wichtiger Bestandteil des Wirtschaftsstandorts Bayern. Ein erfolgreicher Neustart des Messe- und Kongressbetriebs im Herbst kann als Marktplattform einen wertvollen Beitrag zur konjunkturellen Stabilisierung leisten und der bayerischen Wirtschaft neuen Schub geben. Die bayerischen Messen zeichnen sich grundsätzlich durch eine gute Infrastruktur aus, die höchste Hygienestandards gewährleistet und Kontaktverfolgungen sowie die Überwachung von Hygieneregeln ermöglicht. Vorbehaltlich einer anhaltend günstigen Entwicklung des Infektionsgeschehens will die Staatsregierung deshalb die Öffnung des Messe- und Kongressbetriebs in Bayern spätestens ab 1. September ermöglichen.

Bei der Wiederaufnahme des Messe- und Kongressbetriebs haben Gesundheit und Eindämmung der Pandemie weiterhin Priorität. Dafür hat der Ministerrat einen Rahmen für Schutz- und Hygienemaßnahmen aufgestellt als Richtschnur für die individuellen Schutz- und Hygienekonzepte der Veranstalter. Damit sollen Infektionsrisiken begrenzt und die Nachverfolgbarkeit möglicher Infektionen sichergestellt werden.

4. Bayern sorgt für zusätzlichen Vorrat an Impfstoff für die Grippesaison im Herbst
Bayern wappnet sich frühzeitig für den Start der nächsten Grippesaison im Herbst. Die Staatsregierung bestellt beim Öffentlichen Gesundheitsdienst für Bayern rund eine halbe Million Impfdosen gegen die saisonale Influenza 2020/2021. Damit soll eine mögliche höhere Nachfrage im Herbst nach Grippeimpfstoff bedient werden können. Für die Beschaffung der zusätzlichen Impfstoffe steht ein Betrag von rund sechs Millionen Euro zur Verfügung.

Experten gehen davon aus, dass nach den Erfahrungen in der Corona-Pandemie das Interesse an einer Impfung gegen die saisonale Influenza in der kommenden Saison steigen dürfte. Die Grippeimpfung kann zudem helfen, im Herbst die Krankenhäuser vor Überlastung zu schützen, wenn sonst zahlreiche Influenza-Erkrankte mit Covid-19-Patienten einer möglichen zweiten Corona-Welle zusammentreffen würden.
(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 22.06.2020:

Viele Änderungen greifen ab heute, Montag: Sauna, Einkauf, Sport

Der Katastrophenfall ist bereits aufgebhoben. Ab heute gelten in Bayern neue Lockerungen der Corona-Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung. Unter anderem sind Feste (Beschränkungen beachten!) möglich. Auch der Wellnessbereich atmet auf. Zudem gibt es Änderungen bei der Maskenpflicht und bei den Abstandsregelung im Einzelhandel und Freizeiteinrichtungen. Pro Person war bisher in öffentlichen Einrichtungen eine Fläche von 20 Quadratmetern Pflicht. Ab heute reichen 10 qm pro Person aus.

Feiern bzw. Veranstaltungen (Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereinssitzungen) sind ab sofort mit bis zu 50 Gästen innen und bis zu 100 Gästen außen möglich, Voraussetzung ist, dass es sich um einen überschaubaren Teilnehmerkreis und nicht um ein beliebiges Publikum handelt. Weitere Details dazu und zu weiteren Änderungen: bit.ly/2CzhcJT


Stand 18.06.2020:

48 Kreise und kreisfreie Städte in Bayern ohne neue Corona-Infektionen

Mit Stand 18. Juni sind in Bayern derzeit 48 Landkreise und kreisfreie Städte nach Angaben des Gesundheitsministeriums seit einer Woche ohne nachgewiesene neue Coronavirus-Infektionen.

Stand 16.06.2020:

Bayern hebt den Katastrophenfall auf und lockert weiter massiv im Bereich Handel, Gastronomie und bei Veranstaltungen

Die Staatsregierung hat bereits in den vergangenen Wochen wesentliche erste Schritte in eine neue Normalität eingeleitet - vorangetrieben durch die Regierungsfraktion der FREIEN WÄHLER. Dazu gehören insbesondere der Übergang von allgemeinen Ausgangs- zu Kontaktbeschränkungen, die schrittweise Wiederaufnahme des Unterrichts an den Schulen, die Ausweitung der Kinderbetreuung, die Öffnung der Gastronomie, des Handels, die Wiederaufnahme von Gottesdiensten und Versammlungen sowie der Neustart des Sportbetriebs in verschiedenen Bereichen.

Die Staatsregierung setzt deshalb ihren Kurs der erfolgreichen Krisenbewältigung fort. Es gilt weiterhin, Rückkehr zur Normalität einerseits und Umsicht und Vorsicht andererseits durch abgestimmte Einzelschritte miteinander in Einklang zu bringen.

Die wichtigsten Informationen der Bayerischen Staatsregierung

1. Katastrophenfall: Die Feststellung des bayernweiten Katastrophenfalls am 16. März 2020 hat ein gezieltes Vorgehen gegen die Ausbreitung des Coronavirus ermöglicht und so erheblich zur Bewältigung des Pandemiegeschehens beigetragen. Der Ministerrat dankt den 104 Führungsgruppen Katastrophenschutz und allen dort eingesetzten Frauen und Männern für ihren großen und unverzichtbaren Einsatz. Angesichts sich weiterhin positiv entwickelnder Infektions- und Kennzahlen stellt der Ministerrat fest, dass die Aufhebung des bayernweiten Katastrophenfalles der nächste wichtige Schritt zurück in die Normalität ist. Er beauftragt den Staatsminister des Innern, für Sport und Integration unter Berücksichtigung gegebenenfalls noch vorhandenen Koordinierungsbedarfs zur Bewältigung des Pandemiegeschehens mit Ablauf des 16. Juni 2020 das Ende des Katastrophenfalls festzustellen.

2. Allgemeine Kontaktbeschränkung: Die Regelungen zur allgemeinen Kontaktbeschränkung werden ab dem 17. Juni 2020 erweitert. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist künftig in der Familie sowie mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands oder in einer Gruppe von bis zu zehn Personen gestattet. Bisher durfte man sich im öffentlichen Raum nur mit den Personen des eigenen Haushalts, Familienangehörigen oder Personen eines weiteren Haushalts treffen. Bei privaten Zusammenkünften zu Hause gilt keine Beschränkung auf einen festen Personenkreis oder eine zahlenmäßige Beschränkung, stattdessen soll dort die Personenzahl unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze (Mindestabstand) begrenzt werden. Das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht in bestimmten öffentlichen Bereichen bleiben unverändert. In geschlossenen Räumen soll für ausreichend Belüftung gesorgt werden.

Die Regelungen für die Gastronomie, Hotellerie und Kulturstätten werden entsprechend erweitert. Die Rahmenkonzepte der betroffenen Fachministerien werden, soweit erforderlich, entsprechend angepasst.

3. Für alle Einrichtungen und Bereiche, in denen bisher eine Person pro 20 qm Fläche zugelassen war, gilt ab dem 22. Juni 2020 die Regel, dass 10 qm pro Person ausreichen. Das betrifft insbesondere den Betrieb von Geschäften mit Kundenverkehr, aber auch Freizeiteinrichtungen und Kulturstätten, wie z. B. Museen oder zoologische Gärten.

Plexiglas statt Maske

Sofern die Mitarbeiter in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften oder an Rezeptionen durch transparente Schutzwände aus Acrylglas o.ä. zuverlässig geschützt werden, entfällt für sie die Pflicht zum dauerhaften Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

4. Gastronomie: Für die bisher zulässige Gastronomie wird ab 22. Juni 2020 die zulässige Öffnungszeit auf 23 Uhr verlängert.

5. Kunst und Kultur: Kunst- und Kultur sind Vorreiter für die weiteren Öffnungsschritte im gesamten Veranstaltungsbereich. Seit 15. Juni sind erstmals wieder Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich mit bis zu 50 Gästen in Innenräumen und mit bis zu 100 Gästen im Freien möglich. Ab 22. Juni 2020 werden diese Personenhöchstzahlen erweitert: Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich werden mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 100 Besuchern in Innenräumen und mit bis zu 200 Besuchern im Freien möglich sein. Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt unverändert.

Der Chorgesang im Bereich der Laienmusik wird ab 22. Juni 2020 wieder zugelassen. Voraussetzung ist ein Mindestabstand der Beteiligten von 2 m, regelmäßige Lüftungsintervalle und eine Begrenzung der Probendauer. Das Wissenschaftsministerium wird in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium ein entsprechendes Hygienekonzept entwickeln und veröffentlichen.

6. Gottesdienste: Für öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie für die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften gilt ab 22. Juni 2020 ein Mindestabstand zwischen den Teilnehmern von 1,5m.

7. Veranstaltungen: Andere, üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angebotene oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besuchte Veranstaltungen, insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern oder Vereinssitzungen, sind ab 22. Juni 2020 mit bis zu 50 Gästen innen und bis zu 100 Gästen im Freien möglich. Öffentliche Festivitäten oder einem größeren, allgemeinen Publikum zugängliche Feiern bleiben untersagt. Es bleibt beim Verbot von Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020.

8. Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Altenheime und Behinderteneinrichtungen Das Gesundheitsministerium wird in Abstimmung mit dem Sozialministerium umgehend Vorschläge für eine Lockerung der Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Altenheime und Behinderteneinrichtungen erarbeiten. Für die künftigen Besuchsregelungen gilt dabei der Grundsatz der Verantwortung der Träger und Einrichtungen vor Ort, jeweils im Einvernehmen mit den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden bzw. Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Der Schutz der Bewohner bzw. Patienten hat oberste Priorität. Ziel sind weitgehende Erleichterungen bei den Besuchsregelungen, dies stets aber nur in Abhängigkeit von den konkreten örtlichen Verhältnissen.

9. Hallenbädern, Thermen und Hotelschwimmbädern Ab 22. Juni 2020 können Hallenbäder sowie Innenbereiche von Thermen und Hotelschwimmbädern einschließlich der Wellness- und Saunaangebote wieder geöffnet werden. Das Wirtschaftsministerium wird zusammen mit dem Gesundheitsministerium entsprechende Hygienekonzepte ausarbeiten und veröffentlichen.

10. Betrieb von Reisebusunternehmen: Für den Betrieb von Reisebusunternehmen sollen künftig dieselben Regelungen gelten, wie sie auch für den Öffentlichen Personennah- und -fernverkehr gelten. Das Wirtschaftsministerium sowie das Verkehrsministerium werden in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium dementsprechend das geltende Rahmenkonzept für touristische Dienstleister in Bayern anpassen.

11. Sport: Im Bereich des Sports kann ab dem 22. Juni 2020 die Wiederaufnahme des Lehrgangsbetriebs erfolgen. Die bislang geltenden Obergrenzen für den Outdoor- und Indoor-Sport (bisher 20 Personen) werden aufgehoben. Die künftige Teilnehmerbegrenzung ergibt sich für den Innen- und Außenbereich aus den jeweiligen konkreten räumlichen Rahmenbedingungen (Raumgröße, Belüftung).

12. Kindertagesbetreuung und Schule: Ab 1. Juli 2020 sollen alle Kinder wieder die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung nutzen können.

Insgesamt gilt für die Kindertagesbetreuung und die Schule das Ziel, ab September wieder den Regelbetrieb aufzunehmen.
(Informationen Bayerische Staatskanzlei)


Stand 15.06.2020:

Ab Montag (15. Juni) treten weitere Lockerungen der Corona-Maßnahmen in Bayern in Kraft. Unter anderem können Kinder zurück in den Kindergarten, die im Schuljahr 2021/22 schulpflichtig werden. Gleiches gilt für Krippenkinder, die vor dem Übertritt in den Kindergarten stehen. Weiter können Kinos und Theater öffnen mit begrenzter Zahl an Besuchern öffenen. Der Mindestabstand bleibt weiter bestehen.

Stand 09.06.2020:

+++ „Lessons Learned – Lehren aus Corona“ +++

Die FREIEN WÄHLER ziehen Bilanz und präsentieren ein Handlungskonzept

Die FREIEN WÄHLER ziehen Bilanz und forcieren die Arbeit der Bayerischen Staatsregikerung. Die FREIE WÄHLER Landtagsfraktion präsentiert die Erkenntnisse und ein Handlungskonzept für Bayerns Zukunft.  Dazu gibt es ein rund 60-seitiges Handlungskonzept, das unter Federführung des Fraktionsvorsitzenden Florian Streibl sowie des Parlamentarischen Geschäftsführers Dr. Fabian Mehring entstand. Die Pressekonferenz im LIVESTREAM gibt es hier und ist archiviert und damit dauerhaft abrufbar:
>>> Zur Pressekonferenz der FREIE WÄHLER Landtagsfraktion <<<

Das Strategiepapier der Landtagsfraktion „Lessons learned – Lehren aus Corona“ finden Sie HIER.
 
Eine Kurzzusammenfassung zur Online-Pressekonferenz der Landtagsfraktion finden Sie HIER.

Stand 08.06.2020:

Das sind die Corona-Lockerungen ab 8. Juni

Freibäder, Tanzstudios und Fitnessstudios können unter Auflagen wieder öffnen, dennoch bleiben die Kontaktbeschränkungen bis mindestens zum 14. Juni bestehen. Freizeitsport im Freien mit bis zu 20 Personen ist möglich, die Gastronomiebetrieb kann weiterhin bis 22 Uhr öffnen. Details dazu lesen Sie hier: bit.ly/3f0f3EE


Stand 03.06.2020:

Blasmusik darf in den Biergärten wieder gespielt werden. Für diese Lockerung hatte sich der FW-Abgeordnete Gotthardt eingesetzt. Wirtschaftsminister Aiwanger setzte das Anliegen nun durch.

 Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger hat den richtigen Ton getroffen: Ab dem 15. Juni ist die Wiederaufnahme des Theater-, Konzert-, und weiteren kulturellen Veranstaltungsbetriebs (bis zu 50 Gäste in geschlossenen Räumen, bis zu 100 Gäste im Freien) möglich. Darunter fallen nun auch Biergärten, wie der Wirtschaftsminister am Mittwoch mitteilte. Eine Nachricht, die unter anderem in Wolfsegg für große Freude sorgt: „Hubert Aiwanger sorgt dafür, dass nun endlich der richtige Takt vorgegeben wird“, sagt Andreas Schießl, Vorsitzender des örtlichen Musikvereins.

Auch Landtagsabgeordneter Tobias Gotthardt freut sich, dass nun „endlich Musik in die Sache gekommen ist. Ich freue mich, dass sich der Einsatz ausgezahlt hat.“ So hat Gotthardt mit einem Brandbrief unter anderem Kunstminister Bernd Sibler und Innenminister Joachim Herrmann zu schnellen Schritten aufgefordert. Aiwanger setzte sich nun für die Musikanten ein.

>>> Eine Video-Statement von Tobias Gotthardt

Auch bei den Proben plädiert Gotthardt für schnelle Lockerungen. Das erste Ziel ist geschafft: Die Volksmusik darf den Menschen in Bayern wieder Freude bereiten. „Nun muss der nächste Schritt in eine neue Normalität umgehend folgen“, sagt Gotthardt.


Stand 02.06.2020:

Was in den Pfingstferien möglich ist und was nicht! Eine Zusammenfassung: bit.ly/2U2qdRh
Inzwischen können Vorschulkinder wieder in die Kita. Nach den Pfingstferien soll für alle Schüler wieder tageweise Präsenzunterricht stattfinden.

Stand 29.05.2020:

Biergärten und Außenbereiche können ab sofort bis 22 Uhr in ganz Bayern öffnen. Das haben die FREIEN WÄHLER wir in der Bayerischen Staatsregierung umgesetzt. Die neuen Öffnungszeiten gelten damit fürher als geplant (2. Juni).

Stand 28.05.2020:

Tagesaktuelle Zahlen zum Corona-Virus in Bayern und Deutschland gibt es dauerhaft über das Dashboard des Robert Koch-Instituts (RKI): isaan.live/de/rki-dashboard/

Stand 26.05.2020:

Massiver Ausbau Testkapazitäten (Testung innerhalb von 24 Stunden) - ab 8. Juni Öffnung von Freibädern

Die wichtigsten Informationen der Bayerischen Staatsregierung sowie wichtige Zeitdaten zur Öffnungen und Erleichtungen:

1. Testen, Testen, Testen

Aus der Sitzung des Ministerrats geht hervor, dass der Ausbau der Testkapazitäten und deren Ausschöpfung ist von entscheidender Bedeutung für eine weiterhin erfolgreiche Eindämmung der Corona-Pandemie. Bayern hat deshalb eine massive Ausweitung der Testungen auf das neuartige Coronavirus beschlossen:

  • Personen mit Symptomen sollen innerhalb von 24 Stunden getestet werden und das Ergebnis innerhalb von weiteren 24 Stunden vorliegen.
  • Personen ohne Symptome soll eine Testung innerhalb von 48 Stunden ermöglicht werden. Das Testergebnis soll dann spätestens innerhalb einer Woche vorliegen.
  • Es wird sichergestellt, dass Kontaktpersonen der Gruppe I im Rahmen des medizinisch-fachlichen Zeitraums unverzüglich mindestens einmal während ihrer Quarantänephase verpflichtend getestet werden.
  • Die Testungen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (inkl. Rehabilitationseinrichtungen) werden im eigenen Interesse der Mitarbeiter und Bewohner weiter deutlich verstärkt. Der Ministerrat spricht sich dafür aus, dass alle Beschäftigten und die Betreuungsrichter in den o. g. Einrichtungen sowie Bewohner von Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen regelmäßig auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestet werden können.
  • Lehrkräfte und Erzieherinnen werden Gelegenheit erhalten, sich freiwillig testen zu lassen. Verstärkte Testungen sollen auch im Bereich der kritischen Infrastruktur, insbesondere in Justizvollzugsanstalten, bei der Polizei und im Maßregelvollzug durchgeführt werden. Entsprechende Konzepte werden von den zuständigen Ministerien zeitnah erarbeitet.

Das Corona-Pandemiegeschehen ist eine Angelegenheit von nationaler Bedeutung. Der Freistaat Bayern fordert den Bund auf, die Finanzierung ausreichender Testkapazitäten und der Testungen sicherzustellen.

2. Ausbau Schutzausrüstung und medizinische Geräte

Die Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung und medizinischen Geräten zur Errichtung eines strategischen Grundstocks fortzusetzen wird weitergeführt. Damit ist der Materialbedarf bis zu sechs Monate bei starkem Pandemiegeschehen gesichert.

Der Grundstock wird insbesondere Infektionsschutzhandschuhe, Kittel, Schutzanzüge, OP-Masken, FFP2- und FFP3-Masken sowie Schutzbrillen umfassen. Gesundheits-, Wirtschafts- und Innenministerium legen zeitnah entsprechende Details für die Errichtung und Verwaltung des dauerhaften strategischen Grundstocks vor. Das beinhaltet auch ein bedarfsgerechtes und flexibles staatliches Beschaffungswesen. Ein besonderer Blick liegt auf dem weiteren Ausbau der inländischen Produktion an persönlicher Schutzausrüstung und Beatmungsgeräten, um Lieferengpässe zu vermeiden.

>>> Was unsere Politiker sagen? Live dabei sein auf Twitter!

3. Öffnungen im Bereich der Erwachsenenbildung, Freibäder, Kinos und Fitnessstudios - Das ist der Zeitplan: 

Vor dem Hintergrund des derzeitigen Infektionsgeschehens können daher weitere Erleichterungen bzw. Öffnungen vorgenommen werden.

Das Bayerische Kabinett hat beschlossen, dass ab 30. Mai 2020 Präsenzangebote der Erwachsenenbildung i. S d. Art. 1 BayEbFöG, der Sprach- und Integrationsförderung und vergleichbarer Bildungsangebote, u.a. der Bildungszentren ländlicher Raum oder privatwirtschaftlicher Bildungsanbieter, sowie der Familienbildungsstätten, der Jugendarbeit (nur zu Zwecken der Bildungsarbeit nach dem SGB VIII) und der außerschulischen Umweltbildung in Bayern geöffnet werden. Zwingende Voraussetzung ist die Beachtung des erarbeiteten Hygienekonzepts.

  • ab 30. Mai 2020 der Betrieb von Reisebusunternehmen wieder möglich ist, soweit es sich nicht um explizite Gruppenreisen handelt. Es dürfen nur Individualbuchungen erfolgen. Die Beachtung des verbindlichen staatlichen Rahmenkonzepts für die Wiederaufnahme der Tätigkeit touristischer Dienstleister in Bayern ist dafür zwingende Voraussetzung.
     
  • ab 2. Juni 2020 die Abgabe von Speisen und Getränken durch gastronomische Betriebe im Freien auf die Zeit von 6 bis 22 Uhr verlängert wird.
     
  • ab 8. Juni 2020 weitere Erleichterungen im Bereich des Sports erfolgen, soweit erforderliche Abstandsregelungen und Schutz-/Hygienekonzepte eingehalten werden:
    - Der Betrieb von Freibädern und von Außenanlagen von Badeanstalten (inkl. Außenbereich von Schwimmbädern, Kureinrichtungen, Hotels usw.) kann wieder aufgenommen werden.
    - Die Einschränkung des Trainingsbetriebs auf den Begriff „Individualsportarten“ in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 der 4. BayIfSMV vom 5. Mai 2020) entfällt ersatzlos.
    - Das Training von Rehabilitationssportgruppen und der Trainingsbetrieb für National- bis einschließlich Landeskaderathleten sogenannter nichtolympischer Sportarten wird in Sportstätten wieder erlaubt.
    - Der Outdoor-Trainingsbetrieb ist in Gruppen von bis zu 20 Personen zulässig.
    - Indoorsportstätten können den Betrieb wieder aufnehmen.
    - Der Wettkampfbetrieb für kontaktlos ausführbare Sportarten im Freien ist wieder zulässig
    - Tanzschulen für kontaktlosen Tanz und Paartanz mit einem festen Tanzpartner sowie Fitnessstudios können wieder öffnen.

Ab 15. Juni Kino und Theater - Fitnessstudios öffnen bereits am 8. Juni

  • ab 15. Juni 2020 die Wiederaufnahme des Theater-, Konzert-, und weiteren kulturellen Veranstaltungsbetriebs unter Zugrundelegung des entsprechenden Konzepts des Wissenschaftsministeriums in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium (bis zu 50 Gäste in geschlossenen Räumen, bis zu 100 Gäste im Freien) möglich ist.
     
  • ab 15. Juni 2020 die Wiederaufnahme des Kinobetriebs grundsätzlich möglich ist. Das Digitalministerium wird in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium ein konkretes Hygienekonzept erarbeiten und veröffentlichen, das sich vor allem im Hinblick auf die zulässige Gesamtbesucherzahl und die zu beachtenden Hygienevorschriften an das Konzept für Kultureinrichtungen anlehnt.
  • im Sommersemester 2020 der Vorlesungsbetrieb weiterhin vorrangig durch Online-Lehre sicherzustellen ist. Zusätzlich zu den bereits bestehenden Möglichkeiten der Durchführung von Präsenzveranstaltungen (Praxisveranstaltungen, die besondere Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, bei Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m) können kleinere Seminare unter Einhaltung von Abstandsregelungen und Höchstteilnehmerzahlen (30 Personen) als Ergänzung zur Online-Lehre als Präsenzveranstaltungen stattfinden.

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Stand 25.05.2020:

Die wichtigsten Corona-Lockerungen in Bayern im Überblick (Maskenpflicht gilt nach wie vor in Geschäften, im Nah- und Fernverkehr):

  • Restaurants öffnen Innenbereiche (6 bis 22 Uhr) 
  • Kitas erweitern die Notbetreuung
  • Vorschulkinder und deren Geschwister können in den Kindergarten (Notbetreuung nächste Stufe)
  • Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze öffnen noch vor Pfingsten

Mehr Infos dazu: bit.ly/2AUv6oN
(Informationen auch Bayerische Staatskanzlei)

Stand 24.05.2020:

Der Landesvorstand FREIE WÄHLER Bayern stimmt über Zukunftsthemen ab: Investitionen in Digitalisierung, Energiewende und eine kommunale Finanzstrategie – Ablehnung von Urlaubsgutscheinen und 500-Milliarden-Euro Programm von Merkel und Macron

Wir wollen aus der Krise stabil herauskommen. Die Zahl der Akut-Infizierten sinkt erfreulicherweise immer mehr. Hubert Aiwanger, Landesvorsitzender FREIE WÄHLER Bayern

Die FREIEN WÄHLER Bayern als bodenständige Kraft der Mitte sprechen sich in einer außerordentlichen Vorstandssitzung am Wochenende zu Bayerns und Deutschlands Zukunft aus. Die aktuelle Entwicklung der Corona-Krise stellt das Land vor große Hürden. Die FREIEN WÄHLER stellen klar, das Land zu stabilisieren. Weiter heißt es, dass alles finanzierbar und im Rahmen der Generationengerechtigkeit kontrollierbar bleiben muss. Die gänzliche Normalisierung im Zuge der Corona-Beschränkungen muss zeitnah unter Berücksichtigung der niedrigen Infektionszahlen umgesetzt werden.  

Hubert Aiwanger, Landesvorsitzender FREIE WÄHLER Bayern, fasst nach der Landesvorstandssitzung zusammen: „Wir wollen aus der Krise stabil herauskommen. Die Zahl der Akut-Infizierten sinkt erfreulicherweise immer mehr. Nun geht es darum, kluge Entscheidungen für unsere Kommunen, für Deutschland und für unsere Wirtschaft zu treffen.“ 

Die FREIEN WÄHLER Bayern legen ihren Kurs für die Zeit nach der Krise fest. 

>>> Inhalte des Positionspapiers finden Sie hier: „Gestärkt aus der Krise“

Stand 19.05.2020:

Aktuelle Lage in Bayern und Infromationen der Bayerischen Staatsregierung

Schreitweise Öffnung der Kinderbetreuung und ein Hygienekonzeot für Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen und Campingplätze

Kinderbetreuung: Die Bayerische Staatsregierung weitet die Notbetreuung für Kinder ab 25. Mai 2020 weiter schrittweise aus. Um Vorschulkindern einen Abschluss ihrer Kindergartenzeit zu ermöglichen, haben sie und ihre Geschwisterkinder, die dieselbe Einrichtung besuchen, dann wieder Zugang zur Kita. Auch die Großtagespflege wird geöffnet. Dort werden ab 25. Mai maximal zehn Kindern gleichzeitig von zwei oder drei Tagespflegepersonen betreut. Ebenso öffnen Waldkindergärten und andere nicht gebäudegebundene Kindertageseinrichtungen, weil hier der Kita-Betrieb an der frischen Luft stattfindet und das Ansteckungsrisiko daher tendenziell geringer sein dürfte.

Bei allen Maßnahmen steht der Gesundheitsschutz an oberster Stelle. Es sollen auch künftig möglichst kleine und vor allem feste Gruppen gebildet werden, die von festen Bezugspersonen betreut werden. Für Kinder mit Krankheitssymptomen gilt auch weiterhin ein Betretungsverbot.

Soweit die Entwicklung des Infektionsgeschehens dies zulässt, sollen nach den Pfingstferien ab 15. Juni 2020 die Kinder, die im Schuljahr 2021/22 schulpflichtig werden und die Krippenkinder, die am Übergang in den Kindergarten stehen, wieder aufgenommen werden.

Zudem sollten ab dann parallel zum Schulbetrieb auch die Schüler der 2. und 3. Klassen an den Schultagen wieder in den Horten betreut werden.

Aufnahmestopp: Der derzeit bestehende grundsätzliche Aufnahmestopp für stationäre Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung wird unter Auflagen aufgehoben. Wegen der besonderen Gefährdung von Pflegebedürftigen und der oft schweren Krankheitsverläufe erfordert diese Lockerung jedoch zukünftig individuelle Aufnahmekonzepte der betroffenen Einrichtungen. Das stärkt auch die Verantwortung der Einrichtungsträger in der Bekämpfung der Pandemie. Voraussetzung für eine Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern ist demnach ein einrichtungsindividuelles Schutzkonzept.

Urlaub in Bayern, Kontaktbeschränkungen, Hygienekonzept: Der Ministerrat hat beschlossen, dass alle Beherbergungsbetriebe, wie Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen sowie Campingplätze, bei strikter Wahrung der Hygienevorschriften ab dem Pfingstwochenende (30. Mai 2020) wieder für Urlauber offenstehen. Auch bei Übernachtungen sind die geltenden Kontaktbeschränkungen einzuhalten: Eine Wohnung oder ein Zimmer beziehen nur Gäste, denen der Kontakt zueinander erlaubt ist – wie etwa Angehörige eines Haushalts oder Lebenspartner. Gruppenübernachtungen sind derzeit nicht möglich.

>>> Das sind die Hygieneregeln für Hotels und Pensionen

In den Unterkünften sind insbesondere folgende Hygieneregeln zu beachten:

  •  Die Wohneinheiten verfügen über eine eigene Sanitäreinheit.
  • Beim Check-in werden die Kontakte zwischen Mitarbeitern und Gästen auf das Notwendigste reduziert.
  • Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 Metern zwischen Personen in allen Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen, sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten und auf Fluren, Gängen, Treppen und im Außenbereich. Dies gilt für Gäste und Personal. Personen wie die Angehörigen eines Haushalts, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung nicht gilt, haben die Abstandsregel nicht zu befolgen.
  • In allen gemeinschaftlich genutzten Bereichen haben Personal und Gäste Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Davon ausgenommen ist der Außenbereich.
  • Die geltenden Hygiene- und Reinigungsstandards werden konsequent eingehalten. Die Reinigung der Gäste- und Gemeinschaftszimmer hat möglichst in Abwesenheit der Gäste zu erfolgen.
  • Der Einsatz von Gegenständen, die von mehreren Gästen benutzt werden, ist im gesamten Betrieb auf ein Minimum zu reduzieren bzw. so zu gestalten, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung oder Auswechslung erfolgt.
  • Die Betreiber haben insbesondere für gemeinschaftlich genutzte Bereiche ein Lüftungs- und Reinigungskonzept zu erstellen. Die Einrichtungen müssen über ein Parkplatzkonzept verfügen.
  • Die Nutzung von betriebseigenen Schwimmbädern, Saunen, Wellness- und Fitnessbereichen richtet sich nach den für diese Einrichtungen geltenden Bestimmunen und ist damit derzeit untersagt.


Touristische Dienstleistungen öffnen ab dem 30. Mai: Bayern wird weitere unternehmerische Bereiche der Wertschöpfungskette Tourismus wieder öffnen. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt einer anhaltend günstigen Entwicklung des Corona-Infektionsgeschehens. Abgestimmt auf die mögliche Öffnung von Beherbergungsbetrieben am 30. Mai sollen ab diesem Tag auch Freizeiteinrichtungen im Außenbereich wie beispielsweise Freizeitparks ihren Betrieb wiederaufnehmen können. Ebenso ermöglicht werden Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken. Ferner sollen touristischer Bus- und Bahnverkehr, Seilbahnen sowie die Fluss- und Seenschifffahrt starten können. Auch die Objekte der Schlösserverwaltung werden grundsätzlich ab dem 30. Mai wieder ihre Pforten öffnen. Die besucherstarken Objekte wie insbesondere die Schlösser Neuschwanstein und Linderhof sowie die Residenzen in München und Würzburg stehen ab dem 2. Juni wieder für Besucher offen.

Um einen größtmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten, erarbeiten das Wirtschaftsministerium und das Gesundheitsministerium gemeinsam ein verbindliches staatliches Rahmenkonzept zur Umsetzung insbesondere folgender Hygienevorgaben:

  •  Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m, • Mund-Nasen-Bedeckung,
  • Zugangsbeschränkungsregelung und geeignete Besucherlenkung zur Vermeidung von Menschenansammlungen,
  • Reinigung/Desinfektion häufig genutzter Flächen, 
  • Maßnahmen, die die Nachverfolgbarkeit von Kontakten gewährleisten.

Bayerisches Frühwarnsystem mit lokalen oder regionalen Beschränkungsmaßnahmen: Maßnahmen bereits ab 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern

Stand 14.05.2020:

Rettungsschrim erweitert: Mehr Geld für hilfsbedürftige Solo-Selbstständige in Medien und Kunst, für kleine Theater und Kinos, für Musikschulen und Filmproduzenten

Das Sofortprogramm von bisher 90 Millionen Euro der Bayerischen Staatsregierung für die benannte Personengruppe wird auf 140 Millionen Euro erhöht. Antragsteller können über drei Monate mit jeweils 1.000 Euro kalkulieren.
Es sind alle die berechtet, die entweder bei der Künster Sozial Kasse Mitglied sind. Ergänzt werden diejenigen, die kein Mitglied sind, aber die Kriterien erfüllen, dort Mitglied werden zu können. Das sind rund 60.000 Beschäftigte (etwa auch Medienschaffende wie Freie Journalisten, Fotografen, etc.)

Stand 12.05.2020:

Neues zur Coronalage - wichtige Informationen der Bayerischen Staatsregierung

Ab dem 18. Mai 2020 kann die Gastronomie im Außenbereich - ab 25. Mai im Innenbereich öffnen

Versammlungen

Die Versammlungsfreiheit ist von konstitutiver Bedeutung für die demokratische Gesellschaft. Aufgrund der Corona-Pandemie ist es jedoch erforderlich, dass die Vorgaben des Infektionsschutzes beachtet werden – nur so kann der Spagat zwischen Meinungsfreiheit und Schutz der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger gelingen. Das Innenministerium erarbeitet ein Konzept, das die infektionsschutzkonforme Durchführung von Versammlungen in Zeiten der Corona-Pandemie bestmöglich gewährleistet.

Gastronomie und Hotellerie

Unter der Voraussetzung eines weiterhin günstigen Verlaufs des Pandemiegeschehens erfolgt die stufenweise Öffnung der Gastronomie bei Einhaltung der entsprechenden Vorgaben zum Infektionsschutz wie folgt:

  •  Ab dem 18. Mai 2020 kann die Gastronomie im Außenbereich (z.B. Biergärten) bis 20 Uhr öffnen.
  •  Ab 25. Mai 2020 können Speisegaststätten im Innenbereich bis 22 Uhr öffnen.

Bayern kehrt zurück zur Normalität!
Hubert Aiwanger

Ein passendes und mit den betroffenen Verbänden abgestimmtes infektionsschutzrechtliches Rahmenkonzept „Gastronomie“ ist dabei eine zwingende Grundlage für die schrittweise Öffnung der gastronomischen Betriebe in Bayern. Auf dieser Basis können dann die einzelbetrieblichen Schutz- und Hygienekonzepte entwickelt werden. Das Rahmenkonzept „Gastronomie“ des Wirtschaftsministeriums sieht vor allem folgende Punkte vor:

  • Strikte Einhaltung des Sicherheitsabstandes von 1,5 Metern zwischen Gästen, Servicepersonal und im betrieblichen Ablauf.
  • Ein Mund-Nasen-Schutz ist zudem vorgeschrieben für Servicepersonal im Gastraum, für Gäste, sobald sie den Tisch verlassen und sich in der Lokalität bewegen, und im betrieblichen Ablauf, wenn der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern, etwa in der Küche, zwingend nicht eingehalten werden kann.
  • Hinzu kommt die Anpassung von Lüftungs- und Reinigungsplänen, die Schulung von Mitarbeitern sowie die Aufnahme der Kontaktdaten der Gäste zur Nachverfolgung im Falle einer später auftretenden Infektion.

>>> Die Einschätzung zur Lage in der Pressekonferenz von Hubert Aiwanger im Video

Das Gesundheitsministerium und das Wirtschaftsministerium werden zeitnah, auch unter Einbeziehung der Erfahrungen im Gastronomiebereich, ein Rahmenkonzept „Hotellerie“ entwickeln, damit Beherbergungsbetriebe (wie Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen, Jugendherbergen) ab dem Pfingstwochenende öffnen können.

Für den Tourismus – aber auch für die Gesundheitswirtschaft – in Bayern elementar ist auch der gesamte Themenbereich der Kurorte, Heilbäder, Thermen und verwandter Aufgaben wie Rehabilitationsmaßnahmen und physiotherapeutische Behandlungen bzw. Praxen. Diese Bereiche bedürfen aufgrund der Komplexität des Themas bzw. auch der Örtlichkeiten einer eingehenden Prüfung von Schutzkonzepten. Das Wirtschaftsministerium und das Gesundheitsministerium werden ein tragfähiges Konzept für die Öffnung von Heilbädern, Kurorten und Thermen und die schrittweise Öffnung weiterer, derzeit noch untersagter Bereiche im Bäderbereich, erarbeiten.

Sport

Unter Einhaltung von strengen Schutz- und Hygienemaßnahmen wird der Spielbetrieb der 1. und 2. Fußballbundesliga zugelassen. Das Gesundheitsministerium wird die dafür notwendigen Änderungen in den einschlägigen infektionsschutzrechtlichen Anordnungen vornehmen. Damit wird der Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom 6. Mai 2020 umgesetzt.

Bei Auftreten positiver Fälle im Wettkampfbetrieb gelten die allgemeinen Regeln des Robert-Koch-Instituts bezüglich der Quarantäneempfehlungen. Die Gesundheitsbehörden werden die Einhaltung von Schutzkonzepten und etwaige Quarantänemaßnahmen konsequent durchsetzen.

Fernverkehr

Entsprechend einer Vereinbarung von Bund und Ländern wird auch im Fernverkehr eine Maskenpflicht für Fahrgäste und Personal, soweit es in Kontakt mit den Fahrgästen kommt, eingeführt.
 

Stand 05.05.2020:

Bayern hebt Ausgangsbeschränkung auf - Mut für Gastro

Das Wichtigste nach der Kabinnettssitzung zusammengefasst:

  • Mit Wirkung ab dem 6. Mai 2020 entfällt die allgemeine Ausgangsbeschränkung. Die bestehende Kontaktbeschränkung und das Distanzgebot gelten fort.
  • Es ist künftig erlaubt, neben einer weiteren Person auch die engere Familie, d.h. neben Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch Verwandte in gerader Linie und Geschwister zu treffen oder zu besuchen.
  • Unterricht an Schulen: Ab 11. Mai soll der Präsenzunterricht für die „Vorabschlussklassen“ der weiterführenden Schulen (Gymnasium: 11. Klasse / Realschule: 9. Klasse / Mittelschule 8. Klasse) sowie für die 4. Klasse Grundschule beginnen. Ab dem 18. Mai soll der Präsenzunterricht beginnen für Grundschule: 1. Klasse; Mittelschule: 5. Klasse; Realschule: 5. und 6. Klasse; Gymnasium: 5. und 6. Klasse; Nach den Pfingstferien ist Ziel die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für alle weiteren Jahrgangsstufen im wöchentlichen Wechsel.
  • Auch bei einem schrittweisen Hochfahren der Kindertagesbetreuung steht im Vordergrund, feste, kleine Gruppen zu bilden. Nur so können Infektionswege nachverfolgt und durch Quarantänemaßnahmen unterbrochen werden. Auf dem Weg zum „Hochfahren“ sollte deshalb der Kreis der betreuten Kinder behutsam und schrittweise erweitert werden.In einem ersten Schritt können folgende Ausweitungen in Richtung eines erweiterten Notbetriebes erfolgen: Öffnung der Tagespflege: In der Tagespflege werden maximal 5 fremde Kinder gleichzeitig betreut.  Die Großtagespflege bleibt vorerst geschlossen.
  • Schrittweise Öffnung der Gastronomie, Hotellerie und des Tourismus unter strengen Auflagen (Hygiene-Konzepten durch die Betriebe, Begrenzung von Gästezahlen, Sicherstellung von Abstand): Die Gastronomie darf schrittweise ab 18. Mai 2020 geöffnet werden zunächst im Außenbereich (z.B. Biergärten), Speisegaststätten im Innenbereich ab 25. Mai 2020. Das Pfingstwochenende (30. Mai) ist der Zeitpunkt für eine mögliche Öffnung von Hotels (inkl. Ferienwohnungen und Camping) und weiterer Angebote im Tourismus

Das Wirtschaftsministerium wird gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium und dem Beauftragten für Bürokratieabbau ein Konzept für die weiteren Schritte in Bezug auf die Gastronomie, die Hotellerie und den Tourismus erarbeiten.

  • Ab 6. Mai wurden Spielplätze (keine Bolzplätze) wieder geöffnet.
  • Kontaktfreier Individualsport mit Abstand (z.B. Tennis, Leichtathletik, Golf, Segeln, Reiten (auch in der Halle) oder Flugsport) wird ab 11. Mai wieder zugelassen.
  • Am 11. Mai können auch folgende Einrichtungen und Betriebe wieder geöffnet werden:  Nagel- Kosmetik-Studios, Tierparks und botanische Gärten mit Auflagen (Einlass, 20 qm-Regel, Abstand, nur Außenanlagen, keine Gastronomie, kein Streichelzoo), Bibliotheken, Museen, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten mit Auflagen (20 qm-Regel, Abstand, kein Gastronomiebetrieb),  Fahrschulen mit Auflagen (Theorie: Abstand, Praxis: Mund-Nasen-Schutz), Musikschulen mit Auflagen (Einzelunterricht, auch zu Hause, Abstand).


Stand 28.04.2020:

Aktuelle Cororna-Lage

Nach der Kabinetts-Sitzung berichtet die Staatsregierung über die aktuelle Corona-Lage. Es ist wichtig, die die richtige Balance bei Lockerungen zu finden. Zum heutigen Tag können auch größere Läden öffnen. Bedingung ist die Begrenzung auf eine Verkuafsfläche von 800 Quadratmetern.
Weitere Corona-Beschränkungen werden um eine Woche bis 10. Mai verlängert.

Wichtige Details dazu lesen Sie hier:  https://bit.ly/2Svtgkv


Stand 27.04.2020:

Ab heute gilt in Bayern eine Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen oder in öffentlichen Bereichen wie beim Einkauf. Sie dient dem Schutz der Menschen, nachdem zum heutigen Tag auch wieder Geschäfte bis 800 Quadratmeter öffnen dürfen.

Fragen und Antworten zum Thema Maske finden Sie hier: https://bit.ly/2Y8F8My

Stand 24.04.2020:

Infos zur Maskenpflicht in Bayern - Verstoß gegen Maskenpflicht kann bis zu 5.000 Euro kosten

Am Montag, 27. April 2020 gilt im Freistaat eine Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen oder in öffentlichen Bereichen wie beim Einkauf. Dies dient zum Schutz vor dem Virus für ALLE Menschen. Wer sich nicht daran hält und keinen Mund-Nase-Schutz in Bussen, Bahnen und Geschäften trägt, kann mit einen Bußgeld von 150 Euro belegt werden. Besonders teuer wird es aber für Ladenbesitzer, die nicht sicherstellen, dass ihr Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt: bis zu 5.000 Euro.

  • Die Maskenpflicht gilt bis auf Weiteres für Kunden und Personal in Geschäften, Einkaufszentren und Kaufhäusern sowie in Bussen und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs – auch schon an Bahnsteigen und Bus- oder Tramhaltestellen
  • Erlaubte Masken der Zivilbevölkerung sind Alltags-Masken - auch Schals und Tücher sind erlaubt!
  • Bußgelder und Kontrollen sind vorgesehen.

>>> Weitere wichtigste Fragen und Antworten dazu finden Sie hier: https://bit.ly/2Y8F8My

Stand 21.04.2020:

"Ab dem 27. April herrscht die Maskenpflicht in Bayern. Der Vorstoß der Freien Wähler in München in dieser Debatte sei wichtig gewesen" - Ein Kommentar in der tz: So ist‘s richtig: Maskenpflicht kommt - „Gebot“ sorgt nur für Streit

Stand 20.04.2020:

Maskenpflicht für Bayern in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen

 Bayern bekommt ab Montag, 27. April, eine landesweite Maskenpflicht im ÖPNV und beim Einkaufen. Damit wird der Schutz der Menschen verbessert, Infektionszahlen sollen weiter verringert oder auf niedrigem Niveau stabilisiert werden, wenn am 27. April weitere Läden geöffnet werden. Die Gesundheit der Menschen steht ganz oben. Und es können Läden und Betriebe nun stückweise öffnen. So kann sich ebenfalls die Wirtschaft stabilisieren.
Die Maskenpflicht gilt auch für Kinder ab 6 Jahren. Mehr Details dazu und weitere Fragen und Antworten: https://cutt.ly/Pyel2gT

Die FREIEN WÄHLER Bayern stehen zu dieser Maskenpflicht im ÖPNV und beim Einkaufen und betonen: Dadurch werden Infektionsrisiken dort gezielt reduziert, wo Menschen auf engem Raum aufeinandertreffen. „Als Maske können richtige Schutzmasken verwendet werden, jedoch auch selbstgenähte Masken, Tücher oder Schals. Wichtig ist, dass Mund und Nase bedeckt sind und das Material (dicke Baumwolle) bei mindestens 60 Grad gereinigt und desinfiziert oder heiß gebügelt werden kann“, sagt Generalsekretärin Susann Enders.

>>> Weiterführende Informationen sind auch auf der Seite des Gesundheistministeriums verzeichnet: https://www.stmgp.bayern.de/


Stand 19.04.2020:

+++ FREIE WÄHLER fordern vorübergehende Maskenpflicht im ÖPNV und beim Einkaufen, Wirtschaft schnell wieder starten, weitere Öffnungen von Geschäften ab 4. Mai, Corona- und Immunabwehr-Schnelltests: Zur Meldung hier entlang: https://cutt.ly/wyellOB


Stand 17.04.2020

Nach den Beschlüssen des Bayerischen Kabinetts am 16. April stehen folgende wichtige Punkte fest:

  • Wir bekommen das Virus langsam unter Kontrolle. Bayern steht gut da.
  • Solange es keine Medikamente oder einen Impfstoff gibt, ist Vorsicht geboten! So lange die Zahl der Toten weiter steigt, dürfen wir nichts riskieren. Wir müssen mit dem Virus leben.
     

Bis 4. Mai bleiben die Ausgangsbeschränkungen und das Kontaktverbot (Bund) mit folgenden Anpassungen in Bayern:
 

  • Erleichterung 1: Eine Kontaktperson zugelassen – gerade bei Senioren-Begleitung wichtig, aber auch, um jemanden zu besuchen. Eine Person, die nicht zum Haushalt dazu gehört, darf das Haus betreten. ABER: Familien dürfen sich nicht mischen und damit Gruppen bilden. 
  • Erleichterung 2: Geschäfte, Einzelhandel - ab 20. April: Öffnung für kleine Baumärkte, Gartengeschäfte,  ab 27. April: Geschäfte bis zu 800 qm, ab 4. Mai: Friseure, Fußpfleger, etc. mit Schutzkonzept, Maskengebot
  • Großveranstaltungen sind bis zum 31. August nicht möglich!
  • Ab Mai könnten Gottesdienste unter gewissen Auflagen stattfinden.
  • Ab Anfang Mai könnten Gottesdienste (Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen) wieder stattfinden. Beachtung des Gebots von Schutzmasken. Das Online-Angebit soll ausgebaut werden.

Wirtschaft

  • Wirtschaft steht vor einer riesigen Herausforderung.
  • Ab 27. April öffnen Läden bis 800qm.
  • Klares Maskengebot in Öffentlichkeit. Wenn Gebot nicht greift, dann wird es zur Pflicht!
  • Jeder soll in der Öffentlichke Masken aufsetzen. Selbstschutz, Respekt vor anderen. Selbst ein Tuch, das nach jedem Tragen gewaschen und desinfiziert wird, hilft.
  • Soforthilfe: Deutlich über 400.000 Betriebe haben einen Antrag gestellt. Knapp ein Drittel haben das Geld schon bekommen. 


Schule

  • Die Maßnahmen zeigen Wirkung. Bayern hat frühzeitig die richtigen Schritte gemacht. Der Schulbetrieb kann nur langsam und sehr besonnen hochgefahren werden. Wichtige Leitlinien: Zuerst die älteren vor den jüngeren Schülern. Hohe Hygienestandards. Jeder soll die Chance auf die Abschlüsse geben. Zeit für Prüfungsvorbereitung.
  • 27. April: Abschlussklassen kehren zurück - 14 Prozent aller Schüler dürfen dann wieder in die Schulen.
  • 11. Mai: Nach Evaluation der ersten Öffnungen nächster Schritt - Klassen werden maximal halbe Klassenstärke haben, besondere Sitzordnung im Klassenzimmer, Mindestabstand von mind. 1,5 Meter. 4qm pro Schüler, keine Gruppenarbeit, Pausen im Klassenzimmer, keinen Mensabetrieb, kein Pausenverkauf.

>>> Weitere wichtige Fragen und Antworten finden Sie hier: cutt.ly/kt8CDea


Stand 03.04.2020

Maskenproduktion in Bayern und mögliche (!) Probleme durch Abmahnanwälte

Um überflüssige Probleme in der angespannten Cororna-Krise zu sparen, empfehlen wir auf Begriffe zu verzichten, in denen das Wort "SCHUTZ" vorkommt. Begriffe mit dem Wort "Schutz" können (!) abgemahnt werden. Den Begriff Schutzmaske zum Beispiel NICHT verwenden, wenn Sie Masken nähen bzw. wenn Sie diese (an Einrichtungen) verteilen. Beser sind Bezeichnungen wie "Mund-" und "Nasenmasken", "Mundbedeckung" oder Behelfsmaske.

>>> Liebe Helfer, lieber Näherinnnen und Näher, vielen herzlichen DANK für alles, was Sie machen, es ist das Richtige!

Das private Anfertigen und Tragen einer Gesichtsmaske ist völlig unproblematisch! Hubert Aiwanger macht Mut: „Wir sind auf das ehrenamtliche Engagement dieser Bürgerinnen und Bürger dringend angewiesen!  Das ausführliche Statement und eine Hinweis des Wirtschaftsministeriums: https://bit.ly/2X1Avnf

Stand 31.03.2020

Derzeit ergeben sich viele Fragen, insbesondere was die logistische Versorgung mit Mundschutze angeht. Die Versorgung mit Material und Produktion in Bayern wurde bereits von der Staatsregierung angestoßen. Dazu wurden und werden die Führungsgruppen Katastrophenschutz in den Landratsämtern informiert und versorgt. >>> Eine Liste der zuständigen Landratsämter und Behörden in Ihrer Region gibt es hier: https://bit.ly/39rWaaE <<<

Alles rund um die Themen Wirtschaft und Finanzen, Verlängerung der Ausgangsbeschränkung und der sonstigen bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen


Stand 30.03.2020

Wichtige Informationen zur Lage mit Stand 30. März 2020 sowie zu Hilfen: https://bit.ly/3408LRd

Soforthilfe wird angehoben

Die Soforthilfe-Sätze in Bayern werden noch einmal angehoben: Ab 31. März 2020 soll es für Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitern 9.000 Euro, bei bis zu zehn Mitarbeitern 15.000 Euro, in Unternehmen zwischen elf und 50 Mitarbeitern 30.000 Euro sowie bei 50 bis 250 Mitarbeitern 50.000 Euro Soforthilfe geben. "Diese muss nicht zurückgezahlt werden", so Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger.

Bayern verlängert Corona-Ausgangsbeschränkungen

Bayern verlängert im Kampf gegen die Ausbreitung des Corona-Virus die Ausgangsbeschränkungen und weitere Beschränkungen des öffentlichen Lebens bis 19. April: https://bit.ly/3avZW3Y

Stand 23.03.2020

Coronakrise: „Jetzt zeigt sich, welche Berufsgruppen einen unschätzbaren Wert haben“, betont Generalsekretärin Susann Enders. Die ausführliche Stellungnahme: bit.ly/2UsNw6g

Bund: Treffen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit werden verboten, um die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Bund und Länder sind sich einig: https://bit.ly/2vLDIvW

Stand 22.03.2020

Wichtige Fragen und Antworten finden Sie ebenfalls auf der Seite unserer FREIE WÄHLER Landtagsfraktion: bit.ly/2UspgBq

Stand 20.03.2020

Bayern verhängt landesweite Ausgangsbeschränkungen

Nach der Pressekonferenz der Bayerischen Staatsregierung steht fest: Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, gelten ab heute, Freitag, 20. März 2020, 24 Uhr, bayernweit Ausgangsbeschränkungen. Die Einschränkungen gelten vorläufig zwei Wochen. Menschen sollen aufgrund der immer stärker ansteigenden Infektionszahlen geschützt werden.

Hubert Aiwanger, Wirtschaftsminister und stellvertretender Ministerpräsident: "Wir wollen die Menschen schützen. Elektrizität, Wasserversorgung; kritische Infrastruktur haben wir genau im Blick. Schutzmasken produzieren wir nun selbst in Bayern. Bayern denkt vorausschauend über eigene Produktion von Bettwäsche nach, sollte es dazu kommen, dass Hotels zu "Krankenhäuser" umfunktioniert werden müssen."

>>> Wichtige Informationen zu den Ausgangsbeschränkungen bzw. die Allgemeinverfügung vom 20. März 2020 zum Nachlesen: https://bit.ly/2vHlPOU<<<


Stand 19.03.2020

>>> Wichtige Telefonnummern zum Thema Corona finden Sie hier <<<

Alle Corona-Beschränkungen in Kraft: Was jetzt in Bayern gilt

Im Kampf gegen das Corona-Virus hat die Staatsregierung eine Reihe an Beschränkungen für das öffentliche Lebens angeordnet. Ein Überblick: von Einschnitten in Handel und Gastronomie bis hin zum Versammlungsverbot finden Die hier: bit.ly/38YGNGB

Derzeit appelieren Mediziner und auch die FREIEN WÄHLER Bayern auf die Einhaltung aller Regeln. Soziale Kontakte in der Gruppe sollten nun dringlich vermieden werdne. Eine Ausgangssperre zum Schutz der Menschen ist sonst nicht ausgeschlossen.

Stand 17.03.2020


Corona-Virus fordert die Menschen in Bayern: FREIE WÄHLER Bayern unterstützen zu 100 Prozent Maßnahmen von Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger

Nach Ausrufung des Katastrophenfalls: Die FREIEN WÄHLER Bayern begrüßen die klaren Entscheidungen der Bayerischen Staatsregierung – darunter die Maßnahmen von Hubert Aiwanger, Wirtschaftsminister und stellvertretender Bayerischer Ministerpräsident, im Kampf gegen das Coronavirus.

Das öffentliche Leben wird zum Schutz der Menschen heruntergefahren, die Infrastruktur und Versorgung der Menschen soll aufrechterhalten und gesichert werden. Die Versorgung des Gesundheitsbereichs steht an erster Linie. Dabei betont Hubert Aiwanger, dass Atem-Masken und Mundschutz-Masken priorisiert vom Freistaat Bayern organisiert werden. Krankenhäuser müssen genug Schutzausrüstung und ausreichend medizinisches Material für Pflegerinnen und Pfleger, Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung haben. „Hier kümmern wir uns persönlich darum“, betont Aiwanger, der am Dienstagnachmittag persönlich eine Produktionsfirma besucht und sich versichert, dass die Versorgung für die kommenden Wochen funktioniert.

Die wirtschaftliche Leistung des Landes muss aufrechterhalten bleiben, um die Versorgung der Menschen zu garantieren und um nach der Krise wieder in den Normalmodus zurückzufinden.

Die systemkritische Infrastruktur muss dringend weiterhin am Laufen gehalten werden. Das betrifft viele Bereiche: Krankenhäuser, Strom, Wasser und Energieversorgung, aber auch Lebensmittelversorgung. Aiwanger spricht dabei großen Dank an die Verkäuferin und Verkäufer im Lebensmittelbereich aus, aber auch an die Menschen in der Pflege, im Krankenhaus, bei den Rettungsdiensten, die derzeit vor großen Herausforderungen stehen.

Was die Betriebe betrifft, hat die Staatsregierung auf Vorschlag von Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger einen Rettungsschirm für Unternehmen beschlossen, die von der Corona-Krise betroffen sind. Der Bayerische Schutzschild umfasst einen Soforthilfe-Fonds für kleine und mittelständische Unternehmen. Weiter wird es einen Bayernfonds für Schlüsselunternehmen geben. Die Bürgschaftsrahmen für die LfA Förderbank Bayern werden ausgeweitet.

Wir zeigen unsere Entschlossenheit, möglichst viele Unternehmen zu retten. Ziel ist es, die Liquidität der Firmen, die Kernsubstanz unserer Wirtschaft und so viele Arbeitsplätze wie möglich über die Krise zu retten.
Hubert Aiwanger


Details zum Bayerischen Schutzschild für die Wirtschaft:

Bürgschaftsrahmen für die LfA Förderbank

Die Staatsregierung erhöht im Rahmen des aktivierten Mittelstandsschirms den Bürgschaftsrahmen für die LfA Förderbank Bayern auf 500 Millionen Euro. 
 

Soforthilfe Corona

Auch das Förderprogramm richtet sich an Freiberufler, Selbstständige, kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern in Bayern.
 

Bayernfonds

Bisher gesunde mittelständische Unternehmen mit einer Schlüsselfunktion für die Wirtschaft sollen auf jeden Fall die Krise überstehen. Derzeit wird gemeinsam mit der Wirtschaft und potenziellen Finanzierungspartnern geprüft, welche Unternehmen das sein könnten.

>>> Alle Details zu Hilfe, Unterstützung und Maßnahmen des Wirtschaftsministeriums, genauso wie Anträge für Soforthilfe finden Sie hier: https://bit.ly/3d6qRoV <<<

Ziel ist es, dass so schnell wie möglich – nach wenigen Tagen (!) – Geld für betroffene Betriebe, aber auch für kleinere Unternehmer fließen soll. Das gilt genauso für den Einzelnen, für den Taxifahrer bis hin zum Messebauer. „Wir wollen von klein bis groß alle unterstützen“, sagt Aiwanger. Die FREIEN WÄHELR Bayern begrüßen die energische und schnelle Vorgehensweise des Wirtschaftsministeriums

Stand 15.03.2020

Coronavirus: Bayern schränkt öffentliches Leben ein

Wegen des Corona-Virus fährt Bayern das öffentliche Leben weiter herunter: Unter anderem sollen die Öffnungszeiten von Geschäften und Restaurants eingeschränkt werden. Bars, Clubs, Kinos und Schwimmbäder müssen schließen. Mehr dazu: bit.ly/2QhYGtw

Stand 13.3.2020

Die Lage der Wirtschaft

Die bayerische Wirtschaft sowie die gesellschaftliche Infrastruktur sollen so gut wie möglich am Laufen gehalten werden.

Das Wichtigste aus der Pressekonferenz zur Lage der Wirtschaft

Wirtschaftsminister und stellv. Ministerpräsident Hubert Aiwanger:

  • Gebot der Stunde ist es, dass Freistaat, Betriebe und Bürger eng zusammen arbeiten. Der Krisenmodus wurde schon vor einigen Wochen begonnen, Spitzen der Wirtschaft, der Bundesagentur für Arbeit und der LfA Förderbank wurden vernetzt
  • Wirtschaft soll vor möglichen Ausfällen bewahrt werden. Der Freistaat Bayern stellt über die LfA Förderbank Bayern betroffenen Unternehmen bankmäßige Unterstützungsangebote zur Verfügung. Der aktivierte Mittelstandsschirm erweitert die Handlungsmöglichkeiten der LfA, um bedrängten Unternehmen kurzfristig zu helfen. Die Bayerische Staatsregierung stellt 100 Millionen Euro für eine globale Rückbürgschaft gegenüber der LfA zur Verfügung. Zur Umsetzung der Maßnahmen hat die LfA eine Taskforce eingerichtet
  • Garantie, dass Liqidität in den Betreiben bleiben muss, ist eine zentrale Forderung
  • Industrie-Strompreis muss vom Bund gesenkt werden
  • Betriebe brauchen jetzt Liquidität (!), flexible Arbeitszeiten, wenig Bürokratie, schnelle Genehmigungen und Entlastung bei Strompreisen
  • Kredite

Weitere Informationen zur bayerischen Wirtschaft auf der Seite des Wirtschaftsministerium: bit.ly/33mPyJm

Kommunalwahl: Was tun, wenn ich krank werde?

Ich bin krank und kann nicht ins Wahllokal. Was mache ich nun? Die wichtigsten Informationen dazu hier zusammengefasst: https://bit.ly/3cSDuUl

Bayern schließt Schulen, Kindergäten und Kitas

Kein Unterricht an Schulen, geschlossene Kindergärten und Kindertageseinrichtungen.Bayern verschärft die Maßnahmen gegen das Coronavirus. Die Kommunalwahl wird bisher wie geplant stattfinden. Die Entscheidungen im Überblick: bit.ly/2W9bp5i

Das Wichtigste aus der Pressekonferenz der Staatsregierung zur Schließung von Schulen, Kindergärten und Kitas:

  • Bis einschließlich 19.4.2020 werden Kindertagesstätten, Kindergärten und Schulen, Einrichtungen geschlossen; dies ist entscheidend, laut Virologen, um das Virus zu verlangsamen
  • Das Besuchsrecht in Alten-, Pflegeeinrichtungen wird eingeschränkt
  • Betreuung von Kindern nicht bei Großeltern
  • Schutz v.a. der älteren Bevölkerung
  • Veranstaltungen über 100 Personen sollten nicht mehr stattfinden
  • Ab Montag (16.3.2020) sollen Stichwahlunterlagen (Kommunalwahl) von Amtswegen verschickt werden

Kulturminister Prof. Michael Piazolo:

  • Vorrang hat Gesundheit
  • Soziale Kontakte sollen einschränkt werden, die Aussetzung des Unterrichts ist eine sehr gute Möglichkleit dazu 
  • Aussetzung des Unterrichts sind keine Ferien, nur kein Unterricht in Schulen
  • Schule dürfen nicht betreten werden, dies gilt für Schüler und Eltern
  • Dienstpflicht für Lehrer bleibt 
  • Details dazu folgen vom Kultusministerium an Schulen, Eltern und Schüler
  • Die Betreuung soll sichergestellt werden, systemkritische Berufe (Arzt, Polizei) sollen besonders beachtet werden
  • Betretung von Klassenstufe 1 bis 6 müssen gewährleistet sein

Informationen direkt aus dem Kultusministerium: bit.ly/39PjhNj

Wegen der Coronavirus-Krise schließt Bayern ab Montag, 16.3.2020, alle Schulen, Kindergärten und Kitas. Mehr dazu: bit.ly/3cV9TcX

Stand 11.3.2020

Bayerische Staatsregierung / Staatsministerium für Gesundheit

Alle wichtigen Informationen zum Coronavirus (Sars-CoV-2 / COVID-19) gibt die Bayerische Staatsregierung bzw. das Staatsministerium für Gesundheit. Achtung: Die Informationslage ist volatil und kann sich stündlich ändern!
Wichtigen Fragen und Inhalte zum neuartigen Coronavirus, Informationsmaterialien zum Herunterladen, zum Coronavirus-Krisenstab Bayern und zum bayerischen Influenzapandemieplan: https://bit.ly/2ICj7wP
 

Schulausfälle

Hier finden Sie eine aktuelle Liste der Schulschließungen aufgrund des Corona-Virus wie sie von den Schulen im bayerischen Schulportal gemeldet wurden. Die Schulen werden nach Regierungsbezirken und Landkreisen in alphabetischer Reihenfolge angezeigt. Eine Aktualisierung der Liste findet jede Viertelstunde statt: https://bit.ly/33e1dtY

Informationen für Bildungseinrichtungen (Schulen, Kitas…):  https://bit.ly/2TJpqVL


Wirtschaft

Alle wichtigen Informationen zur Lage der Wirtschaft, zur allgemeinen Risikolage, Reisewarnungen und Fragen zu Handelbeziehungen oder Messen/Großveranstaltungen: https://bit.ly/38LURTr

Das Ministerium hat eine Hotline für Unternehmen eingerichtet: 089 / 2162-2101


Robert Koch-Institut

Das Robert Koch-Institut ist eine selbstständige deutsche Bundesbehörde für Infektionskrankheiten und liefert eine allgemeine Risikobewertung sowie Empfehlungen rund um das Coronavirus.
Informationen, Fallzahlen und Infektionsschutzmaßnahmen: https://bit.ly/2W4Dyu8

Häufig gestellte Fragen:  https://bit.ly/38NLEKI

Achten Sie auf ausreichende Hygiene. Damit können Sie einen Schritt zur Eindämmung des Virus beitragen. Mehr Informationen dazu Video1, Video2 und https://bit.ly/2vXx6dY


Kommunalwahl

Mit Stand 11.3.2020 (12 Uhr) wird die Kommunalwahl am 15. März stattfinden. Wichtige Informationen zur Kommunalwahl und Corona: https://bit.ly/2W56S40

Fristen und Informationen zur Briefwahl: https://bit.ly/38CDy7q


Gesellschaft 

Gehen Sie mit dem Thema Corona sensibel und menschlich um. Eine Stigmatisierung gegenüber Infizierten oder Menschen, die infiziert "scheinen", ist unangebracht und schädigt nur das gesellschaftliche Klima.
Wir wünschen alles Gute und viel Gesundheit.


Pressekontakt:
Christoph Hollender, Leiter Presse und Kommunikation
Freie Wähler Bayern, Landespressestelle
Giesinger Bahnhofplatz 8, 81539 München
Mail: presse@fw-bayern.de