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Videoüberwachung in Bayern

1. Allgemeines

Das Bundesverfassungsgericht hat am 23. Februar 2007 in einem Beschluss anlässlich einer Verfassungsbeschwerde ausgeführt, dass es für die Videoaufzeichnung auf öffentlichen Plätzen mit der Möglichkeit der Identifizierung von Personen einer speziellen Rechtgrundlage bedarf und in diesem Zusammenhang die Regelungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes nicht ausreichend seien. Bislang wurde diese "offene" Videoüberwachung durch öffentliche Stellen in Bayern auf Art. 16 Abs. I und II, Satz 1, Art. 17 Abs. I, II Nr. 10 BayDSG  bzw. bei Schulen auf Art. 85 Abs. I BayEUG gestützt. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu abschließend festgestellt, dass die in diesem Bereich erforderliche Normenklarheit nicht gegeben sei.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des BayDSG wurde dieser Rechtsprechung Rechnung getragen. Demnach wurde Art. 21a BayDSG mit dem Titel "Videobeobachtung und Videoaufzeichnung" eingefügt.

2. Art. 21a BayDSG

Unter dem Begriff "Videoüberwachung" subsumiert sind die Maßnahmen der Erhebung (Videobeobachtung) und Speicherung (Videoaufzeichnung) personenbezogener Daten.

Beide Maßnahmen sind zulässig, wenn dies im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder in Ausübung des Hausrechts erforderlich ist, um etwa Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum von Personen zu schützen, die sich im öffentlichen Bereich aufhalten oder um Kulturgüter, öffentliche Einrichtungen, Verkehrsmittel oder bauliche Anlagen öffentlicher Stellen (z.B. temporär geschlossenes Polizeidienstgebäude) zu schützen. Damit wurde eine eindeutige Rechtsgrundlage geschaffen, die generell die offene Videoüberwachung umfasst und für alle bayerischen öffentlichen Stellen gilt.

Eine flächendeckende Videoüberwachung bleibt somit weiterhin unzulässig und würde für den Fall, dass sie zur Diskussion steht, von den Freien Wählern Bayern nicht mitgetragen werden.

3. Schranken

Im Hinblick auf den durch die Videoüberwachung vorgenommenen Eingriff in die Grundrechte der davon betroffenen Person, hier insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1, 2 I GG) war es erforderlich, dass der Gesetzgeber entsprechende Schranken schafft, die einer ungezügelten Erhebung personenbezogener Daten entgegen treten.

Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit

So verpflichtet Art. 21a BayDSG zur Abwägung der Maßnahmen mit den Interessen der Betroffenen. Die Videoüberwachung muss im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder in Ausübung des Hausrechts erforderlich und verhältnismäßig sein. Die Erforderlichkeitsprüfung muss sich in diesem Zusammenhang auch auf den Einsatz der Technik und auf das Ausmaß der Maßnahme (Beobachtung oder Aufzeichnung) beziehen. Sowohl räumlich als auch zeitlich ist die Überwachung auf jeden Fall auf das zur Erreichung des Zwecks notwendige Maß zu beschränken.

Transparenz der Videoüberwachung

Es muss sich auf jeden Fall um eine sog. "offene" Videoüberwachung handeln. Die Tatsache der Überwachung als auch die dafür verantwortliche Stelle müssen für den Betroffenen erkennbar sein. Von dieser Transparenz ist die Zulässigkeit der Maßnahme abhängig.

Zweckbindung

Der im Datenschutz immanente Grundsatz der Zweckbindung ist auch bei der Videoüberwachung zu beachten. Eine Verarbeitung der Daten darf nur zu dem Zweck erfolgen, für den sie erhoben wurden. Ausnahmen hierzu sind nur in sehr schwerwiegenden Fällen, etwa zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung (z.B. schwere Körperverletzung) zulässig.

Mitteilungspflicht

Mit Bezug auf Art. 10 Abs. 8 BayDSG wird in Art. 21a BayDSG die Mitteilungspflicht an den Betroffenen festgeschrieben.

Löschung der Aufzeichnungen

Sind die Daten zur Erreichung des Zwecks, für den sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich, hat spätestens zwei Monate danach die Löschung sowohl der Aufzeichnungen als auch die Vernichtung der daraus gefertigten Unterlagen zu erfolgen.

Datenschutzrechtliche Freigabe

Unter Bezug auf Art. 26 bis 28 BayDSG ist vor einem Einsatz der Videoüberwachung eine Mitteilung an den jeweiligen behördlichen Datenschutzbeauftragten erforderlich. Diese muss verschiedene Informationen zur beabsichtigten Überwachung enthalten.

4. Abschließende Betrachtung

Im öffentlichen Raum begangene Straftaten und Ordnungswidrigkeiten haben - mit steigender Tendenz - einen ganz erheblichen Anteil am Gesamtaufkommen der Rechtsverstöße und am hierdurch entstehenden volkswirtschaftlichen Schaden. Der Bürger wird dadurch in seinem subjektiven Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund, dass die Behörden mit Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben bzw. die Polizei selbst an örtlichen Brennpunkten keinen allumfassenden Schutz vor Übergriffen und Rechtsverletzungen jeglicher Art gewährleisten können, ist das Instrument der Videoüberwachung ein wichtiges Hilfsmittel im Sinne der Prävention und Repression. Gefahren hervorrufende Konstellationen lassen sich so oft noch rechtzeitig erkennen und beheben (siehe Entdeckung der Bombenkoffer am Kölner Hauptbahnhof) aber auch die Identifizierung und Ergreifung eines unbekannten Täters anhand der durch die Videoaufzeichnung gewonnenen Fahndungshilfsmittel wird hierdurch, wie am aktuellen Beispiel der Münchener U-Bahn - Täter (brutales Zusammenschlagen eines Pensionärs) zu belegen ist, ermöglicht.

Unter der Maßgabe der strikten Beachtung der o.g. Schranken, die einen willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verhindern sollen, wird in der Gesamtabwägung des Für und Widers aus Sicht der Freien Wähler Bayern der Videoüberwachung an ausgesuchten kriminovalenten Bereichen und Objekten des öffentlichen Raums zugestimmt.  

Allerdings warnen die Freien Wähler Bayern davor, nur eine "Scheinsicherheit" zu produzieren. Die Videoüberwachung macht nur dann Sinn, wenn zugleich ausreichend Videoauswertungs- und Eingreifkräfte zur Verfügung stehen. Zu befürchten ist jedoch generell eine Verschlechterung der inneren Sicherheit als mittelbare Auswirkung der rigorosen (Personal-) Sparpolitik der bayerischen Staatsregierung.

Gez. Manfred Hümmer
Sprecher des AK Innere Sicherheit
Freie Wähler Bayern